N e u f a s s u n g
der
H a u p t s a t z u n g
für den Landkreis Bad Doberan
vom 02. 06. 2009
§ 1 – Name und Sitz
§ 2 – Wappen, Flagge und Siegel
§ 3 – Kreisgebiet
§ 4 – Kreistag
§ 5 – Fragestunde für Einwohner
§ 6 – Kreistagspräsident
§ 7 – Präsidium des Kreistages
§ 8 – Kreisausschuss
§ 9 – Beratende Ausschüsse
§ 10 – Jugendhilfeausschuss
§ 11 – Landrat
§ 12 – Beigeordnete
§ 13 – Büro für Familie, Frauen, Gleichstellungsfragen
§ 14 – Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder
§ 15 – Zuwendungen für Aufwendungen der Fraktionsgeschäftsführung
§ 16 – Verträge mit Kreistagsmitgliedern und Landrat/Beigeordnete
§ 17 – Zuständigkeiten bei Vermögensangelegenheiten, Ermächtigungen und Rechtsgeschäften
§ 18 – Wertgrenzen nach § 50 der KV M-V
§ 19 – Öffentliche Bekanntmachungen
§ 20 – Bezeichnungen
§ 21 – Änderungen
§ 22 – Schlussbestimmungen
Aufgrund des § 92 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der jetzt gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung des Kreistages vom 25.03.2009 und Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde die folgende Hauptsatzung neu erlassen:
§ 1
Name und Sitz
(§ 94 KV M-V)
-
Der Landkreis Bad Doberan führt den Namen "Bad Doberan".
-
Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Bad Doberan im Land Mecklenburg Vorpommern.

§ 2
Wappen, Flagge und Siegel
(§ 95 i.V.m. § 9 KV M-V)
-
Der Landkreis Bad Doberan führt folgendes Wappen:
Geteilt durch einen liegenden, mit der Krümme nach vorn und oben gekehrten silbernen Abtstab; oben in Blau ein schreitender goldener Greif mit aufgeworfenem Schweif und ausgeschlagener roter Zunge; unten in Gold ein hersehender schwarzer Stierkopf mit geschlossenem Maul, ausgeschlagener roter Zunge und silbernen Hörnern, auf der Stirn eine goldene Fürstenkrone, von der fünf abwechselnd mit Lilien und Perlen besteckte Zinken sichtbar sind.
- Der Landkreis Bad Doberan führt die nachstehend beschriebene Flagge:
Die Flagge des Landkreises ist gleichmäßig längsgestreift von Gelb und Blau. In der Mitte liegt, auf jeweils zwei Drittel der Höhe des gelben und des blauen Streifens übergreifend, das Wappen des Landkreises. Die Höhe der Flagge verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.
-
Der Landkreis führt das Siegel mit dem unter Absatz (1) beschriebenen Wappen und der Umschrift "LANDKREIS BAD DOBERAN".
-
Die Verwendung des Kreiswappens für Zwecke der staatsbürgerlichen und heimatkundlichen Bildung sowie heraldisch-wissenschaftlicher Tätigkeit steht jedermann frei. Jede anderweitige Verwendung durch Dritte bedarf der Genehmigung des Kreisausschusses. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die nach § 2 Abs. 4 Satz 2 erforderliche Genehmigung das Kreiswappen verwendet, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 5 Absatz 3 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

§ 3
Kreisgebiet
(§ 96 KV M-V)
Das Kreisgebiet besteht aus den amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Bad Doberan-Land, Neubukow-Salzhaff, Carbäk, Rostocker Heide, Tessin, Warnow-Ost, Warnow-West, Schwaan sowie den amtsfreien Gemeinden Satow, Sanitz, Ostseebad Graal-Müritz und den Städten Kröpelin, Bad Doberan, Neubukow und Ostseebad Kühlungsborn.
§ 4
Kreistag
(§§ 104, 105, 107 KV M-V)
- Die Mitglieder des Kreistages führen die Bezeichnung "Kreistagsmitglieder".
- Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich.
- Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen bei der Behandlung von
- Grundstücksangelegenheiten
- Personalangelegenheiten, ausgenommen Wahlen und Abberufungen
- Auftragsvergaben
- Angelegenheiten, die dem Sozialgeheimnis unterliegen
- Erlass, Stundung, Niederschlagung von Abgaben und Entgelten sowie
- Rechnungsprüfungsangelegenheiten, mit Ausnahme des Abschlussberichtes.
- Der Kreistag gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Kreistag kann im Rahmen der Gesetze Angelegenheiten durch diese Hauptsatzung oder Beschluss auf den Kreisausschuss oder den Landrat delegieren.

§ 5
Fragestunde für Einwohner
(§§ 101, 17 KV M-V)
- Die Einwohner des Landkreises sind berechtigt, auf jeder Kreistagssitzung in der Bürgerfragestunde Anfragen über Angelegenheiten des Landkreises an den Kreistagspräsidenten zu richten und Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Fragestunde soll in der Regel nicht länger als 30 Minuten insgesamt dauern.
- Die Fragen müssen kurz und sachlich sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen sich nur auf einen Gegenstand von allgemeinem Interesse beziehen. Fragen zu Angelegenheiten der Tagesordnung sind unzulässig.
- Fragen, die den eigenen Wirkungsbereich des Landkreises betreffen, beantwortet der Landrat, der Kreistagspräsident oder jeweilige Ausschussvorsitzende. Fragen, die den übertragenen Wirkungsbereich betreffen, beantwortet der Landrat. Ist eine mündliche Antwort nicht möglich, so kann der Anfragende auf die schriftliche Beantwortung innerhalb von 3 Wochen verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt.
-
Der Kreistagspräsident hat das Recht, einem Fragesteller das Wort zu entziehen oder eine bereits gestellte Frage zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt sind.
§ 6
Kreistagspräsident
(§ 106 KV M-V)
- Der Kreistag wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden. Er führt die Bezeichnung Kreistagspräsident.
- Der Kreistagspräsident vertritt den Kreistag.
- Der Kreistag wählt aus seiner Mitte einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Kreistagspräsidenten.
- Der Kreistagspräsident wird im Falle seiner Verhinderung von seinem ersten Stellvertreter, im Falle von dessen Verhinderung, von seinem zweiten Stellvertreter vertreten.
- Der Kreistagspräsident beruft den Kreistag ein.

§ 7
Präsidium des Kreistages
(§ 106 KV M-V)
- Der Kreistag wählt zur Unterstützung des Vorsitzenden ein Präsidium.
- Das Präsidium des Kreistages besteht aus dem Kreistagspräsidenten, dessen erstem und zweitem Stellvertreter sowie je einem weiteren Vertreter der im Kreistag vertretenen Fraktionen.
- Das Präsidium unterstützt den Präsidenten bei der Vorbereitung der Tagesordnung.
- Scheidet der Kreistagspräsident, einer seiner Stellvertreter oder ein weiteres Präsidiumsmitglied vor Beendigung der Wahlzeit des Kreistages aus seinem Amt aus, so ist die Ersatzwahl innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Die Ersatzwahl des Kreistagspräsidenten wird von einem seiner Stellvertreter geleitet.
§ 8
Kreisausschuss
(§ 113 KV M-V)
- Der Kreisausschuss setzt sich aus dem Landrat (Vorsitzender) und zehn weiteren stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Der Kreistag wählt die ehrenamtlichen Mitglieder und deren Stellvertreter aus seiner Mitte. Dabei werden die Fraktionen entsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Kreistag berücksichtigt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
- Die Beigeordneten haben das Recht, in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches das Wort zu verlangen.
- Die Mitglieder des Kreisausschusses ohne den Landrat bilden den Betriebsausschuss (beschließender Ausschuss) für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes Rettungsdienst des Landkreises Bad Doberan. Der Betriebsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
- Der Kreisausschuss tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn § 4 Satz 3 zutrifft.
