Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I - Kreistagsmitglieder, Fraktionen, Geschäftsordnung
§ 1 - Mitglieder des Kreistages
§ 2 - Fraktionen
§ 3 - Geschäftsführung
Abschnitt II - Ausschüsse des Kreistages
§ 4 - Ausschüsse
§ 5 - Mitglieder der Ausschüsse
§ 6 - Verfahren der Ausschüsse
Abschnitt III - Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit
§ 7 - Einberufung des Kreistages
§ 8 - Ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit
§ 9 - Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 10 - Anfragen von Kreistagsmitgliedern
§ 11 - Informationen
§ 12 - Eingaben von Einwohnern und Bürgern
Abschnitt IV - Ablauf von Sitzungen
§ 13 - Tagesordnung
§ 14 - Aussprache
§ 15 - Anträge zur Geschäftsordnung
Schluss der Aussprache und der Rednerliste
§ 16 - Behandlung von Anträgen
§ 17 - Zurücknahme von Anträgen, Änderungsanträge, Gegenanträge, erneuter Antrag
§ 18 - Unterbrechung, Vertagung und Verweisung
§ 19 - Aufrechterhaltung der Ordnung
Abschnitt V - Beschlussfassung, Abstimmung
§ 20 - Beschlussfassung
§ 21 - Form der Abstimmung
§ 22 - Wahlen, Nachwahlen
§ 23 - Auswertung und Ergebnis der Abstimmung
§ 24 - Abberufungen
Abschnitt VI - Niederschrift, Unterrichtung
§ 25 - Form der Niederschrift
§ 26 - Niederschrift
§ 27 - Verschwiegenheit
§ 28 - Unterrichtung der Öffentlichkeit
Abschnitt VII- Abweichungen von der Geschäftsordnung, Inkrafttreten
§ 29 - Auslegung und Abweichung der Geschäftsordnung
§ 30 - Änderung der Geschäftsordnung
§ 31 - Bezeichnungen
§ 32 - Inkrafttreten
Aufgrund des §104 Abs. 6 der Kommunalverfassung M-V in der jetzt gültigen Fassung hat sich der Kreistag Bad Doberan in der Sitzung am 25.03.2009 folgende Geschäftsordnung gegeben.
Abschnitt I
Kreistagsmitglieder, Fraktionen, Geschäftsführung
§ 1
Mitglieder des Kreistages
- Die Pflichten und Rechte der Kreistagsmitglieder ergeben sich aus der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Hauptsatzung des Landkreises Bad Doberan.
- Die Kreistagsmitglieder haben die ihnen obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben insbesondere die Pflicht, an den Sitzungen des Kreistages teilzunehmen und in den Ausschüssen, in die sie gewählt sind, mitzuwirken.
§ 2
Fraktionen
- Kreistagsmitglieder können sich zu einer Fraktion zusammenschließen oder bestehenden Fraktionen mit deren Zustimmung beitreten. Eine Fraktion besteht aus mindestens vier Kreistagsmitgliedern. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen ihres Vorsitzenden und ihrer Mitglieder sowie die Änderung ihrer Zusammensetzung, sind dem Präsidenten und dem Landrat schriftlich mitzuteilen. Die Angaben können auch in der ersten Sitzung des Kreistages zur Niederschrift gegeben werden.
- Fraktionen haben dafür Sorge zu tragen, dass auch ihre Gäste solche Angelegenheiten verschwiegen behandeln, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder vom Kreistag oder einem seiner beschließenden Ausschüsse beschlossen worden ist. Ferner ist zu beachten, dass die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwertet wird.
- Die Fraktionen erhalten aus dem Haushalt des Landkreises zur Absicherung der Geschäftsführung Zuwendungen entsprechend § 15 der Hauptsatzung.
§ 3
Geschäftsführung
Die laufenden Geschäfte des Kreistages und seiner Ausschüsse werden vom Kreistagsbüro wahrgenommen.
