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Geschäftsordnung des Kreisausschusses des Landkreises Bad Doberan
Kreistag Bad Doberan
Kreisausschuss

Beschluss-Nr. 3 - 3/99

vom 24. November 1999

Geschäftsordnung
für den Kreisausschuss des Kreises Bad Doberan


Inhalt:
§ 1 Einberufung des Kreisausschusses
§ 2 Eröffnung der Sitzung
§ 3 Tagesordnung
§ 4 Anträge
§ 5 Aussprache
§ 6 Beschlussfassung
§ 7 Abstimmung
§ 8 Heranziehung der Amtsleiterinnen/Amtsleiter und
anderen Kreisbediensteten zu Kreisausschusssitzungen

§ 9 Niederschriften und Ausfertigungen
§ 10 Änderung der Geschäftsordnung
§ 11 Inkrafttreten

Gemäß § 8, Abs. 5, der Hauptsatzung für den Landkreis Bad Doberan gibt sich der Kreisausschuss folgende Geschäftsordnung:


§ 1 Einberufung des Kreisausschusses


  1. Der Kreisausschuss wird vom Vorsitzenden mindestens 6-mal im Jahr einberufen.

  2. Die Ladungsfrist beträgt wenigstens 7 Tage vor dem Sitzungstag. Sitzungen des Kreisausschusses können mit einer Frist von weniger als 7 Tagen einberufen werden, wenn die Dringlichkeit einzelner oder mehrerer Beratungsgegenstände eine Einhaltung der Frist von 7 Tagen nicht zulässt. Auf die Dringlichkeit ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

    Diese Dringlichkeit ist anerkannt, wenn nicht wenigstens ein Drittel der Kreisausschussmitglieder vor Eintritt in die Tagesordnung widerspricht.

  3. Mitglieder des Kreisausschusses, die an der Teilnahme einer Sitzung verhindert sind, haben dem Vorsitzenden ihre Entschuldigungsgründe vorher mitzuteilen. Sie werden von der gewählten Stellvertreterin oder dem Stellvertreter vertreten und haben der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter die ihnen zugesandten Unterlagen für die Sitzung zu übersenden.

  4. Mit der Tagesordnung sind den Mitgliedern des Kreisausschusses zusätzlich zu jedem Punkt Vorlagen zu übersenden, in denen die Beratungsgegenstände dargestellt und erläutert sind. Die Vorlagen sollen einen Beschlussvorschlag enthalten.

  5. Die Sitzungen des Kreisausschusses finden in der Regel im Verwaltungsgebäude Bad Doberan statt.

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§ 2 Eröffnung der Sitzung


  1. Bei Eröffnung der Sitzung stellt der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit ausdrücklich fest.

  2. Ist der Kreisausschuss nicht beschlussfähig, so kann er ihn mit unveränderter Tagesordnung zum zweiten Mal einberufen.


§ 3 Tagesordnung


  1. Bei der Festsetzung der Tagesordnung einer Kreisausschuss-Sitzung ist in der Regel die folgende Reihenfolge einzuhalten:

    1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung,
    2. Gegenstände der Tagesordnung,
    3. Verschiedenes.

Die Unterrichtung und Beratung über wichtige Entscheidungen, die von der Landrätin oder dem Landrat in Angelegenheiten zur Erfüllung nach Weisung und als allgemeine untere Landesbehörde getroffen werden, erfolgen unter Tagesordnungspunkt "Verschiedenes".

  1. Der Kreisausschuss kann durch Beschluss die Reihenfolge der vorliegenden Tagesordnung ändern und Beratungsgegenstände von der Tagesordnung absetzen.

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§ 4 Anträge


  1. Der Vorsitzende und die Kreisausschussmitglieder können zu den einzelnen Beratungsgegenständen während der Beratung dieser Gegenstände vor Beschluss der Beratung Zusatz-, Abänderungs- und Gegenanträge stellen. Jeder Antrag kann von der Antragstellerin oder dem Antragsteller jederzeit zurückgenommen werden.

§ 5 Aussprache


  1. Den Kreisausschussmitgliedern wird das Wort von der oder dem Vorsitzenden in der Reihenfolge der Meldungen erteilt.

  2. Dem Vorsitzenden steht jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu. Er darf jede Rednerin oder jeden Redner unterbrechen, um sie oder ihn zur Sache oder zur Ordnung zu rufen.

