1. Grundsätze
2. Einordnung und Mindestausrüstung der Feuerwehren
3. Abweichungen, Ausnahmen, Übergangsregelungen
4. Inkraftsetzung
Auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern vom 4.August 1992 erlässt der Landrat zur Einordnung der Feuerwehren nach Struktur und Ausrüstung im Landkreis Bad Doberan gemäß Pkt. 1.1.3 der "Verwaltungsvorschrift über die Mindeststärke, die Gliederung und die Mindestausrüstung öffentlicher Feuerwehren und Werksfeuerwehren" (Erlass des Innenministers vom 8 Oktober 1992) folgende Verordnung:
1. Grundsätze
Die Einordnung der Feuerwehren nimmt anhand der in der Verwaltungsvorschrift festgelegten Richtwerte der Landrat, in Abstimmung mit dem Kreisfeuerwehrverband, vor.
Dabei sind die Besonderheiten des Landkreises hinsichtlich der Tourismusregionen, der historisch gewachsenen Zentren sowie der Konzentration von Gewerbe um das Oberzentrum Hansestadt Rostock, berücksichtigt. Der analysierte Mindeststärken- und Ausrüstungsstand erfordert in einigen Gemeinden eine Erhöhung des Sicherheitspotentials im Bereich der vorzuhaltenden Brandschutztechnik und im Personalbestand.
Bis zur durchgängigen Realisierung der Feuerwehr-Mindeststärken-Vorschrift können Verträge zwischen den Gemeinden im Sinne des Brandschutzgesetzes § 2 Abs. 2 und 3 zur gegenseitigen Hilfeleistung abgeschlossen werden.
Bei Nichteinhaltung der Feuerwehr-Mindeststärken-Verordnung kann die Hilfeleistung im Vertrag kostenpflichtig gestaltet werden.
Diese Verträge sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, nachdem eine Stellungnahme des Kreisfeuerwehrverbandes eingeholt wurde.
2. Einordnung und Mindestausrüstung der Feuerwehren
3. Abweichungen, Ausnahmen, Übergangsregelungen
Abweichungen, Ausnahmen bzw. Übergangsregelungen zu dieser Verordnung sind bei der Aufsichtsbehörde in Schriftform zu beantragen und bedürfen der Zustimmung des Kreisfeuerwehrverbandes.
Rechtsverbindliche Entscheidungen zur Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes im Landkreis obliegen dem Landrat in Abstimmung mit dem Kreisfeuerwehrverband.
4. Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt am 01.02.1996 in Kraft.
Bad Doberan, d. 02. 01. 1996
Thomas Leuchert
Landrat
Landkreis Rostock
Am Wall 03-05
18273 Güstrow
Bereich Landrat
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