Das Recht und die Pflicht des Landrates zur Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreistages bleibt unberührt.
Abschnitt II
Ausschüsse des Kreistages
§ 4
Ausschüsse
Zusammensetzung und Aufgabenbereiche der Ausschüsse des Kreistages sind in der Hauptsatzung geregelt.
§ 5
Mitglieder der Ausschüsse
- Zu Beginn der Wahlperiode wählt der Kreistag aus seiner Mitte die Mitglieder seiner Ausschüsse. Bei der Bildung der Ausschüsse sind die im Kreistag vertretenen Fraktionen entsprechend ihrem Stärkeverhältnis zu berücksichtigen. Fraktionen und einzelne Kreistagsmitglieder können sich dabei zu Zählgemeinschaften zusammenschließen.
Die Berechnung erfolgt nach dem Verfahren Hare-Niemeyer.
- In die Tätigkeit der beratenden Ausschüsse können sachkundige Einwohner nach Maßgabe der Hauptsatzung § 9 (3) einbezogen werden.
§ 6
Verfahren der Ausschüsse
- Ist im Kreisausschuss oder Jugendhilfeausschuss ein Ausschussmitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es eigenständig seinen Vertreter zu verständigen und diesem die Einladung mit den Sitzungsunterlagen zu übergeben. Das Ausschussmitglied kann auch das für den jeweiligen Ausschuss zuständige Fachamt der Kreisverwaltung um Benachrichtigung und Übersendung der Unterlagen an seinen Vertreter bitten.
- Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines Ausschusses gehören, sollen im Kreistag in der Regel erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des zuständigen Ausschusses und des Kreisausschusses vorliegt. Der Kreistag kann hiervon abweichen. Die Ausschüsse haben binnen angemessener Frist zu den ihnen vom Kreistag überwiesenen Vorlagen und Aufträgen einen Beschlussvorschlag zu erarbeiten.
Werden Vorlagen und Aufträge an mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist vom Kreistag ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Die Ausschüsse leiten ihre Beschlussempfehlungen über den Kreisausschuss an den Kreistag. Der Kreisausschuss gibt hierzu eine Stellungnahme ggf. eine eigene Beschlussempfehlung ab.
- Beschlüsse eines Ausschusses dürfen nur mit der entsprechenden Sitzungsniederschrift an den Kreisausschuss oder den Kreistag weitergegeben werden. Jedem Ausschussbeschluss zu einem Tagesordnungspunkt liegt ein Beschlussvorschlag zugrunde. Alle Anträge mit finanziellen Auswirkungen sind vor Beratung im Kreistag zunächst im Haushalts- und Finanzausschuss und dann im Kreisausschuss zu beraten.
- Fragestunden für Einwohner finden in den Sitzungen des Kreisausschusses und der übrigen Ausschüsse nicht statt.
Einwohner können zu Tagesordnungspunkten das Rederecht erhalten. Der Ausschuss entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.
Abschnitt III
Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen,
Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit
§ 7
Einberufung des Kreistages
- Der Kreistag wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. Dabei sind Sitzungsort, Datum und Tageszeit sowie die Tagesordnung anzugeben. Der Kreistagspräsident setzt im Benehmen mit dem Landrat die Tagesordnung fest.
- Erläuternde Beratungsunterlagen zur Tagesordnung sollen in der Regel mit der Tagesordnung, im Ausnahmefall vor der Sitzung als Tischvorlage vorliegen.
- Die Einladungsfrist beträgt 10 Tage; sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden, darf jedoch 3 Arbeitstage nicht unterschreiten.
- Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind öffentlich bekannt zu geben.
§ 8
Ordnungsgemäße Ladung und
Beschlussfähigkeit
- Der Kreistagspräsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er stellt die Beschlussfähigkeit fest. Sind der Präsident und seine Stellvertreter verhindert, den Vorsitz zu führen, so wählt der Kreistag unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Kreistagsmitgliedes ohne Aussprache aus seiner Mitte einen Sitzungspräsidenten für die Dauer dieser Sitzung.