- Der Kreisausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Kreisausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Landrat über die Besetzung von Stellen ab der Entgeltgruppe 12 sowie über die Ernennung von Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13 g.D., soweit Gesetze nichts anderes regeln. Diese Regelung gilt auch für die Kündigung von Angestellten ab der Entgeltgruppe 12 bzw. die Entlassung von Beamten aus dem Beamtenverhältnis ab Besoldungsgruppe A 13 g.D.

§ 9
Beratende Ausschüsse
(§ 114 KV M-V)
- Die Bildung der Ausschüsse durch den Kreistag erfolgt so, dass die im Kreistag vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen bzw. Gruppierungen entsprechend ihrer Sitzanteile berücksichtigt werden. Die Mitglieder wählen aus ihren Reihen den Vorsitzenden sowie seine 2 Stellvertreter.
- Der Kreistag bildet gemäß § 114 KV M-V als ständige beratende Ausschüsse:
a) einen Haushalts- und Finanzausschuss
b) einen Rechnungsprüfungsausschuss
c) einen Gesundheits- und Sozialausschuss
d) einen Ausschuss für Umwelt und Natur
e) einen Ausschuss für Schule, Kultur und Sport
f) einen Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Kreisentwicklung und Landwirtschaft
Die Ausschüsse haben folgende Aufgaben:
a) Haushalts- und Finanzausschuss
Zusammensetzung: 10 Mitglieder
Aufgabenbereich:
- Haushalts- und Finanzwesen
- Vorbereitung der Haushaltssatzung
- Liegenschaftsangelegenheiten
- kommunales Abgabenwesen
b) Rechnungsprüfungsausschuss
Zusammensetzung: 5 Kreistagsmitglieder
Aufgabenbereich:
- Begleitung der Haushaltsführung
- Rechnungsprüfungswesen
- Sonderprüfungsberichte
c) Gesundheits- und Sozialausschuss
Zusammensetzung: 10 Mitglieder
Aufgabenbereich:
- Allgemeine Aufgaben des Sozialwesens
- Alten- und Krankenpflege
- Aufgaben des Gesundheits- und Krankenhauswesens
- Vertriebene, Kriegsopferfürsorge, Aussiedler, Asylbewerber
- Aufgaben Lebensmittelüberwachung, des Veterinärwesens u. der Tierkörper-
beseitigung
- Angelegenheiten Familien, Frauen und Gleichstellung betreffend
- Angelegenheiten der partnerschaftlichen Zusammenarbeit
- Anliegen der Senioren und Behinderten
d) Ausschuss für Umwelt und Natur
Zusammensetzung: 10 Mitglieder
Aufgabenbereich:
- Aufgaben des Umweltschutzes
- Natur- und Landschaftsschutz
- Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und des Gewässerschutzes
- Angelegenheiten der Abfallwirtschaft
- Angelegenheiten des Immissionsschutzes
e) Ausschuss für Schule, Kultur und Sport
Zusammensetzung: 10 Mitglieder
Aufgabenbereich:
- Schul- und sonstige Bildungsangelegenheiten, Schulverwaltung
- Probleme der Sportentwicklung
- Kulturpflege- und Kulturentwicklungsangelegenheiten
- Denkmalschutz- und Denkmalpflegeangelegenheiten
f) Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Kreisentwicklung und Landwirtschaft
Zusammensetzung: 10 Mitglieder
Aufgabenbereich:
- Angelegenheiten der Landwirtschaft
- Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung
- Entwicklung der Gewerbetätigkeit
- Verkehrsplanung
- Fremdenverkehrsangelegenheiten
- Kreis- und überregionale Planungsangelegenheiten
- Tief- und Hochbauangelegenheiten
- Kreisbetriebe
- Bau- und Wohnungswesen
- Dorf- und Stadterneuerung
- Brandschutz
- Der Kreistag kann neben Kreistagsmitgliedern weitere sachkundige Einwohner in die beratenden Ausschüsse berufen. Dabei muss die Zahl der Kreistagsmitglieder höher sein als die der sachkundigen Einwohner. Sachkundige Einwohner haben im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie Kreistagsmitglieder. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig.
