Satzung
des Jugendamtes des Landkreises Bad Doberan
Inhalt:
§ 1 Träger der Jugendhilfe
§ 2 Organisation des Jugendamtes
§ 3 Jugendhilfeausschuss
§ 4 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
§ 5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
§ 6 Unterausschüsse
§ 7 Verfahren des Jugendhilfeausschusses
§ 8 Inkrafttreten
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 26.04. 1995 entsprechend der
§§ 69 - 72 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) in der
Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch vom 1. April 1993, dem "Ausführungsgesetz des
Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -"
des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Februar 1993 sowie der
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgende Satzung für
das Jugendamt erlassen:
§ 1
Träger der Jugendhilfe
-
Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der
örtliche Träger.
-
Der örtliche Träger ist der Landkreis Bad
Doberan.
- Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kinder- und
Jugendhilfegesetz errichtet der örtliche Träger ein Jugendamt.
§ 2
Organisation des Jugendamtes
- Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den
Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes
wahrgenommen.
- Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der
öffentlichen Jugendhilfe im Landkreis Bad Doberan werden vom Leiter
der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag
vom Leiter der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen der Satzung und
der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des
Jugendhilfeausschusses geführt.
§ 3
Jugendhilfeausschuss
- Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im
Sinne der Kommunalverfassung.
- Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder
und beratende Mitglieder entsprechend dem Ausführungsgesetz des
Landes Mecklenburg-Vorpommern an.
- Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich,
soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen
einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluss des
Jugendhilfeausschusses, in dem der Ausschlussgrund ausdrücklich
festgestellt wird.
- Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf, aber mindestens
sechsmal im Jahr, zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem
Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen.
§ 4
Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
- Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden vom Kreistag
gewählt. Ihm gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder, einschließlich
des Vorsitzenden, an. Davon sind 9 Mitglieder Abgeordnete des
Kreistages oder vom Kreistag gewählte Frauen und Männer, die in der
Jugendhilfe erfahren sind und 6 Mitglieder Vertreter der im Bereich
des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der
freien Jugendhilfe sowie der Jugendverbände und
Wohlfahrtsverbände.
- Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss
an:
- der Landrat oder ein von ihm bestellter
Vertreter,
- der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder dessen
Vertretung,
- ein Richter des Jugend-, Vormundschafts- oder Familiengerichtes,
der von dem Präsidenten des zuständigen Landgerichts bestellt
wird,
- ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der von der zuständigen
örtlichen Stelle bestimmt wird,
- ein Vertreter der Schulen, der von der zuständigen örtlichen
Schulverwaltung bestimmt wird.
Für jedes beratende Mitglied des
Jugendhilfeausschusses ist durch die entsprechende Stelle ein
Stellvertreter zu bestimmen.
§ 5
Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
- Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten
der Jugendhilfe, insbesondere mit
- der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer
Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die
Weiterentwicklung der Jugendhilfe.
- der Jugendhilfeplanung und
- der Förderung der freien Jugendhilfe.
- Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im
Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten
Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten
Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der
Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der
Berufung eines Leiters des Jugendamtes gehört werden und hat das
Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen.
§ 6
Unterausschüsse
- Der Jugendhilfeausschuss wählt einen ständigen Unterausschuss
Jugendhilfeplanung und einen Unterausschuss Haushalt.
- Die Unterausschüsse setzen sich zusammen aus je:
2 Abgeordneten des Kreistages
1 Vertreter der freien Jugendhilfe
1 Vertreter des Jugendamtes.
§ 7
Verfahren des Jugendhilfeausschusses
- Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der
Unterausschüsse gilt, soweit in den kommunalverfassungsrechtlichen
Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung des
Kreistages in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung
entsprechend.
§ 8
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in
Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung des Jugendamtes und des
Jugendhilfeausschusses des Landkreises Bad Doberan vom 13.10.1993
außer Kraft.
Thomas Leuchert
Landrat