  3. Der Vorsitzende und jedes Kreisausschussmitglied können die vorzeitige Beendigung der Aussprache, die Verweisung eines Verhandlungsgegenstandes an einen Fachausschuss sowie die Vertagung der Beschlussfassung über einen bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen, soweit sie oder er selbst noch nicht zur Sache gesprochen hat. Über diese Anträge ist sofort abzustimmen.

  4. Zu tatsächlichen Berichtigungen oder zur Geschäftsordnung muss das Wort auf Antrag auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldung sofort erteilt werden.

  5. Ist eine Rednerin oder ein Redner zweimal in derselben Sache auf den Gegenstand der Beratung verwiesen, so kann der Vorsitzende ihr oder ihm beim dritten Mal bis zur Beendigung der Beratung über diesen Beratungsgegenstand das Wort entziehen.

  6. Der Vorsitzende und jedes Kreisausschussmitglied können in einzelnen Fällen vor Beginn ihrer oder seiner eigenen Ausführungen verlangen, dass die Erklärungen, die möglichst kurz und präzise zu formulieren sind, wörtlich in die Niederschrift aufgenommen werden.

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§ 6 Beschlussfassung


  1. Nach Schluss der Aussprache stellt der Vorsitzende den Antrag/die Anträge zur Beschlussfassung.

  2. Liegen Anträge auf Vertagung vor oder ist Überweisung an einen Ausschuss beantragt, so ist über diese zuerst abzustimmen. Bei Zusatz-, Abänderungs- und Gegenanträgen wird über die weitestgehenden Anträge zuerst abgestimmt. Bei Geldbewilligungen gehen die höheren Beträge den niedrigeren vor.


§ 7 Abstimmung


  1. Abgestimmt wird durch Handaufheben. Der Vorsitzende soll zunächst für und dann gegen den Vorschlag aufrufen.

  2. Jedes Kreisausschussmitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift vermerkt wird, wie sie oder er in der betreffenden Angelegenheit abgestimmt hat.

  3. Das Abstimmungsergebnis wird von dem Vorsitzenden sofort nach Feststellung verkündet.

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§ 8 Heranziehung der Amtsleiterinnen/Amtsleiter und anderen
Kreisbediensteten zu Kreisausschusssitzungen


Zur Teilnahme an Sitzungen des Kreisausschusses werden die Amtsleiterinnen/Amtsleiter und andere Kreisbedienstete verpflichtet, sofern es aus fachlicher Sicht erforderlich ist.
Hierüber entscheidet der Vorsitzende des Kreisausschusses.

§ 9 Niederschriften und Ausfertigungen


  1. Der Landrat stellt für die Protokollführung des Kreisausschusses eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.

  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

  3. Die Genehmigung der den Kreisausschussmitgliedern zuzustellenden Niederschrift erfolgt in der nächsten Sitzung des Kreisausschusses. Jedes Mitglied des Kreisausschusses ist berechtigt, die Richtigkeit der Niederschrift und der Bezeichnung des einzelnen Punktes zu beanstanden und eine entsprechende Berichtigung zu beantragen. Der Kreisausschuss entscheidet über den Berichtigungsantrag durch Beschluss.

  4. Versagt der Kreisausschuss der Niederschrift die Genehmigung, muss der Vorsitzende die beanstandeten Stellen in der Niederschrift feststellen und einen Beschluss des Kreisausschusses über die Fassung der Niederschrift herbeiführen. Mit dem Beschluss der Fassung der Niederschrift in sämtlichen beanstandeten Stellen gilt damit die Niederschrift als genehmigt.

  5. Der Inhalt der Niederschrift des Kreisausschusses unterliegt der besonderen Schweigepflicht.

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§ 10 Änderung der Geschäftsordnung


Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung können vom Kreisausschuss nur dann abgeändert oder ersetzt werden, wenn die Abänderung als besonderer Punkt auf der Tagesordnung steht.

§ 11 Inkrafttreten


Die Geschäftsordnung tritt mit der Annahme durch den Kreisausschuss in Kraft.

Bad Doberan, den 24. November 1999


Thomas Leuchert
Landrat
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