- Der Kreistag kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse zeitweilige Ausschüsse einsetzen. Sie werden nach Erledigung der ihnen gestellten Aufgaben aufgelöst.
- Es gelten für die Ausschüsse die gleichen Vorschriften wie für den Kreistag, wobei an die Stelle des Präsidenten der Vorsitzende des Ausschusses tritt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
- Die Ausschüsse entscheiden über die Befangenheit ihrer Mitglieder im Ausschuss.
- Die Ausschüsse tagen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn § 4 Satz (3) zutrifft.

§ 10
Jugendhilfeausschuss
- Der Kreistag wählt einen Jugendhilfeausschuss. Ihm gehören fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an. Neun Mitglieder des Jugendhilfeausschusses müssen Mitglieder des Kreistages oder vom Kreistag gewählte Frauen und Männer sein, die in der Jugendhilfe erfahren sind. Die Vorschläge für die Mitglieder erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sechs Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sind Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Kreistag gewählt werden. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt.
- Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
- der Landrat oder ein von ihm bestellter Vertreter;
- der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder dessen Vertretung;
- ein Richter des Jugend-, Vormundschafts- oder Familiengerichts, der von dem Präsidenten des zuständigen Landgerichtes bestellt wird;
- ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der von der zuständigen örtlichen Stelle bestimmt wird;
- ein Vertreter der Schulen, der von der zuständigen örtlichen Schulverwaltung bestimmt wird;
- ein Vertreter der Polizei, der von der zuständigen örtlichen Stelle bestimmt wird.
Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses ist durch die entsprechende Stelle ein Stellvertreter zu bestimmen.
3. Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
- Änderung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
- der Jugendhilfeplanung und
- der Förderung der freien Jugendhilfe.
4. Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen anderer Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses, in dem der Ausschlussgrund ausdrücklich festgestellt wird.

§ 11
Landrat
(§ 115 KV M-V)
- Der Landrat wird auf die Dauer von 7 Jahren gem. § 116 KV M-V gewählt.
- Zu den Pflichten des Landrates zählen die ihm durch Gesetz, sonstige Rechtsnormen und die Festlegungen der §§ 16 und 17 dieser Hauptsatzung zugewiesenen Aufgaben und Verpflichtungen und die Wahrnehmung der Befugnisse als oberste Dienstbehörde, soweit gesetzlich oder durch diese Hauptsatzung nichts anderes bestimmt ist.
- Dem Landrat wird die Befugnis erteilt, in folgenden beamtenrechtlichen Fragen zu entscheiden:
1. Ernennung der Beamten gemäß § 11 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V) bis zur Besoldungsgruppe A12.
2. Entlassung gemäß § 39 Abs. 1 LBG M-V, soweit die Ernennung gemäß § 11 Abs. 2 LBG M-V übertragen wurde.
3. Versetzung in den Ruhestand gemäß § 51 LBG M-V, soweit die Ernennung gemäß § 11 Abs. 2 LBG M-V übertragen wurde.
4. Verbot der Führung von Dienstgeschäften gemäß § 63 LBG M-V.
5. Zustimmung zur Annahme von Belohnung und Geschenken in Bezug auf das Amt des Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 76 LBG M-V.
6. Entscheidung, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat, gemäß § 45 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz.
Über die Entscheidung ist der Kreisausschuss zu informieren.
- Dem Landrat wird die Befugnis erteilt, den 1. Stellvertreter des Landrates und Leiter des Dezernates I zur alleinigen Unterzeichnung aller Arbeitsverträge mit dem Landkreis Bad Doberan zu bevollmächtigen.
- Der Landrat unterrichtet die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten des Landkreises. Dies erfolgt insbesondere durch den Verwaltungsbericht in jeder öffentlichen Kreistagssitzung.
