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Gebührensatzung der Kreismusikschule "Friedrich von Flotow" Bad Doberan


Die Mitglieder des Kreistages haben auf der Grundlage der §§ 92 und 120 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V, S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V, S. 360) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V, S. 522) mit Datum vom 14.06.2006 und Beschluss Nr. 109-12/2006 nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Kreismusikschule "Friedrich von Flotow" Bad Doberan werden Gebühren für die Teilnahme am Unterricht sowie für die zeitweilige Überlassung von Instrumenten, Verstärker-, Licht- und Tontechnik erhoben.

(2) Für Kurse in Ergänzungsfächern (z.B. Sing- und Spielkreise, Orchester, Musiktheorie/ Gehörbildung), werden keine Gebühren erhoben, sofern der Teilnehmer Schüler der Kreismusikschule in einem Hauptfach ist.

(3) Die Gebührenpflicht beginnt am 1. des Monats, in dem der Schüler den Unterricht aufgenommen hat. Sie endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem der Schüler aus der Musikschule ausscheiden kann.

§ 2 Gebührenschuldner

Zur Zahlung ist der Schüler bzw. der gesetzliche Vertreter verpflichtet.

§ 3 Fälligkeit

(1) Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren. Es gilt das Kalenderjahr.
Beginnt oder endet der Unterricht im Laufe des Kalenderjahres, werden anteilige Unterrichtsgebühren erhoben.
Die Gebühren für die zeitweilige Überlassung von Instrumenten sind Monatsgebühren.
Die Gebühren für die zeitweilige Überlassung von Verstärker-, Licht- und Tontechnik sind Tagesgebühren.

(2) Die Gebühren der Kreismusikschule werden jeweils am 30.04. für das vorangegangene Kalenderjahr fällig.
Auf die Gebühr erhebt die Kreismusikschule Vorauszahlungen.
Die Vorauszahlung für den 1. bis 7. Monat des laufenden Kalenderjahres wird zum 30.04. des Jahres fällig.
Die Vorauszahlung für den 8. bis 12. Monat des laufenden Kalenderjahres wird zum 15.10. des Jahres fällig.

(3) Scheidet ein Schüler im Laufe des Kalenderjahres aus, erfolgt die Abrechnung innerhalb von 6 Wochen nach seinem Ausscheiden

§ 4 Höhe der Unterrichtsgebühren

  Unterrichtsform Unterrichtsgebühren pro
    Jahr            (Monat)
1. musikalische Elementarerziehung (MFE) 130,- EUR (10,83)
  45 min  
2. Tanzunterricht  
2.1. 45 min 150,- EUR (12,50)
2.2. 60 min 200,- EUR (16,67)
2.3. 45 min für Erwachsene* 220,- EUR (18,33)
2.4. 60 min für Erwachsene* 250,- EUR (20,83)
3.1. Gruppenunterricht ab 45 min (GU)/  
  Einzelunterricht 30 min (EU) für Schüler nur Streich-u.
Blechblasinstrumente, 
Klarinette, Blockflöte und Akkordeon
305,- EUR (25,42)
3.2. Gruppenunterricht ab 45 min (GU)/ 335,- EUR (27,92)
  Einzelunterricht 30 min (EU) für Schüler
alle anderen Instrumente und Gesang
 
3.3. Gruppenunterricht 30 min (EU) 425,-EUR (35,42)
  für Erwachsene*  
4. Einzelunterricht 45 min (EU) 445,- EUR (37,08)
5. Ensemble- und Ergänzungsunterricht  
  für Schüler, die kein Hauptfach belegen 170,- EUR (14,17)

*Erwachsene im Sinne dieser Satzung sind Personen, die keinen Anspruch auf Kindergeld haben.
 