- Ein Kreistagsmitglied, das an einer Kreistagssitzung nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen will, hat dieses dem Präsidenten oder dem Kreistagsbüro möglichst frühzeitig mitzuteilen. Die Mitteilung gilt als Entschuldigung.
- Die Teilnahme an der Sitzung wird durch die persönliche Eintragung in der Anwesenheitsliste nachgewiesen.
- Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn alle Kreistagsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der gewählten Kreistagsmitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit während der Sitzung durch ein Kreistagsmitglied angezweifelt, so hat sie der Präsident sofort durch Auszählung zu überprüfen.
- Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, hat der Präsident die Sitzung zu unterbrechen. Ist auch nach Ablauf von 30 Minuten die erforderliche Anzahl der Kreistagsmitglieder nicht anwesend, ist die Sitzung zu schließen. Der Präsident kann die in der aufgehobenen Sitzung nicht erledigten Punkte dieser Sitzung in einer sofort danach erneut einberufenen Kreistagssitzung beraten und entscheiden lassen; die Einberufungsfrist beträgt in einem solchen Falle mindestens sieben Tage. Der Kreistag ist dann beschlussfähig, wenn mindestens 3 Kreistagsmitglieder anwesend sind und bei der Ladung auf § 108 Abs. 3 KV hingewiesen wurde. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 für dringende Fälle bleibt unberührt.
§ 9
Öffentlichkeit der Sitzungen
- Die Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist in der Kommunalverfassung sowie in der Hauptsatzung § 4 Absatz 3 geregelt.
- In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, wenn nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
- Sachkundige Einwohner können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistages als Zuhörer teilnehmen, soweit Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich ihres Ausschusses behandelt werden. Die Teilnahme ist dem Präsidenten vorher anzuzeigen.
- Sachverständige sowie Amtsleiter werden im nichtöffentlichen Teil der Kreistagssitzung zugelassen, sofern ihre Sachkenntnis zur Lösung des zu beratenden Problems beitragen kann. Vor der Abstimmung haben sie den Sitzungssaal zu verlassen.
- Zuhörer sind nicht berechtigt, in Ausschusssitzungen das Wort zu ergreifen oder Beifall und Missbilligung zu äußern. Der Ausschussvorsitzende kann Zuhörer, die die Sitzung stören, ausschließen, die Sitzung aussetzen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
§ 10
Anfragen von Kreistagsmitgliedern
- Jedes Kreistagsmitglied ist berechtigt, vor Beratungsbeginn Anfragen über Kreisangelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, an den Präsidenten oder den Landrat zu richten. Die Fragen müssen kurz gefasst sein, sich auf konkrete Vorgänge beziehen und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sollten die Anfragen vom Präsidenten oder vom Landrat nicht gleich beantwortet werden können, so erfolgt die Beantwortung als Zusatz zur Niederschrift, spätestens innerhalb von 3 Wochen.
- Die Höchstdauer der Fragestellung beträgt drei Minuten. Sachanträge zu den aufgeworfenen Themen sind erst in der folgenden Kreistagssitzung möglich.
- Eine Aussprache über Anfragen finden nicht statt.
§ 11
Informationen
Der Präsident und der Landrat können in jeder Kreistagssitzung unter einem besonderen Tagesordnungspunkt den Kreistag über Angelegenheiten informieren, die für den Landkreis von Bedeutung sind. Die Kreistagsmitglieder können zu diesen Informationen Fragen, die der Erläuterung oder dem Verständnis dienen, stellen. Unter diesem Tagesordnungspunkt dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
§ 12
Eingaben von Einwohnern und Bürgern
- Jeder Einwohner des Landkreises, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann Anregungen, Bedenken und Beschwerden, die sich auf die Wahrnehmung einer Selbstverwaltungsangelegenheit beziehen, in einer Eingabe schriftlich oder zur Niederschrift an den Kreistag herantragen. Eingaben an den Kreistag sollen zunächst dem zuständigen Fachausschuss und ggf. dem Kreisausschuss zur Beratung und Berichterstattung überwiesen werden.
