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Satzung des Jugendamtes
 

Satzung
des Jugendamtes des Landkreises Bad Doberan


Inhalt:


§ 1 Träger der Jugendhilfe
§ 2 Organisation des Jugendamtes
§ 3 Jugendhilfeausschuss
§ 4 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
§ 5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
§ 6 Unterausschüsse
§ 7 Verfahren des Jugendhilfeausschusses
§ 8 Inkrafttreten

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 26.04. 1995 entsprechend der §§ 69 - 72 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 1. April 1993, dem "Ausführungsgesetz des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -" des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Februar 1993 sowie der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgende Satzung für das Jugendamt erlassen:

§ 1
Träger der Jugendhilfe

  1. Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der örtliche Träger.

  2. Der örtliche Träger ist der Landkreis Bad Doberan. 

  3. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz errichtet der örtliche Träger ein Jugendamt.
§ 2
Organisation des Jugendamtes

  1. Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. 



  2. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe im Landkreis Bad Doberan werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem  Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.
§ 3
Jugendhilfeausschuss

  1. Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Kommunalverfassung.

  2. Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder und beratende Mitglieder entsprechend dem Ausführungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern an.

  3. Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses, in dem der Ausschlussgrund ausdrücklich festgestellt wird.

  4. Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf, aber mindestens sechsmal im Jahr, zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen.
§ 4
Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

  1. Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden vom Kreistag gewählt. Ihm gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, an. Davon sind 9 Mitglieder  Abgeordnete des Kreistages oder vom Kreistag gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind und 6 Mitglieder Vertreter der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie der Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände. 

  2. Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

- der Landrat oder ein von ihm bestellter Vertreter,
- der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder dessen Vertretung,
- ein Richter des Jugend-, Vormundschafts- oder Familiengerichtes, der von dem Präsidenten des zuständigen Landgerichts bestellt wird,
- ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der von der zuständigen örtlichen Stelle bestimmt wird,
- ein Vertreter der Schulen, der von der zuständigen örtlichen Schulverwaltung bestimmt wird.

Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses ist durch die entsprechende Stelle ein Stellvertreter zu bestimmen.

§ 5
Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
  1. Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe,  insbesondere mit 
  1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit  Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe.

  2. der Jugendhilfeplanung und 

  3. der Förderung der freien Jugendhilfe.
  1. Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der  Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamtes gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen.
§ 6
Unterausschüsse
  1. Der Jugendhilfeausschuss wählt einen ständigen Unterausschuss Jugendhilfeplanung und einen Unterausschuss Haushalt.

  2. Die Unterausschüsse setzen sich zusammen aus je:

2 Abgeordneten des Kreistages
1 Vertreter der freien Jugendhilfe
1 Vertreter des Jugendamtes.

§ 7
Verfahren des Jugendhilfeausschusses
  1. Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit in den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung des Kreistages in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung entsprechend.


§ 8
Inkrafttreten
  1. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

  2. Gleichzeitig tritt die Satzung des Jugendamtes und des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Bad Doberan vom 13.10.1993 außer Kraft.


Thomas Leuchert
Landrat

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