§ 5 Höhe der Gebühren für die zeitweilige Überlassung von Instrumenten, Verstärker-, Licht- und Tontechnik

 

(1) Höhe der Gebühren in den ersten 12 Monaten nach Unterrichtsaufnahme:

 

für Musikschüler

andere Privatpersonen und
Organisationen

Instrumente unter 250,- EUR
außer elektronische Instrumente

monatlich 3,50 EUR

monatlich 10,50 EUR

Instrumente über 250,- EUR
außer elektronische Instrumente

monatlich 6,50EUR

monatlich 19,50 EUR

elektronische Instrumente
unter 250,- EUR

monatlich 7,70 EUR

monatlich 23,10 EUR

elektronische Instrumente
über 250,- EUR

monatlich 20,- EUR

monatlich 40,00 EUR

Verstärker-, Licht- und Tontechnik

-

für 24 Stunden 2% des Neupreises


(2) Ab dem 13. Monat nach Unterrichtsaufnahme verdreifachen sich die Gebühren gemäß § 5 (1). Ausgenommen sind Akkordeons, Violinen, Celli und Querflöten, wenn ein Schüler aufgrund seiner Körpergröße ein kleineres Schülerinstrument benutzen muß.

   

§ 6 Gebührenermäßigung, Gebührenerlass

(1) Eine Ermäßigung oder Erlass der Unterrichtsgebühren wird auf schriftlichen Antrag gewährt als:

a) Sozialermäßigung (Abs. 4)
b) Familienermäßigung (Abs. 5)
c) Mehrfächerermäßigung (Abs.6)

nach Bewilligung rückwirkend ab 1. des Monats, in dem der Antrag bei der Kreismusikschule eingegangen war.

(2) Die Ermäßigung wird in folgenden Stufen gewährt:

Stufe I: um ¼ der vollen Gebühr
Stufe II: um ½ der vollen Gebühr
Stufe III: um ¾ der vollen Gebühr
Stufe IV: Erlaß

(3) Für die Gebühren nach § 5 werden weder Ermäßigung noch Erlass gewährt.

(4) Die Sozialermäßigung wird entsprechend der Richtlinie für die Berechnung der Sozialermäßigung gewährt. Für den Antrag ist das Formular der Kreismusikschule zu verwenden.

(5) Werden mehrere Familienmitglieder unterrichtet, wird folgende Ermäßigung gewährt:

Für das
a) 2. Familienmitglied nach Stufe I
b) 3. Familienmitglied nach Stufe II
c) 4. Familienmitglied nach Stufe III
d) 5. Familienmitglied nach Stufe IV

Die höchste Stufe der Ermäßigung wird jeweils für das kostengünstigste Familienmitglied gewährt.

(6) Eine Mehrfächerermäßigung kann Schülern ab dem 14. Lebensjahr auf Antrag der Eltern gewährt werden, wenn es dafür einen besonderen Grund gibt, z.B. die Vorbereitung auf ein musikalisches Studium. Die Ermäßigung für das 2. und 3. Hauptfach wird nach Stufe 1 gewährt.

(7) Die Ermäßigung nach den Absätzen 4 und 5 wird nebeneinander gewährt.
Die Ermäßigung nach den Absätzen 4 und 6 wird nebeneinander gewährt.
Die Ermäßigung nach den Absätzen 5 und 6 wird nicht nebeneinander gewährt. Es wird nur eine und zwar die für den Zahlungspflichtigen günstigste Ermäßigung gewährt.

(8) Bleibt ein Schüler wegen einer durch ärztliches Attest bescheinigten Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen länger als 2 Wochen hintereinander dem Unterricht fern und wird das Fehlen mindestens 48 Stunden vorher in der Geschäftsstelle der Kreismusikschule gemeldet, wird auf schriftlichen Antrag des Gebührenpflichtigen der Erlass der anteiligen Unterrichtsgebühr gewährt.

(9) Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die von der Musikschule zu vertreten sind, gilt folgende Regelung:

Bei der Bemessung der Gebühr ist ein gelegentlicher Unterrichtsausfall wegen Erkrankung oder sonstiger Verhinderung berücksichtigt worden.

Werden aber innerhalb eines Schuljahres weniger als 35 Unterrichtsstunden aus oben genannten Gründen erteilt, kann zum Schuljahresende die Erstattung der anteiligen Gebühr schriftlich bei der Geschäftsstelle der Musikschule beantragt werden. Für jede ausgefallene Unterrichtsstunde wird 1/35 der entsprechenden Jahresgebühr erstattet.



(10) Gebührenermäßigung, -erlass und -rückzahlung kann nur durch den Leiter der Kreismusikschule gewährt werden.
 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.08.2006 in Kraft.

Thomas Leuchert
Landrat

 

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