- Der Kreisausschuss beschließt über Eingaben abschließend, soweit nicht die Zuständigkeit des Kreistages gegeben ist oder der Kreistag sich nicht dieses Recht im Einzelfall vorbehalten hat. Eingaben hinsichtlich Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises entscheidet der Landrat. Über die Entscheidung ist der Kreistagspräsident sowie der Kreisausschuss zu informieren. Der Landrat teilt dem Einreicher mit, wie er über die Eingabe entschieden hat.
- Der Präsident kann Eingaben als unzulässig zurückweisen,
- wenn durch ihren Inhalt der Tatbestand einer strafbaren Handlung begründet wird,
- wenn sie Gegenstände behandeln, die nicht Angelegenheiten des Landkreises sind,
- wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes Verfahren darstellen würde.
In jedem Fall ist dem Einreicher eine schriftliche Antwort zu geben.
Abschnitt IV
Ablauf von Sitzungen
§ 13
Tagesordnung
- Vor Eintritt in die Beratung ist die Tagesordnung festzustellen. Zur Behandlung der Tagesordnung sind von der Verwaltung folgende Beratungsunterlagen zur Verfügung zu stellen:
- Sitzungsdrucksachen der Verwaltung einschließlich eines Beschlussvorschlages,
- Anträge der Ausschüsse, Fraktionen usw.,
- Protokolle der Kreisausschusssitzungen für alle Kreisausschussmitglieder und Fraktionsvorsitzenden.
- Anträge von Fraktionen oder einem Viertel der Kreistagsmitglieder zur Erweiterung der Tagesordnung müssen mindestens 3 Tage vor der Sitzung beim Präsidenten schriftlich gestellt werden; dem Landrat, der ebenfalls Vorschläge zur Erweiterung der Tagesordnung beim Präsidenten einreichen kann, ist gleichzeitig eine Abschrift zuzuleiten.
Über Vorschläge, die die Erweiterung der Tagesordnung bedingen, sind die Fraktionen unverzüglich zu informieren.
- Die auf die Tagesordnung gesetzten Punkte werden in der Reihenfolge beraten, in der sie auf der Einladung aufgeführt sind.
- Der Kreistag kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern und in sachlichem Zusammenhang stehende Punkte verbinden. Er kann Punkte von der Tagesordnung absetzen.
- Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder nicht in der vorgeschriebenen Form als Tagesordnungspunkt veröffentlicht werden konnten, kann nur entschieden werden, wenn die Mehrheit aller Mitglieder des Kreistages damit einverstanden ist und es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub duldet.
§ 14
Aussprache
- Jedes Kreistagsmitglied darf nur sprechen, wenn es sich zuvor zu Wort gemeldet und der Präsident ihm das Wort erteilt hat; es darf dabei nur die zur Beratung anstehende Angelegenheit behandeln. Es darf zur gleichen Angelegenheit mehrfach das Wort ergreifen. Außer vom Präsidenten darf es nicht unterbrochen werden. Zwischenrufe gelten nicht als Unterbrechung.
- Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldung erteilt. Melden sich mehrere Kreistagsmitglieder gleichzeitig zu Wort, entscheidet der Präsident über die Reihenfolge.
- Antragstellern steht das Wort am Beginn und Ende der Beratung zu.
- Der Präsident kann zur Einhaltung der Geschäftsordnung jederzeit außerhalb der Rednerfolge das Wort ergreifen. Will der Präsident einen Antrag zur Sache stellen oder sich an der sachlichen Beratung beteiligen, gibt er für diese Zeit den Vorsitz ab. Dieses gilt nicht für sachliche Hinweise und Erläuterungen. Dem Landrat ist das Wort auf seinen Wunsch auch außerhalb der Rednerfolge zu erteilen.
