Satzung des Kreisarchivs Bad
Doberan
Inhalt:
§ 1 Stellung des Kreisarchivs
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Funktion und Aufgabe des Kreisarchivs
§ 4 Anbietungspflicht
§ 5 Übernahme von Archivgut und Kassation
§ 6 Nutzung des Archivgutes
§ 7 Belegexemplar
§ 8 Gebühren
§ 9 Inkrafttreten
Auf Grund von § 5 und § 92 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom
18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 249) zuletzt geändert am 10. Juli
1998 GVOBl. M-V S. 634) und § 12 des Gesetzes zur Regelung des
Archivrechts in Mecklenburg-Vorpommern vom 07. Juli 1997 (GVOBl.
M-V S. 282) hat der Kreistag des Landkreises Bad Doberan in seiner
Sitzung vom 28.04.1999 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Stellung des Kreisarchivs
Das Kreisarchiv ist eine öffentliche Einrichtung des
Landkreises Bad Doberan.
§ 2
Begriffsbestimmungen
- Öffentliches Archivgut des Kreises sind alle archivwürdigen
Unterlagen, die zur dauernden Aufbewahrung vom Kreisarchiv
übernommen wurden.
- Unterlagen sind sämtliche bei der Erledigung der
Dienstgeschäfte entstehenden Informationsträger wie Akten,
Urkunden, Karteien, Karten, Pläne, Siegel und Stempel, Bild-, Film-
und Tonmaterial, Dateien sowie sonstige Informationsträger und die
zu ihrer Erschließung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel.
- Archivwürdig sind Unterlagen, die nach Feststellung
des Kreisarchivs aufgrund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen,
sozialen oder kulturellen Bedeutung für Wissenschaft und Forschung, für das
Verständnis für die Geschichte und Gegenwart, für die Gesetzgebung,
Rechtsprechung und Verwaltung von bleibenden Wert sind.
- Zwischenarchivgut sind die vom Kreisarchiv zur vorläufigen
Aufbewahrung übernommenen Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist noch
nicht abgelaufen und deren Archivwürdigkeit noch nicht festgestellt
ist. Für personenbezogene Daten im Zwischenarchivgut finden die
jeweiligen datenschutzrechtlichen Vorschriften und Regelungen des
Geheimnisschutzes Anwendung. Durch Feststellung der
Archivwürdigkeit wird Zwischenarchivgut zum öffentlichen
Archivgut.
- Personenbezogenes Archivgut sind Unterlagen, die sich nach
ihrer Zweckbestimmung oder ihrem wesentlichen Inhalt auf eine
natürliche Person (Betroffener) beziehen.
- Entstehung bezeichnet den Zeitpunkt der letzten inhaltlichen
Bearbeitung der Unterlagen.
§ 3
Funktion und Aufgabe des Kreisarchivs
- Das Kreisarchiv hat die Aufgabe, die archivwürdigen Unterlagen
des Landkreises Bad Doberan sowie dessen Rechtsvorgängern und auch
archivwürdige Unterlagen, die bei dem Landkreis oder dessen Organen
im übertragenden Wirkungskreis sowie als untere staatliche
Verwaltungsbehörde entstanden sind, nach archivfachlichen
Gesichtspunkten zu erfassen, zu übernehmen, dauerhaft zu sichern,
durch Findhilfsmittel zu erschließen und für die Benutzung
bereitzustellen (Archivierung).
- Das Kreisarchiv kann auch archivwürdige Unterlagen von anderen
öffentlichen Stellen sowie von privaten Stellen und Personen durch
Vereinbarungen übernehmen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse
besteht.
- Die Bibliothek des Kreisarchivs wird als Präsenzbibliothek den
Benutzern für die Auswertung zur Verfügung gestellt.
- Zum Schutz des Archivgutes berät das Kreisarchiv die in Abs. 1
und 2 genannten Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer
Unterlagen. Dazu ist den Archivmitarbeitern Einsicht in die
Unterlagen sowie die dazugehörigen Findhilfsmittel und Programme zu
gewähren.
- Das Kreisarchiv ist verpflichtet, das Archivgut durch
angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern.
Dabei sind Maßnahmen zu treffen, um das Archivgut vor
Beschädigungen, Verlust oder Vernichtung zu schützen und seine
Erhaltung, dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit zu
gewährleisten.
- Unterhalten die kreisangehörigen kommunalen Körperschaften des
Landkreises keine eigenen Archive oder sind sie nicht an
Gemeinschaftsarchiven beteiligt, so sind die archivwürdigen
Unterlagen vom Kreisarchiv zu übernehmen. Die abgebende
Körperschaft ist zu einer angemessenen Kostenbeteiligung
verpflichtet.
- Das Kreisarchiv wirkt an der Auswertung des öffentlichen
Archivgutes des Landkreises sowie an der Erforschung und
Vermittlung der Kreisgeschichte mit und kann dazu eigene Beträge
leisten.
- Das Kreisarchiv erteilt Auskünfte, berät und unterstützt die
Archivbenutzer.
- Archivgut ist Kulturgut und unveräußerlich.