- Der Landrat wird in die nach den landesrechtlichen Vorschriften höchstzulässige Besoldungsgruppe eingestuft. Daneben erhält er nach Maßgabe der Kommunalbesoldungsverordnung eine Aufwandsentschädigung von 240 € im Monat..

§ 12
Beigeordnete
(§ 117 KV M-V)
- Der Kreistag wählt zwei Beigeordnete für die Dauer von sieben Jahren. Sie sind hauptamtlich tätig.
- Der Kreistag wählt einen Beigeordneten zum 1. Stellvertreter des Landrates und einen Beigeordneten zum 2. Stellvertreter des Landrates. § 11, Abs. 4 gilt entsprechend.
- Die Beigeordneten werden in die nach den landesrechtlichen Vorschriften höchstzulässige Besoldungsgruppe eingestuft. Daneben wird an den 1. Stellvertreter des Landrates eine Aufwandsentschädigung von 120 € und an den 2. Stellvertreter des Landrates eine Aufwandsentschädigung von 60 € monatlich gezahlt.
§ 13
Büro für Familie, Frauen, Gleichstellungsfragen
(§ 118 KV M-V)
- Beim Landrat wird ein Büro für Familien, Frauen und Gleichstellungsfragen eingerichtet. Die Leiterin des Büros ist zugleich die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte und Integrationsbeauftragte des Landkreises.
- Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt durch den Kreisausschuss. Mit AUsnahme der Regelung nach § 118 Abs. 5 KV M-V unterliegt die Gleichstellungsbeauftragte der Dienstaufsicht des Landrates.
- Die Leiterin des Büros hat das Recht und die Pflicht, an den Beratungen innerhalb der Verwaltung wie ein dem Landrat unmittelbar nachgeordnete/r Mitarbeiter/in mitzuwirken.

§ 14
Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder
(§ 27 i.V.m. 105 KV M-V)
- Der Kreistagspräsident erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 960 Euro. Die Präsidiumsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 220 Euro.
- Fraktionsvorsitzende erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 520 Euro monatlich. Werden die Aufgaben von ihren Stellvertretern länger als einen Monat wahrgenommen, erhalten diese für die darüber hinaus gehende Zeit je nach Dauer der Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung.
- Die Mitglieder des Kreistages und der in § 9 aufgeführten Ausschüsse erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 Euro für jeden Tag, an dem sie an einer Sitzung des Kreistages oder eines Ausschusses, dem sie als Mitglied angehören, teilnehmen, soweit nicht gesetzlich Sondervorschriften zu beachten sind.
- Ein Sitzungsgeld gemäß Abs. 3 wird den Mitgliedern des Kreistages und der in § 9 aufgeführten Ausschüsse auch für diejenigen Sitzungen der Fraktionen gewährt, die der Vorbereitung einer Sitzung des Kreistages oder seiner Ausschüsse dienen, soweit sie an einem anderen Tag als dem Tag der Kreistagssitzung oder einer Ausschusssitzung stattfinden.
- Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält für jede von ihm geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 €. Für den Stellvertreter des Ausschussvorsitzenden ist im Vertretungsfall entsprechend zu verfahren.
- Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, so wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt. Für Sitzungen, die nicht am selben Tag beendet werden, wird ein weiteres Sitzungsgeld nur gezahlt, wenn die Sitzungen insgesamt mindestens acht Stunden gedauert haben.
- Sitzungsgeld und Tagegeld aufgrund reisekostenrechtlicher Regelungen werden nicht nebeneinander gezahlt.
- Die Kreistagsmitglieder und die sachkundigen Einwohner erhalten bei genehmigten Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für Beamte geltenden Grundsätzen.
Den Kreistagsmitgliedern und sachkundigen Einwohnern werden unabhängig von der Gewährung von Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld, die Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, nach den üblichen Sätzen erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet.
- Die Entschädigung für die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG).