Beigeordnete können im Rahmen ihres Aufgabenbereiches das Wort verlangen. Anderen Bediensteten der Verwaltung ist das Wort nur mit Zustimmung des Kreistages auch auf Wunsch des Landrates zu erteilen.
- Gutachter und Sachverständige können zur Entscheidungsfindung gehört werden.
- Werden vom Redner Schriftsätze verlesen, so sind sie auf Wunsch für die Niederschrift zur Verfügung zu stellen.
- Die Redezeit wird für jedes Kreistagsmitglied auf fünf Minuten pro Tagesordnungspunkt begrenzt. Der Kreistag kann die Dauer der Redezeit auf Antrag verändern.
§ 15
Anträge zur Geschäftsordnung
Schluss der Aussprache und der Rednerliste
- Zur Geschäftsordnung muss der Präsident das Wort unverzüglich erteilen. Die Ausführungen müssen kurz gefasst sein und dürfen sich nur auf die geschäftsmäßige Behandlung des zur Beratung anstehenden Gegenstandes beziehen. Die Redezeit soll dabei 3 Minuten nicht übersteigen. Bei Verstößen, insbesondere dann, wenn statt zur Geschäftsordnung zur Sache gesprochen wird, kann der Präsident das Wort entziehen.
- Anträge auf Schluss der Aussprache oder der Rednerliste können nur von solchen Kreistagsmitgliedern gestellt werden, die noch nicht zur Sache gesprochen haben.
- Vor der Abstimmung kann bei Widerspruch je ein Kreistagsmitglied für und gegen den Antrag sprechen.
- Nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Aussprache oder auf Vertagung können nur noch der Antragsteller, sofern er noch nicht zur Sache gesprochen hat sowie Kreistagsmitglieder zur persönlichen Erklärung nach Abs. 6 das Wort beanspruchen.
- Wird ein Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen, so erhalten nur noch die auf der Rednerliste vermerkten Teilnehmer sowie der Antragsteller das Wort.
- Um eigene Ausführungen richtig zu stellen oder um Angriffe gegen die eigene Person zurück zu weisen, soll Kreistagsmitgliedern für persönliche Erklärungen das Wort auch außerhalb der Rednerfolge erteilt werden. Die Redezeit soll dabei drei Minuten nicht überschreiten.
- Der Kreistagspräsident erklärt die Beratung für geschlossen, wenn keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen.
§ 16
Behandlung von Anträgen
- Jeder Beschluss des Kreistages zu einem Tagesordnungspunkt setzt einen Antrag voraus, der von einem oder mehreren Kreistagsmitgliedern, einem Ausschuss, einer Fraktion oder vom Landrat schriftlich eingebracht oder mündlich zur Sitzungsniederschrift erklärt werden kann. Anträge, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind - ausgenommen Dringlichkeitsanträge - werden nicht behandelt.
- Jeder Antrag muss den Beschlussvorschlag im Wortlaut enthalten.
§ 17
Zurücknahme von Anträgen, Änderungsanträge,
Gegenanträge, erneuter Antrag
- Jeder Antrag kann bis zum Beginn der Abstimmung durch den Antragsteller zurückgenommen werden. Bis zum Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes kann der Antrag auch durch ein anderes Kreistagsmitglied als eigener Antrag erneut eingebracht werden.
- Bei einem Abänderungsantrag wird zunächst über diesen, bei einem Gegenantrag nur über den ursprünglichen Antrag beraten und abgestimmt.
- Über einen zur Abstimmung gebrachten Antrag darf nicht noch einmal in derselben Sitzung abgestimmt werden.
§ 18
Unterbrechung, Vertagung und Verweisung
- Wird ein Antrag einer Fraktion oder von einem Drittel der anwesenden Kreistagsmitglieder auf Unterbrechung der Sitzung gestellt, so hat der Kreistagspräsident umgehend die Sitzung zu unterbrechen.
