Betriebssatzung für den
Rettungsdienst des Landkreises Bad Doberan
Inhalt:
§ 1 Name und Sitz des Eigenbetriebes
§ 2 Gegenstand des Eigenbetriebes
§ 3 Stammkapital
§ 4 Leitung des Betriebes
§ 5 Vertretung des Betriebes
§ 6 Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung
§ 7 Betriebsausschuss
§ 8 Aufgaben des Betriebsausschussses
§ 9 Personalangelegenheiten
§ 10 Berichtspflichten
§ 11 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Jahresabschluss
§ 12 Kassenwirtschaft
§ 13 Sprachformen
§ 14 Inkrafttreten
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S.29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.02.2004 (GVOBl. M-V S.61) i.V.m. § 6 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung M-V - EigVO) vom 14.September 1998 (GVOBl. M-V S. 808) sowie dem Runderlass des Innenministeriums vom 27.08.2003 (II340 - Satzungsmuster für Eigenbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern) wird nach Beschlussfassung des Kreistages des Landkreises Bad Doberan vom 12.05.2004 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Name und Sitz des Eigenbetriebes
-
Der Eigenbetrieb führt den Namen Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Bad Doberan.
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Der Eigenbetrieb wird als Unternehmen gemäß § 1 (1) EigVO ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
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Sitz des Eigenbetriebes ist der Sitz des Landkreises Bad Doberan.
§ 2 Gegenstand des Eigenbetriebes
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Gegenstand des Eigenbetriebes ist es, den öffentlichen Rettungsdienst unter Wahrung der medizinischen Erfordernisse zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten flächendeckend und bedarfsgerecht nach Maßgabe des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg- Vorpommern (Rettungsdienstgesetz – RDG M-V) vom 01.07.1993 (GVOBl. M-V S. 623, 736), geändert durch das 1. Rettungsdienständerungsgesetz (1.RDGÄndG M-V) vom 29.05.1998 (GVOBl. M-V S. 552) i.V.m. dem Rettungsdienstplan Mecklenburg-Vorpommern (RDPl M-V) vom 16.02.1999 (AmtsBl. M-V Nr.10 S. 203) geändert durch Erlass des Sozialministeriums vom 22.02.2000 (AmtsBl. M-V Nr.13 S. 602) sicherzustellen.
- Weiterhin ist der Eigenbetrieb berechtigt, folgende Aufgaben und Maßnahmen durchzuführen:
- Sicherstellung der Daseinsfürsorge in der präklinischen Notfallvorsorge – Notfallrettung - und dem qualifizierten Krankentransport in personeller, medizinischer und materieller Hinsicht.
- Einrichtung und Unterhaltung der Rettungswachen, Organisation und Koordination der Rettungsmittel für die Bereiche Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst durch die Integrierte Leitstelle.
- Aufstellen des Wirtschaftsplanes, Erhebung und Abrechnung von Benutzungsentgelten für Einsätze des Rettungsdienstes und des öffentlichen Krankentransportes.
- Planung und Abrechnung der Leistungen der Leistungserbringer im Rettungsdienst auf der Grundlage öffentlich- rechtlicher- Verträge.
- Vereinbarung von Benutzungsentgelten mit den Spitzenverbänden der Sozialleistungsträger, die einer bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung gerecht werden.
- Beantragung von Fördermitteln, deren Nachweisführung und Abrechnung.
- Einleitung und Durchführung des Mahn – und Klageverfahrens gegenüber Zahlungsschuldnern.

§ 3 Stammkapital
Gemäß § 7 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung M-V wird von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen, da sich der Eigenbetrieb überwiegend aus Entgelten finanziert.
§ 4 Leitung des Betriebes
Zur Leitung des Betriebes wird ein Betriebsleiter und ein Stellvertreter des Betriebsleiters bestellt. Der Betriebsleiter sowie sein Stellvertreter werden durch den Kreistag bestellt.
§ 5 Vertretung des Betriebes
- Gesetzlicher Vertreter des Eigenbetriebes und Vorgesetzter der Betriebsleitung ist der Landrat. Er entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und hat gegenüber der Betriebsleitung ein Weisungs- und Selbsteintrittsrecht, wenn durch deren Aufgabenwahrnehmung negative Auswirkungen für den Betrieb zu erwarten sind.
- Die Betriebsleitung vertritt den Eigenbetrieb nach außen. Die Vertretungsbefugnis umfasst unbeschadet des Absatzes 1 alle Angelegenheiten, die in die Entscheidungszuständigkeit der Betriebsleitung fallen.
Der Schriftverkehr des Betriebes wird geführt unter dem Briefkopf
Landkreis Bad Doberan
Der Landrat
Eigenbetrieb Rettungsdienst
- Die Betriebsleitung kann mit Zustimmung des Landrates auf weitere Bedienstete Zeichnungsbefugnisse übertragen. Die Betriebsleitung und die weiteren Bediensteten unterzeichnen mit dem Zusatz "Im Auftrage".
- Verpflichtungserklärungen sind vom Landrat und vom Betriebsleiter bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Verpflichtungserklärungen bis zu einer Wertgrenze von 25.000 EUR bei einmaligen und von 2.500 EUR bei wiederkehrenden Leistungen können von der Betriebsleitung in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

