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Satzung der Kreismusikschule "Friedrich von Flotow" Bad Doberan

 

Die Mitglieder des Kreistages haben auf der Grundlage des § 92 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg - Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V, S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V, S. 360) mit Datum vom 10.Dezember 2003 und Beschluss- Nr. 261 – 25/ 2003 nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Selbstlosigkeit

(1) Der Landkreis Bad Doberan verfolgt mit seinem Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Kreismusikschule Friedrich von Flotow“ (im folgenden Musikschule genannt) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Einrichtung ist die Förderung der musikalischen Bildung von Kindern und Erwachsenen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb einer Musikschule. Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung in der außerschulischen Musikerziehung. Sie pflegt und vermittelt das Kulturgut Musik. Als Angebotsschule führt sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum Singen und Musizieren und leistet einen Beitrag zur sozialen Erziehung. Die Musikschule schafft auch die Grundlagen für eine spätere musikalische Berufsausbildung. Sie pflegt Sing- und Musikformen aus allen Gebieten der Musik und arbeitet eng mit anderen musikalischen und kulturellen Einrichtungen zusammen.

(2) Der Landkreis Bad Doberan ist mit der Musikschule selbstlos tätig. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

(3) Mittel der Musikschule dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Landkreis erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Musikschule. Der Landkreis erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Musikschule oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehrt als ihre Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlage zurück.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Musikschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Kreismusikschule hat ihren Hauptsitz in der Kreisstadt Bad Doberan. Daneben unterhält die Kreismusikschule Unterrichtsstützpunkte in weiteren Städten und Gemeinden des Landkreises mit dem Ziel einer gleichmäßigen Versorgung mit Unterrichtsangeboten.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Kreismusikschule dient einer möglichst früh einsetzenden und umfassenden musikalischen oder/und tänzerischen Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.

(2) Das Konzept der Kreismusikschule richtet sich nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).

Der Unterricht gliedert sich in
A - Grundstufe (Musikalische Früherziehung für Vorschulkinder und Musikalische
      Grundausbildung für Grundschulkinder)

B - Unterstufe (Gruppen-/ Einzelunterricht im Hauptfach)

C - Mittelstufe (Einzel-/ Gruppenunterricht im Hauptfach)

D - Oberstufe (Einzelunterricht im Hauptfach)

(3) Neben der Ausbildung in der Unter-, Mittel- und Oberstufe werden Ergänzungs- und Ensemble-fächer angeboten.

 

§ 3 Schuljahr, Ferien

(1) Das Schuljahr der Kreismusikschule beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres.

(2) Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in Mecklenburg/ Vorpommern gilt auch für die Kreismusikschule.

 

§ 4 Aufnahme und Abmeldung der Schüler

(1) Ein Schüler wird an die Kreismusikschule aufgenommen, indem er oder ein gesetzlicher Vertreter einen Aufnahmeantrag an die Geschäftsstelle der Kreismusikschule richtet, wofür das Formular der Kreismusikschule zu verwenden ist.
Der Leiter der Kreismusikschule entscheidet über den gestellten Antrag binnen einer Frist von 8 Wochen.

(2) Die Schüler werden nach folgenden Grundsätzen aufgenommen:

a) Die Aufnahme erfolgt in der Reihenfolge der Aufnahmeanträge.

b) Schüler, die bereits an einer anderen Musikschule Hauptfachunterricht erhielten oder im Anschluß
     an die Grundstufe Hauptfachunterricht erhalten möchten, werden bevorzugt aufgenommen.

c) Schüler, die in ein 2. oder 3. Hauptfach aufgenommen werden möchten, können zugunsten von
     Schülern zurückgestellt werden, die noch keinen Unterricht an der Kreismusikschule erhalten.

d) Von den Verfahren nach (3) a) bis c) darf nur abgewichen werden, wenn sonst eine vertretbare
     Zusammensetzung der Unterrichtsgruppe nicht erreicht wird.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(4) Das Unterrichtsverhältnis endet durch schriftliche Abmeldung des Schülers oder eines gesetzlichen Vertreters. Die Abmeldung ist an die Geschäftsstelle der Kreismusikschule zu richten.

Der Schüler kann nur abgemeldet werden
a) innerhalb der ersten 4 Wochen nach Aufnahme des Unterrichtes.
b) zum Schuljahresende (31.07.) und zum Halbjahresende (28. oder 29.02.) bei Einhaltung einer
    Abmeldefrist von 4 Wochen.