- Der Kreisjägermeister erhält eine Entschädigung von 300,00 € monatlich. Wird wegen der Größe des Kreisgebietes vom Landrat als untere Jagdbehörde gemäß § 37 Abs. 1 Landesjagdgesetz von der Möglichkeit der Gebiets- und somit Aufgabenteilung Gebrauch gemacht, erhält der Stellvertreter des Kreisjägermeisters eine entsprechend der Aufgabenwahrnehmung anteilige Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung des Kreisjägermeisters wird um diesen Betrag gekürzt.
10.1. Der Kreisjugendfeuerwehrwart und dessen Stellvertreter erhalten monatlich eine
Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Verordnung über die Entschädigung von
Funktionsinhabern der Freiwilligen Feuerwehren (FFwEntschVO M-V). Dies sind für den
Kreisjugendfeuerwehrwart 153 Euro und dessen Stellvertreter 76 Euro.
10.2. Der Kreiswehrführer erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 472 Euro und sein Stellvertreter von 236 Euro. Hierfür ist ebenfalls die FfwEntschVO M-V Grundlage.
- Den Kreistagsmitgliedern und sachkundigen Einwohnern, die einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, wird der glaubhaft gemachte entgangene Arbeitsverdienst anerkannt und pauschal in Höhe des doppelten Sitzungsgeldes ersetzt.
- Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt monatlich im voraus. Besteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird für jeden Tag ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung gezahlt. Übt der Empfänger einer Aufwandsentschädigung ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht aus, so wird für die über drei Monate hinaus gehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt. Hat der Empfänger den Grund für die Nichtausübung selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.
- Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter des Landkreises in der Gesellschafterversammlung und dem Aufsichtsrat oder ähnlichen Organen eines Unternehmens oder Einrichtungen des privaten Rechts, an denen der Landkreis Anteile hat, sind an den Landkreis abzuführen, soweit sie den Betrag von 150,00 € pro Sitzung übersteigen. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit nachweislich entstanden sind. Führt der Vertreter des Landkreises den Vorsitz in dem in Satz 1 genannten Gremium, sind die Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen an den Landkreis abzuführen, soweit sie den Betrag von 300,00 € pro Sitzung übersteigen; Satz 2 gilt entsprechend.
- Funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen werden nicht nebeneinander gezahlt. Sollte einem Kreistagsmitglied aufgrund seiner Funktionen monatlich mehr als eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden können, so erhält dieser die Entschädigung mit dem höchsten Betrag.
§ 15
Zuwendungen für Aufwendungen der
Fraktionsgeschäftsführung
(§ 105 KV M-V)
- Die im Kreistag vertretenden Fraktionen erhalten für die Aufwendung ihrer Geschäftsführung eine monatliche Zuwendung. Die Zuwendung setzt sich zusammen aus einem jährlichen Sockelbetrag von 100 Euro zuzüglich einem jährlichen Betrag von 30 Euro je Fraktionsmitglied.
- Über die Verwendung dieser Zuwendungen ist ein jährlicher Nachweis zu erbringen.
§ 16
Verträge mit Kreistagsmitgliedern, dem
Landrat und Beigeordneten
(§ 104 KV M-V)
Der Landrat entscheidet über die Genehmigung von Verträgen des Landkreises mit Mitgliedern des Kreistages und der Ausschüsse sowie mit den leitenden Mitarbeitern des Landkreises bis zu einer Wertgrenze von 1500 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einer Wertgrenze von monatlich 150 Euro. Ist dem Abschluss des Vertrages eine öffentliche Ausschreibung vorausgegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Verordnungen erteilt worden, so verdoppeln sich die Wertgrenzen aus Satz 1.

§ 17
Zuständigkeiten bei Vermögensangelegenheiten,
Ermächtigungen und Rechtsgeschäften
- Dem Kreisausschuss (dem Landrat) wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Vermögensgegenstände zu erwerben und über Kreisvermögen zu verfügen:
- Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Wert von 100.000,- Euro (50.000,- Euro) im Einzelfall, wenn der Erwerb im Zusammenhang mit einer Maßnahme steht, die vom Kreistag im Rahmen einer Haushaltssatzung oder auf andere Weise beschlossen worden ist.
