Satzung des Landkreises Bad Doberan zur Ausgestaltung des Gesetzes
zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege
(KiföG M/V) vom 01.04.2004 für Tageseinrichtungen
Auf Grundlage des § 92 i. V. m. § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom
08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S.205)) sowie der §§ 10 Abs.5 und 21 Abs.2 des
Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) vom 01.04.2004 (GVOBI.
M-V S 146) wird nach Beschlussfassung des Kreistages des
Landkreises Bad Doberan vom 15.Dezember 2004 folgende Satzung zur
Umsetzung des KiföG M-V erlassen.
1. Anspruchsvoraussetzungen auf einen Kindertageseinrichtungsplatz
2. Personalschlüssel
3. Anmeldung des Platzbedarfes
4. Stichtagsmeldung
5. Finanzierung
6. Sozial verträgliche Staffelung der Elternbeiträge
7. Übernahme der Elternbeiträge
8. Änderungsvorbehalte
1. Anspruchsvoraussetzungen auf einen Kindertageseinrichtungsplatz
1.1. Anspruch mit Vollendung des 3. Lebensjahres
Kinder mit gewöhnlichen Aufenthalt in M/V haben mit der Vollendung
des dritten Lebensjahres bis zum Eintritt in die Schule einen
Anspruch auf einen
Teilzeitplatz in einer Kindertageseinrichtung
(Kindergarten/ Kindertagesstätte) von bis zu 30 Std. wöchentlich
gemäß § 4 Abs. 1 KiföG M/V vom 01.04.2004.
Ein Halbtagsplatz mit 20 Stunden in der Woche kann
auf Wunsch der Personensorgeberechtigten* gewährt werden.
Ein Ganztagsplatz von bis zu 50 Stunden in der
Woche soll gewährt werden, sofern Pkt. 1.1. Satz 1 zutreffend ist
und die Personensorgeberechtigten* mehr als
5 Stunden täglich
berufstätig sind.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Jugendamtes des Landkreises
Bad Doberan oder werden durch Entscheidung des Jugendamtes des
Landkreises
Bad Doberan genehmigt.
1.2. Anspruch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres
Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres soll Kindern mit
gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis Bad Doberan gemäß § 3 Abs.4
KiföG vom 01.04.2004 eine
bedarfsgerechte
Förderung gewährt werden. Dabei ist den Bedürfnissen insbesondere erwerbstätiger,
erwerbssuchender, in Ausbildung befindlicher oder sozial
benachteiligter
Personensorgeberechtigter* vorrangig Rechnung zu tragen.
Ein Teilzeitplatz von bis zu 30 Wochenstunden
soll gemäß Pkt. 1.2 Abs. 1 Satz 2 oder bei einer
täglichen bis zu 5-stündigen Berufstätigkeit gewährt werden.
Die Förderung kann auf Wunsch der Personensorgeberechtigten auch
als Halbtagsplatz in Anspruch genommen werden.
Ein Ganztagsplatz von bis zu 50 Stunden in der
Woche soll gewährt werden, sofern dies zur
Vereinbarkeit von Familie und Beruf notwendig ist. Die
Personensorgeberechtigten*
müssen mindestens 5 Stunden täglich
berufstätig sein.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Jugendamtes des Landkreises
Bad Doberan oder werden durch Entscheidung des Jugendamtes des
Landkreises
Bad Doberan genehmigt.
1.3. Anspruch mit dem Schuleintritt
Kindern soll mit Schuleintritt in die Grundschule
bis zum Ende der Grundschulzeit gemäß § 2 Abs. 5 und § 5 Abs. 2
KiföG vom 01.04.2004 ein bedarfsgerechtes Angebot
als Hortplatz
oder Kindertagesstättenplatz (Kindergarten/ Hort) gemacht
werden.
Ein Teilzeitplatz mit bis zu 15 Wochenstunden soll
außerhalb der Unterrichtszeit gewährt werden.
Ein Ganztagsplatz mit bis zu 30 Wochenstunden
soll außerhalb der Unterrichtszeiten gewährt
werden, sofern die familiären Verhältnisse eine Kindesbetreuung im
Zusammenhang mit einer täglichen mindestens 5-stündigen
Berufstätigkeit oder Ausbildung der Personensorgeberechtigten*
nicht gewährleisten.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Jugendamtes des Landkreises
Bad Doberan oder werden durch Entscheidung des Jugendamtes des
Landkreises Bad Doberan
genehmigt.
1.4. Ausgestaltung der Angebote
Die Angebote der Kindertagesförderung in Kindertageseinrichtungen
sowie bei Tagespflegepersonen sind wie folgt gestaltet:
1. Krippen- und Kindergartenalter
1.1. Ganztagsplatz bis 10 h werktäglich
1.2. Teilzeitplatz bis 6 h werktäglich
1.3. Halbtagsplatz bis 4 h werktäglich
2. Hortalter
2.1. Ganztagsplatz bis 6 h werktäglich, außerhalb der Unterrichtszeit
2.2. Teilzeitplatz bis 3 h werktäglich, außerhalb der Unterrichtszeit
1.5. Tagespflege
Tagespflege ist gemäß § 3 Abs. 5 KiföG vom 01.04.2004 ein
besonderes Angebot für Kinder insbesondere bis zur Vollendung des
2. Lebensjahres.
Die Tagespflege ist in einer gesonderten Satzung
zur Tagespflege gemäß KiföG M/V vom 01.04.2004 des Landkreises Bad
Doberan geregelt.