Außerhalb dieser Fristen kann der Leiter der Kreismusikschule die Abmeldung genehmigen, wenn die dadurch frei werdende Unterrichtsstunde durch einen anderen Schüler belegt werden kann oder in begründeten Einzelfällen wie z.B. Wegzug oder längere Krankheit. Der Leiter der Kreismusikschule entscheidet über den Antrag auf Abmeldung des Schülers außerhalb der Fristen nach (4) a) und b) binnen einer Frist von 4 Wochen.

 

§ 5 Unterrichtserteilung

(1) Der Unterricht findet einmal wöchentlich außer in den im § 3 (2) genannten Zeiten statt.

(2) Die Unterrichtsform legt der Leiter der Kreismusikschule im Rahmen des Aufnahmebescheides unter Berücksichtigung der Wünsche des Schülers oder eines gesetzlichen Vertreters nach folgenden Gesichtspunkten fest:

a) Der Unterricht in den Fächern musikalische Früherziehung und Tanz findet als Klassenunterricht
statt.

b) Der Instrumental- und Vocalunterricht findet überwiegend als kombinierter Gruppen-/
Einzelunterricht statt. Innerhalb der Unterrichtsform legt die jeweilige Lehrkraft in Absprache mit den
Schülern die Unterrichtsdauer und die Gruppenzusammensetzung fest. Ausschlaggebend sind
ausschließlich pädagogische Gründe.

c) Schüler, die eine besondere Begabung und einen besonderen Fleiß nachweisen, können
45-minütigen Einzelunterricht erhalten, wenn es die Kapazität der Musikschule zuläßt. Darüber
entscheidet der Leiter der Musikschule nach Beratung mit dem Fachlehrer und dem
Fachgruppenleiter.

d) Schüler, die sich auf den Wettbewerb „Jugend musiziert“ vorbereiten und mindestens in der
Altersgruppe II spielen, sowie Schüler, die sich auf die Aufnahmeprüfung an einer Musikhochschule
vorbereiten, können zusätzliche kostenfreie Unterrichtszeit erhalten.

(3) Eine Änderung der Unterrichtsform

a) kann auf schriftlichen Antrag des Schülers oder eines gesetzlichen Vertreters durch den Leiter
der Kreismusikschule genehmigt werden oder

b) durch den Leiter der Musikschule festgelegt werden.

Der Leiter der Kreismusikschule teilt dem Schüler oder seinem gesetzlichen Vertreter die Änderung der Unterrichtsform per Änderungsbescheid mit.

(4) Der Schüler ist zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den Ergänzungsveranstaltungen verpflichtet. Fehlt der Schüler mehr als fünfmal pro Schuljahr unentschuldigt im Unterricht, wird er durch den Leiter der Kreismusikschule vom Unterricht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Unterricht entbindet nicht von der Gebührenpflicht gemäß der Gebührensatzung.

§ 6 Lernmittel

(1) Grundsätzlich muß der Schüler die für sein Ausbildungsfach erforderlichen Lernmittel (Instrument und Noten) auf eigene Kosten beschaffen.

(2) Im Rahmen ihrer Bestände kann die Kreismusikschule Schülern ein Instrument zeitweilig überlassen. Dazu beantragt der Schüler oder sein gesetzlicher Vertreter die zeitweilige Überlassung des Instrumentes, wofür das Formblatt der Kreismusikschule zu verwenden ist.

(3) Die zeitweilige Überlassung des Instrumentes endet durch Rückgabe.
Die Kreismusikschule kann das Instrument frühestens nach Ablauf des ersten Jahres nach Unterrichtsaufnahme zurückfordern. Dabei muß sie eine Frist von 4 Wochen zum Monatsende einhalten.

(4) Bei Zupfinstrumenten ist bei Rückgabe nach mehr als einem halben Jahr das Instrument mit neuen Saiten zurückzugeben.
Bei Streichinstrumenten ist bei Rückgabe nach mehr als einem Jahr das Instrument mit neuen Saiten zurückzugeben.

 

§ 7 Gebühren

(1) Die Teilnahme am Unterricht und die Überlassung von Instrumenten sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren regelt die Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Werden die Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, kann der Schüler zeitweilig oder dauernd vom Unterricht ausgeschlossen werden.

 

§ 8 Aufsicht und Haftung

(1) Eine Aufsichtspflicht der Lehrkräfte gegenüber minderjährigen Schülern besteht nur während des Unterrichtes, während der Musikschulveranstaltungen und der Proben zu Veranstaltungen.

(2) Bei Registerproben im Rahmen der Ensemblearbeit und Simultanunterrichten wird eine ständige Aufsicht durch die Lehrkraft nicht gewährleistet.

 

§ 9 Personalbezeichnungen

Sämtliche in dieser Satzung verwendeten Personalbezeichnungen beziehen sich auf Männer und Frauen.

 

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.


Thomas Leuchert
Landrat

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