- Entgeltliche Veräußerungen, Tausch oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Wert von 100.000,- Euro (50.000,- Euro),
- entgeltliche Veräußerungen und Erwerb von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zum Wert von 50.000,- Euro (25.000,- Euro),
- über den Abschluss von Vergleichen bis zu einem Wert von 25.000,- Euro entscheidet der Landrat, darüber der Kreisausschuss,
- unentgeltliche Veräußerung von Grundstücken, beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zum Wert von 10.000,- Euro (4.000,- Euro),
- Hingabe von Darlehen bis zu einem Betrag von 50.000,- Euro (10.000,- Euro),
- Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zum Wert von 50.000,- Euro (10.000,- Euro) im Einzelfall,
- Entscheidungen über die Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung trifft der Landrat.
- Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, u.a. Bürgschaften, Gewährverträge, Sicherheit für Dritte oder wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte, deren Wert 50.000,- Euro (10.000,- Euro) bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 5.000,- Euro (1.000,- Euro) nicht übersteigt.
- Bei Verträgen über Lieferungen und Leistungen nach VOL und bei Verträgen über Bauleistungen nach VOB wird dem Landrat die Befugnis zur Vergabe bis 500.000 Euro übertragen. Der Landrat erlässt hierzu entsprechende Dienstanweisungen und eine Vergabekommission handelt entsprechend der Dienstanweisung im Auftrage des Landrates. Ab 500.000 Euro wird die Befugnis zur Vergabe dem Kreisausschuss übertragen . Bei Vergaben gemäß VOL und VOB ab 2,5 Mio Euro entscheidet der Kreistag.
- Bei Dauerschuldverhältnissen und wiederkehrenden Leistungen bestimmen sich die Wertgrenzen nach dem Jahresbetrag der Leistungen.
- Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Bis zu einer Wertgrenze von 2.500 Euro bedarf es der Schriftform nicht. Bis zu einer Wertgrenze von 25.000,- Euro sind die Erklärungen allein durch den Landrat zu unterzeichnen.

§ 18
Wertgrenzen nach § 50 der Kommunalverfassung
Nach § 50 der Kommunalverfassung M-V werden folgende Wertgrenzen festgelegt:
- Als erheblich im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt ein Fehlbetrag, der 2 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushaltes oder 3 v.H. des Volumens des Vermögenshaushaltes des laufenden Haushaltsjahres übersteigt.
- Nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V werden bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen als unerheblich angesehen, die
- im Verwaltungshaushalt bis zu 2,0 v.H.
- im Vermögenshaushalt bis zu 3 v.H. des jeweiligen Haushaltsvolumens betragen.
- Eine Sachinvestition gilt als geringfügig im Sinne des § 50 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V
- bis zu einer Höhe von 50.000,- Euro im Einzelfall
- bei einer Kostendeckung durch zweckbestimmte Einnahmen bis zur Höhe dieser Einnahmen.
§ 19
Öffentliche Bekanntmachungen
(§ 101 i.V.m. § 16 KV M-V)
- Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Bad Doberan, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, erfolgen durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Amtliches Mitteilungsblatt des Landkreises Bad Doberan“. Dies gilt ebenso für öffentliche Wahlbekanntmachungen. Die Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen des Kreistages erfolgt ebenfalls im „Amtlichen Mitteilungsblatt des Landkreises Bad Doberan“. Das Amtliche Mitteilungsblatt des Landkreises Bad Doberan“ erscheint monatlich und liegt für jedermann zur Mitnahme in der Kreisverwaltung Bad Doberan (Haus I), in dem Zweckverband „KÜHLUNG““ Bad Doberan, in den Amtsverwaltungen des Landkreises und in den Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden des Landkreises aus (siehe Anlage). Es kann auch beim Landkreis Bad Doberan, Informationsbüro, August-Bebel-Str. 3, 18209 Bad Doberan, gegen Erstattung der Versandkosten einzeln oder im Abonnement bezogen werden. Das „Amtliche Mitteilungsblatt des Landkreises Bad Doberan“ wird außerdem auf den Internetseiten des Landkreises veröffentlicht. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des amtlichen Bekanntmachungsblattes bewirkt.