2. Personalschlüssel
Unter Berücksichtigung sozialer und sozialräumlicher
Gegebenheiten legt der Landkreis Bad Doberan fest, dass von einer
pädagogischen Fachkraft
6 Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr,
18 Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt,
22 Kinder im Grundschulalter,
16 Kinder in altersgemischten Gruppen ( Krippe/ Kindergarten )
davon maximal 4 Krippenkinder, zu betreuen sind.
In integrativen Kindertageseinrichtungen werden
11 Kinder ohne Behinderung und 4 Kinder mit Behinderung von 2 pädagogischen Fachkräften betreut.
Davon muss eine Erzieherin eine sonderpädagogische
Zusatzausbildung nachweisen können.
Der vorstehend festgelegte Schlüssel für die Gruppenstärken stellt
einen Durchschnittswert dar.
In Absprache mit dem Jugendamt sind
Abweichungen von den oben genannten Parametern im
Rahmen der
genehmigten Gesamtkapazität zulässig.
Für die Berechnung des pädagogischen Personals in einer
Kindertageseinrichtung legt der Landkreis
Bad Doberan bei einer
Öffnungszeit von 10 Stunden täglich in Krippe und Kindergarten und
6 Stunden im
Hort folgende Berechnungsgrundlage fest:
|
ganztags |
teilzeit |
halbtags |
| Krippe |
1,1 |
0,66 |
0,55 |
| Kindergarten |
1,5 |
0,9 |
0,75 |
| Hort |
0,8 |
0,5 |
|

3. Anmeldung des Platzbedarfs
Der Platzbedarf ist in den Amts- bzw. Stadt- und
Gemeindeverwaltungen durch die Personensorgeberechtigten*
schriftlich
anzumelden und wird dort bearbeitet. Die Anmeldung muss
durch die Personensorgeberechtigten* 3 Monate vor Inanspruchnahme
erfolgen.
Für die Kinder aus anderen Kommunen ist für die Erteilung der
Platzbestätigung eine Bestätigung der Kostenbeteiligung durch
die
Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes und des zuständigen
örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich.
4. Stichtagsmeldung
Zum 01.04. und 01.10. des laufenden Jahres werden
durch die Träger der Einrichtungen die belegten Plätze an das
Jugendamt gemeldet.
5. Finanzierung
Die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen
erfolgt gemäß § 17 KiföG. Die konkreten Finanzierungsanteile werden
jährlich durch das
Jugendamt mit den Trägern und Städten und
Gemeinden in Leistungsverträgen gemäß § 16 KiföG vereinbart. Die
Ausreichung der Landes-
und Kreismittel erfolgt jährlich zum 10.
Januar, 10. April, 10. Juli und zum 10. Oktober durch den Landkreis
Bad Doberan.
6. Sozial verträgliche Staffelung der Elternbeiträge
Personensorgeberechtigte* können gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII und
§ 21 Abs. 2 KiföG einen Antrag auf einen gestaffelten Elternbeitrag
( EB )
beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen. Die
Elternbeiträge werden um die aus folgender Tabelle
ersichtlichen Prozentsätze ermäßigt:
| Jahresbruttoeinkommen |
1. Kind |
2. Kind |
3. Kind |
4. Kind |
5. Kind |
|
| unter 42.000 EUR |
0 |
5 |
10 |
10 |
10 |
% EB |
| gleich / über 42.000 EUR |
0 |
0 |
5 |
10 |
10 |
% EB |
Das jüngste Kind einer Familie in einer Einrichtung
oder in Tagespflege zählt als erstes Kind in der Tabelle. Dabei ist
es unerheblich, ob die Kinder dieselbe
Einrichtung besuchen.
Maßgeblich für die Berechnung ist das Bruttofamilieneinkommen der letzten
12 Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraumes, gemäß § 82 SGB XII.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet den
Trägern von Einrichtungen die Differenz zum Elternbeitrag.
7. Übernahme der Elternbeiträge
Die Übernahme der Elternbeiträge erfolgt durch den
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 90 Abs. 3 SGB
VIII und dem § 21 Abs. 6 KiföG.
8. Änderungsvorbehalte
Änderungen in der Bundesgesetzgebung ergänzen diese
Satzung oder ersetzen die entsprechende Festlegung.
Erlässt das Land M/V Durchführungsbestimmungen zum KiföG bzw. zur
Tagespflege, so ergänzen diese die Satzung oder ersetzen die
entsprechende Festlegung.
*Eheähnliche Gemeinschaften sind gemäß § 20 SGB XII
Personensorgeberechtigten gleichgestellt.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2005 in Kraft.
Bad Doberan, 15.12.2004
Thomas Leuchert
Landrat