- Über Anträge auf Vertagung eines Beratungsgegenstandes auf die nächste Kreistagssitzung oder zur Verweisung des Beratungsgegenstandes an den Fachausschuss beschließt der Kreistag mit einfacher Mehrheit.
§ 19
Aufrechterhaltung der Ordnung
- Der Kreistagspräsident handhabt die Ordnungsgewalt im Kreistag und übt das Hausrecht aus.
- Ein Kreistagsmitglied, das die Ordnung verletzt, insbesondere unaufgefordert das Wort ergreift, ist vom Präsidenten zur Ordnung zu rufen. Der dritte Ordnungsruf in einer Sitzung gegenüber ein und demselben Kreistagsmitglied hat zur Folge, dass ihm das Wort entzogen ist. Auf diese Folge muss bereits beim zweiten Ordnungsruf hingewiesen werden.
- Stört ein Kreistagsmitglied in besonders ungebührlicher Weise, z. B. durch beleidigende Äußerungen oder persönliche Angriffe, den Gang der Sitzung, so kann der Präsident den sofortigen Ausschluss aus der Sitzung verfügen, ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist.
Das Kreistagsmitglied hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen.
Geschieht dies trotz Aufforderung des Präsidenten nicht, so wird die Sitzung unterbrochen oder aufgehoben.
Das Kreistagsmitglied zieht sich hierdurch ohne weiteres den Ausschluss von der nächsten Sitzung zu; der Präsident stellt dies bei Wiedereröffnung der Sitzung oder bei Beginn der nächsten Sitzung fest.
Ausgeschlossene Mitglieder des Kreistages dürfen während der Dauer des Ausschlusses von Kreistagssitzungen auch nicht an in den gleichen Zeitraum fallenden Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Das betroffene Mitglied gilt als beurlaubt.
- Das Mitglied des Kreistages kann beim Präsidenten gegen den Ordnungsruf oder den Ausschluss bis zum Ablauf des 3. Werktages einen schriftlich zu begründenden Einspruch einlegen. Dieser ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung nach Eingang des Einspruchs zu setzen. Der Kreistag entscheidet hierüber ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
- Zuhörer sind nicht berechtigt, in der Kreistagssitzung das Wort zu ergreifen oder Beifall und Missbilligung zu äußern. Entsteht in der Sitzung eine störende Unruhe, so kann der Präsident die Sitzung aussetzen oder schließen. Der Präsident kann Zuhörer, die die Sitzung stören, ausschließen. Bei erheblichen Störungen kann er den Zuhörerraum räumen lassen oder die Sitzung unterbrechen.
Abschnitt V
Beschlussfassung, Abstimmung
§ 20
Beschlussfassung
- Beschlüsse werden - soweit nicht gesetzlich anders vorgeschrieben - stets mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Kreistagsmitglieder gefasst.
- Unmittelbar vor der Abstimmung ist die endgültige Formulierung des Beschlusses zu verlesen oder vorzutragen, soweit sie sich nicht aus der Sitzungsdrucksache ergibt. Dieses gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge. Der Präsident hat die Frage, über die abzustimmen ist, so zu stellen, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann.
- Über die Anträge ist in folgender Reihenfolge abzustimmen:
- Anträge des Kreisausschusses
- Anträge der Fachausschüsse
- Anträge aus der Mitte des Kreistages.
- Bei mehreren Anträgen aus der Mitte des Kreistages wird zuerst über den weitest gehenden Antrag abgestimmt. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitest gehende ist, entscheidet der Kreistag. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist vorrangig abzustimmen.
- Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Namentlich wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen abgestimmt oder wenn eine Fraktion oder ein Viertel der anwesenden Kreistagsmitglieder dieses verlangt. Geheime Abstimmung, von Wahlen abgesehen, ist unzulässig.