- Sind öffentliche Bekanntmachungen der nach (1) festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so wird die Öffentlichkeit durch Aushang an den Informationstafeln in den Gebäuden Haus 1 und 2 der Kreisverwaltung Bad Doberan, August-Bebel-Str. 3, unterrichtet.
- Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form von (1) hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
- Im Rahmen der öffentlichen Zustellung werden Schriftstücke an den Informations- tafeln in den Gebäuden Haus 1 und 2 der Kreisverwaltung Bad Doberan, August-Bebel-Str. 3, ausgehängt.
- Öffentliche Ausschusssitzungen werden durch Aushang an den Informationstafeln in den Gebäuden Haus 1 und 2 der Kreisverwaltung Bad Doberan, August-Bebel-Str. 3, bekannt gegeben.
- Ordnungsrechtliche und sonderrechtliche Allgemeinverfügungen mit Androhung der
sofortigen Vollziehung sowie andere Angelegenheiten mit unaufschiebbarem Charakter, die aus terminlichen Gründen nicht im regulären Amtlichen Mitteilungsblatt veröffentlicht werden können, werden durch Sonderdruck veröffentlicht. Das Erscheinen von Sonderdrucken wird in der „Ostsee-Zeitung“ (Ausgaben Bad Doberan und Rostock), der „Schweriner Volkszeitung“ (Ausgabe Bützow) und in der Zeitung „Norddeutsche Neueste Nachrichten“ angekündigt.

§ 20
Bezeichnungen
Soweit Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 21
Änderungen
(§ 92 i.V.m. § 5 KV M-V)
Änderungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Soweit sie das Verfahren der öffentlichen Bekanntmachung betreffen, dürfen sie nur in Kraft gesetzt werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.
§ 22
Schlussbestimmungen
- Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Hauptsatzung vom 28. November 2000 in der 9. Änderungsfassung vom 21.05.2008 außer Kraft gesetzt.
- Sie darf erst bekannt gemacht werden nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde und wenn die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.
Bad Doberan, 02. 06.2009
gez. Thomas Leuchert Siegel
Landrat
Anlage zu § 19 Abs. 1
Amtsverwaltungen, amtsfreie Städte und Gemeinden des Landkreises Bad Doberan
Amt Bad Doberan-Land
Kammerhof 3
18209 Bad Doberan
Stadt Bad Doberan
Severinstraße 6
18209 Bad Doberan
Amt Carbäk
Moorweg 05
18184 Broderstorf
Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz
Ribnitzer Straße 21
18181 Graal-Müritz
Stadt Kröpelin
Markt 1
18236 Kröpelin
Stadt Ostseebad Kühlungsborn
Ostseeallee 20
18225 Ostseebad Kühlungsborn
Amt Neubukow-Salzhaff
Panzower Landweg 01
18233 Neubukow
Stadt Neubukow
Amt Markt 01
18233 Neubukow
Amt Rostocker Heide
Eichenallee 20
18182 Gelbensande
Amt Schwaan
Pferdemarkt 02
18258 Schwaan
Gemeinde Sanitz
Rathaus
Rostocker Straße 19
18190 Sanitz
Gemeinde Satow
Heller Weg 2 a
18239 Satow
Amt Tessin
Alter Markt 01
18195 Tessin
Amt Warnow-Ost (ab 07.06.2009 Gemeinde
Griebnitzer Weg 2 Dummerstorf)
18196 Dummerstorf
Amt Warnow-West
Schulweg 1 a
18198 Kritzmow