- Das Kreisarchiv führt ein Zwischenarchiv, indem die Unterlagen
gemäß § 2 Abs. 4 aufbewahrt werden. Für Zwischenarchivgut bleibt
weiterhin die abgebende Stelle bzw. deren Rechtsnachfolger für
Auskünfte und Nutzung verantwortlich.
§ 4
Anbietungspflicht
- Die in § 3 Abs. 1 genannten Stellen des Landkreises prüfen in
regelmäßigen Abständen, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht
mehr benötigten Unterlagen vollständig dem Archiv anzubieten sind.
Unabhängig davon sind alle Unterlagen 30 Jahre nach ihrer
Entstehung anzubieten soweit nicht Rechtsvorschriften andere
Fristen bestimmen.
- Dem Archiv anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen,
die personenbezogene Daten enthalten, dem Amtsgeheimnis oder
sonstigen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegen.
- Elektronisch geführte Unterlagen unterliegen der
Anbietungspflicht nach Abs. 1. Die Form der Darstellung bzw.
Übernahme ist zwischen dem Archiv und den Dienststellen
abzustimmen.
- Von allen Veröffentlichungen und amtlichen Druckschriften des
Landkreises Bad Doberan sind zur Bestandsergänzung dem Kreisarchiv
je 1 Exemplar anzubieten.
§ 5
Übernahme von Archivgut und Kassation
- Die innere Ordnung der Unterlagen ist bei der Übergabe an das
Kreisarchiv beizubehalten. Eine Vernichtung oder Entnahme einzelner
Vorgänge aus den Unterlagen ist ohne Einwilligung des Archivs nicht
zulässig. Durch fehlerhafte Ablage/Speicherung hervorgerufene
Mängel der inneren Ordnung der analogen oder digitalen Unterlagen
sind in der übergebenden Stelle vor der Übergabe zu
korrigieren.
- Die schriftlichen Unterlagen sind von den übergebenden Stellen
aus den Ordnern oder Heftern zu entnehmen, mit Archivdeckblättern
zu versehen und zu festen Akteneinheiten bis ca. 6 cm Stärke zu
formieren. Das Aktendeckblatt ist konkret mit allen Angaben zu
beschriften. Bezeichnungen wie „Allgemeines" oder
„Sonstiger Schriftverkehr" sind unkonkret und deshalb nicht
zulässig. Sämtliche Metall- und Kunststoffteile und ähnliche
artfremde Gegenstände sind vor der Schriftgutübergabe zu
entnehmen.
- Als Nachweis für die Übergabe der Unterlagen werden
Ablieferungslisten von den im § 3 Abs. 1 und 2 genannten Stellen
angefertigt und dem Archiv übergeben.
- Werden maschinell lesbare Datenträger archiviert, so sind vor
ihrer Übergabe von der anbietenden Stelle alle zur Verarbeitung und
Nutzung der Daten notwendigen Informationen zu dokumentieren. Bei
der Übergabe an das Archiv müssen die technischen Rahmenbedingungen
der Lesbarkeit zur späteren Einsichtnahme gewährleistet werden.
- Soweit es unter archivfachlichen Gesichtspunkten vertretbar
oder geboten ist, kann das Kreisarchiv die im Archivgut enthaltenen
Informationen auch in anderer Form archivieren. Die
Originalunterlagen können vernichtet werden. Es ist ein Nachweis
darüber zu führen.
- Nicht archivwürdiges Schriftgut kann nach Ablauf der
Aufbewahrungsfristen und wenn schutzwürdige Belange von Betroffenen
oder Dritten nicht entgegenstehen mit Zustimmung des für die
Unterlagen zuständigen Leiters und des Kreisarchivs vernichtet
werden (Kassation). Über die Kassation ist ein Nachweis zu
führen.
§ 6
Nutzung des Archivgutes
- Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat das
Recht, Archivgut zu nutzen, soweit durch Rechtsvorschriften,
Schutzbestimmungen oder Vereinbarungen mit öffentlichen Stellen,
natürlichen oder juristischen Personen, die Archivgut abgeben,
nichts anderes festgelegt ist. Ein berechtigtes Interesse ist
insbesondere zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen,
familiengeschichtlichen, publizistischen oder zu Bildungszwecken
oder zur Wahrnehmung persönlicher Belange gegeben.
- Schutzfristen für Archivgut, Einschränkungen bzw. Versagungen
der Nutzung von Archivgut und Rechtsansprüche Betroffener gelten
entsprechend dem Landesarchivgesetz vom 07.07.1997 § 9, 10 und
11.
- Weitere Bestimmungen zur Nutzung regelt die Benutzungsordnung
des Kreisarchivs Bad Doberan vom 03.05.1999.
§ 7
Belegexemplar
Der Nutzer des Kreisarchivs hat kostenlos dem Archiv
ein Belegexemplar von Druckwerken, die unter Nutzung des
Archivgutes entstanden sind, zum dauernden Verbleib zu
überlassen.
§ 8
Gebühren
Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach der
Verwaltungsgebührensatzung des Landkreises Bad Doberan vom
12.10.1994.
§ 9
Inkrafttreten
Bad Doberan, den 28.04.1999
Leuchert
Landrat