- Falls der Präsident oder der Landrat vor oder nach der Stellung des Antrages darauf hinweisen, dass dem Landkreis infolge des Beschlusses ein Schaden entstehen kann, so ist namentlich abzustimmen.
§ 21
Form der Abstimmung
- Offene Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand.
- Namentliche Abstimmung geschieht durch Aufruf eines jeden Kreistagsmitgliedes in alphabetischer Reihenfolge und Abgabe der Stimme zur Niederschrift.
- Geheime Wahlen erfolgen durch die Abgabe von Stimmen in Wahlkabinen oder in anderen geeigneten Räumlichkeiten.
§ 22
Wahlen, Nachwahlen
- Personalentscheidungen werden durch Wahlen getroffen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
- Bei Wahlen wird - soweit nicht anderes vorgeschrieben - durch Handzeichen oder auf Antrag eines Kreistagsmitgliedes geheim durch Abgabe von Stimmzetteln abgestimmt.
- Bei geheimer Wahl werden vorbereitete Stimmzettel verwendet, vom Wähler ist nur noch anzukreuzen.
Steht nur eine Person zur Wahl, ist der Stimmzettel mit "Ja", "Nein" und "Stimmenthaltung" zu versehen.
Sollten gleichzeitig mehrere Personen in ein Gremium gewählt werden, ist der Stimmzettel ebenfalls für alle Personen mit "Ja", "Nein" und "Stimmenthaltung" zu versehen.
Enthält in diesen beiden Fällen ein Stimmzettel je Zeile kein oder mehr als ein Kreuz, ist der Stimmzettel ungültig.
Stehen mehrere Personen für eine Funktion zur Wahl, sind die Personen anzukreuzen, denen die Zustimmung gegeben wird.
Ein Stimmzettel ist in jedem Falle ungültig, wenn handschriftliche Zusätze vorgenommen wurden.
- Gewählt ist, soweit gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, wer die meisten Stimmen erhält. Erreicht niemand eine gesetzlich vorgeschriebene qualifizierte Mehrheit, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Für geheime Wahlen tritt die Wahlkommission zusammen, der je ein Mitglied der im Kreistag vertretenen Fraktionen angehört.
Die Wahlkommission führt die Wahlhandlung gemäß § 110 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung durch.
§ 23
Auswertung und Ergebnis
der Abstimmung
- Der Kreistagspräsident verkündet das Ergebnis der Abstimmung.
- Das Abstimmungsergebnis ist einstimmig, wenn keine Gegenstimme abgegeben worden ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben - unbeschadet des im Einzelfall erforderlichen Mehrheitsvotums - unberücksichtigt.
- Die Richtigkeit des Abstimmungsergebnisses kann nur unverzüglich nach dessen Verkündung beanstandet werden. Können die Zweifel nicht ausgeräumt werden, muss die Abstimmung sofort wiederholt werden.
- Bei Beschlüssen des Kreistages, die mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, hat der Kreistagspräsident durch Erklärung festzustellen, dass diese Mehrheit dem Antrag zugestimmt hat.
§ 24
Abberufungen
- Der Kreistag kann entsprechend § 110 Abs. 3 und 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern eine von ihm gewählte Person abberufen.
- Der Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung des Kreistages gestanden hat.
- Eine Person, die abberufen wird, scheidet mit sofortiger Wirkung aus ihrer Funktion aus.
Abschnitt VI
Niederschrift, Unterrichtung
§ 25
Form der Niederschrift
- Über jede Sitzung des Kreistages ist durch den Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss enthalten:
- Die Namen der fehlenden Kreistagsmitglieder, entschuldigt oder unentschuldigt,
- die Zahl der sonstigen Gäste,
- Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns und Ende der Sitzung,
- die behandelten Beratungspunkte,
- die gestellten Anträge,
- die gefassten Beschlüsse sowie die Form und das Ergebnis von Abstimmungen und von Wahlen,
- die Namen der Kreistagsmitglieder, die bei der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen waren,
- Vermerke über Mitteilungen des Landrates.
