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Satzung über Gliederung, Mindeststärke und Ausrüstung

Verordnung
über die Mindeststärke, die Gliederung und
die Mindestausrüstung öffentlicher Feuerwehren und
Werksfeuerwehren des Landkreises Bad Doberan

1. Grundsätze
2. Einordnung und Mindestausrüstung der Feuerwehren
3. Abweichungen, Ausnahmen, Übergangsregelungen
4. Inkraftsetzung

Auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern vom 4.August 1992 erlässt der Landrat zur Einordnung der Feuerwehren nach Struktur und Ausrüstung im Landkreis Bad Doberan gemäß Pkt. 1.1.3 der "Verwaltungsvorschrift über die Mindeststärke, die Gliederung und die Mindestausrüstung öffentlicher Feuerwehren und Werksfeuerwehren" (Erlass des Innenministers vom 8 Oktober 1992) folgende Verordnung:

1. Grundsätze

Die Einordnung der Feuerwehren nimmt anhand der in der Verwaltungsvorschrift festgelegten Richtwerte der Landrat, in Abstimmung mit dem Kreisfeuerwehrverband, vor.

Dabei sind die Besonderheiten des Landkreises hinsichtlich der Tourismusregionen, der historisch gewachsenen Zentren sowie der Konzentration von Gewerbe um das Oberzentrum Hansestadt Rostock, berücksichtigt. Der analysierte Mindeststärken- und Ausrüstungsstand erfordert in einigen Gemeinden eine Erhöhung des Sicherheitspotentials im Bereich der vorzuhaltenden Brandschutztechnik und im Personalbestand.

Bis zur durchgängigen Realisierung der Feuerwehr-Mindeststärken-Vorschrift können Verträge zwischen den Gemeinden im Sinne des Brandschutzgesetzes § 2 Abs. 2 und 3 zur gegenseitigen Hilfeleistung abgeschlossen werden.

Bei Nichteinhaltung der Feuerwehr-Mindeststärken-Verordnung kann die Hilfeleistung im Vertrag kostenpflichtig gestaltet werden.

Diese Verträge sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, nachdem eine Stellungnahme des Kreisfeuerwehrverbandes eingeholt wurde.

2. Einordnung und Mindestausrüstung der Feuerwehren

    2.1
    Die Einordnung der Feuerwehren des Landkreises Bad Doberan erfolgt entsprechend einem abgestuften Ausrüstungssystem in Feuerwehren mit Grundausrüstung, Stützpunktfeuerwehren und Schwerpunktfeuerwehren. Diese Einordnung der Feuerwehren ist als Anlage Bestandteil dieser Verordnung.
    2.2
    Bei der Bildung von Zweckverbänden gemäß Brandschutzgesetz M-V § 2 Abs. 2 muss das Tragkraftspritzenfahrzeug durch ein Löschgruppenfahrzeug vom Typ LF 8 ergänzt werden. Bei mehr als 3 Gemeinden ist die Mindestausrüstung ein Tanklöschfahrzeug vom Typ TF 16 und LF 8 vorzuhalten.
    2.3
    Gemeinden mit Gebäuden, Anlagen und Lagerstätten, von denen ein erhöhtes Gefahrenpotential ausgeht, haben eine eigene öffentliche Feuerwehr vorzuhalten, unabhängig davon, ob Betriebe auf dem Gemeindegebiet eine Werksfeuerwehr betreiben.
    2.4
    Feuerwehren, die auf Grund örtlicher Notwendigkeit zusätzlich mit einem Löschgruppenfahrzeug ausgerüstet wurden, verändern ihren Status als Feuerwehr mit Grundausrüstung nicht.
    2.5
    Die in der Anlage mit einem * markierten Löschfahrzeuge sind bei Erfordernis örtlich vorzuhalten und unterliegen damit der finanziellen Förderung.
    2.6
    Spezial- und Löschgruppenfahrzeuge des erweiterten Katastrophenschutzes wurden in diese Verordnung nicht aufgenommen, da sie einer gesonderten Regelung des Landkreises Bad Doberan unterliegen.

3. Abweichungen, Ausnahmen, Übergangsregelungen

Abweichungen, Ausnahmen bzw. Übergangsregelungen zu dieser Verordnung sind bei der Aufsichtsbehörde in Schriftform zu beantragen und bedürfen der Zustimmung des Kreisfeuerwehrverbandes.

Rechtsverbindliche Entscheidungen zur Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes im Landkreis obliegen dem Landrat in Abstimmung mit dem Kreisfeuerwehrverband.

4. Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt am 01.02.1996 in Kraft.

Bad Doberan, d. 02. 01. 1996

Thomas Leuchert
Landrat

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