- Die Niederschrift soll eine gedrängte Wiedergabe des Verhandlungsverlaufes enthalten.
- Die Niederschrift wird vom Präsidenten und dem Protokollführer unterzeichnet.
- Niederschriften von Ausschusssitzungen unterzeichnen die jeweiligen Ausschussvorsitzenden und der Protokollführer.
- Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dieses in der Niederschrift zu vermerken.
§ 26
Niederschrift
Der Kreistag bestellt in seiner 1. Sitzung für die Dauer der Wahlperiode auf Vorschlag des Landrates einen Protokollführer und dessen Vertreter.
Zur Erstellung der Niederschrift sind Tonbandaufnahmen zulässig. Sie sind mindestens 6 Monate aufzubewahren und können von jedem Kreistagsmitglied zur Überprüfung der Niederschrift abgehört werden.
Jedes Kreistagsmitglied kann verlangen, dass seine von der Mehrheit abweichende Stimme oder seine Stimmenthaltung mit kurzer Begründung in der Niederschrift besonders vermerkt wird.
Die Niederschrift muss innerhalb von 15 Tagen vorliegen. Die Niederschrift liegt im Büro des Kreistages zur Einsichtnahme aus und wird im Internet veröffentlicht. Die Niederschrift über den öffentlichen Sitzungsteil kann von jedermann eingesehen werden.
Die Niederschriften der Kreistagssitzungen erhalten alle Kreistagsmitglieder. Die Niederschriften der Ausschüsse gehen allen Ausschussmitgliedern zu. Die Zustellung der Niederschrift soll spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung erfolgen.
Inhalt oder Fassung der Niederschrift können nur in der nächsten Sitzung im entsprechenden Tagesordnungspunkt beanstandet werden. Erachtet der Kreistag die Beanstandung für begründet, so ist die Niederschrift unverzüglich entsprechend zu berichtigen.
Während der Kreistagssitzung sind anderweitige Ton- und Bildaufnahmen nicht gestattet. Ausnahmen genehmigt der Kreistagspräsident.
§ 27
Verschwiegenheit
- Die Pflicht zur Geheimhaltung einer Angelegenheit gilt bereits dann als vom Kreistag beschlossen, wenn dieser sie in nichtöffentlicher Sitzung behandelt hat.
- Soweit Ergebnisse von Beratungen ihrer Natur nach offensichtlich nicht der Geheimhaltung bedürfen, besteht keine Pflicht zur Verschwiegenheit.
§ 28
Unterrichtung der Öffentlichkeit
- Über den wesentlichen Inhalt der vom Kreistag in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dieses kann dadurch geschehen, dass der Kreistagspräsident den Wortlaut eines vom Kreistag gefassten Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest und ihn erforderlichenfalls außerdem im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht.
- Außerhalb der Kreistagssitzung obliegt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die vom Kreistag gefassten Beschlüsse dem Landrat.
Abschnitt VII
Abweichungen von der Geschäftsordnung
Inkrafttreten
§ 29
Auslegung und Abweichung der
Geschäftsordnung
- Der Kreistag kann für den Einzelfall Abweichungen von der Geschäftsordnung zulassen, wenn keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
- Während einer Sitzung auftauchende Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung werden vom Kreistagspräsidenten nach Beratung mit dem Präsidium entschieden. Wird dem widersprochen, entscheidet der Kreistag endgültig.
§ 30
Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung müssen in der Tagesordnung vorgesehen sein und bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Kreistagsmitglieder.
§ 31
Bezeichnungen
Überall, wo in dieser Geschäftsordnung die männliche Form von Dienst-, Funktions- oder ähnlichen Bezeichnungen verwendet wird, gilt die weibliche Form gleichbedeutend.
§ 32
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Kreistag in Kraft. Bad Doberan, 25.03.2009
Thomas Leuchert
Landrat