§ 6 Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung
- Die Betriebsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihr durch diese Betriebssatzung übertragen worden sind. Der Betriebsleitung unterliegt die laufende Betriebsführung. Sie leitet den Eigenbetrieb selbständig und eigenverantwortlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und kaufmännischen Grundsätzen.
- Zu den Aufgaben der Betriebsleitung gehört insbesondere Folgendes:
1. Führung der laufenden Geschäfte
- Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes
- Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung
- Einkauf von regelmäßig wiederkehrenden Materialien,
2. innerbetrieblicher Organisationsablauf und Personaleinsatz; dazu erlässt die Betriebsleitung eine Betriebsordnung,
3. Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,
4. Verhandlung mit den Spitzenverbänden der Sozialleistungsträger und Vorbereitung des Vertragsabschlusses, der Vertragskündigung, Auffordern des Verhandlungspartners zu neuen Vertragsverhandlungen und Anrufen der Schiedsstelle
5. Vorbereitung der Beschlussfassung des Kreistages über die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte im Sinne des § 104 (3) Nr. 10 Kommunalverfassung.
6. Ausschreibung, Verhandlung und Vergabe der Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes sowie Vorbereitung von Abschluss, Änderung und Kündigung entsprechender öffentlich-rechtlicher Verträge mit den Leistungserbringern zur Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes,
7. Verhandlung der finanziellen Ausstattung der Leistungserbringer zur Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes,
8. Verhandlung sowie Vorbereitung von Abschluss und Kündigung von Verträgen zur Abrechnung der Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes,
9. Erteilung und Versagung von Genehmigungen nach § 14 RDG M-V,
10. Vergabe von freiberuflichen Leistungen,
11. Begründung, Änderung und Kündigung von Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen über Grundstücke und Räumlichkeiten, die sich in Bewirtschaftung oder Nutzung des Eigenbetriebes befinden und sonstigen Dauerschuldverhältnissen bis zu einem jährlichen Zins- oder Jahresbetrag von 15.000 EUR
12. Vorbereitung der Beschlüsse des Betriebsausschusses und des Kreistages in allen Angelegenheiten des Betriebes,
13. Teilnahme an Sitzungen des Betriebsausschusses und – soweit erforderlich – des Kreistages,
14. Durchführung der Beschlüsse des Kreistages, seiner Ausschüsse und der Entscheidungen des Landrates
15. Erstellen von Zwischenberichten für den Landrat und den Betriebsausschuss
16. Erlass von Bekanntmachungen
- Die Betriebsleitung trifft Entscheidungen über die in § 8 (2); (3) dieser Satzung genannten Angelegenheiten bis zu den dort genannten Wertgrenzen, ab dessen Entscheidungen dem Betriebsausschuss vorbehalten sind.

§ 7 Betriebsausschuss
- Für die Angelegenheiten des Betriebes ist ein beschließender Ausschuss gebildet, der die Bezeichnung "Betriebsausschuss des Eigenbetriebes Rettungsdienst" führt.
- Die Mitglieder des Kreisausschusses nach § 8 Abs.1 der Hauptsatzung für den Landkreis Bad Doberan in der derzeit gültigen Fassung bilden ohne den Landrat den Betriebsausschuss für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes Rettungsdienst.
- Der Betriebsausschuss hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter gewählt.
§ 8 Aufgaben des Betriebsausschusses
- Der Betriebsausschuss berät die den Eigenbetrieb betreffenden Angelegenheiten und leitet die durch den Kreistag zu entscheidenden Angelegenheiten an diesen weiter.
- Der Betriebsausschuss trifft Entscheidungen nach § 5 (3) EigVO über:
1. die Genehmigung von Verträgen,
2. Die Aufnahme von Krediten durch den Eigenbetrieb Rettungsdienst im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplanes,
- Weiterhin werden dem Betriebsausschuss folgende Aufgaben übertragen:
1. Vergabe von Leistungen nach VOL gemäß § 17 Abs. 1 Ziff. 10 der Hauptsatzung des Landkreises Bad Doberan
2. Begründung, Änderung und Kündigung von Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen über Grundstücke und Räumlichkeiten, die sich in Bewirtschaftung oder Nutzung des Eigenbetriebes befinden und sonstigen Dauerschuldverhältnissen ab einem jährlichen Zins- oder Jahresbetrag von 15.000 EUR bis 25.000 EUR
- Bei Überschreitung der in (3) genannten Wertgrenzen entscheidet der Kreistag.
§ 9 Personalangelegenheiten
- Der Landrat ist Dienstvorgesetzter und entscheidet daneben im Benehmen mit der Betriebsleitung in allen Personalangelegenheiten, soweit es sich nicht um die Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
- Die Bereitstellung des für den Betrieb des Eigenbetriebes erforderlichen Personals erfolgt in Verantwortung des Landkreises. Das Recht auf Auswahl der Besetzung der Stellen obliegt der Betriebsleitung.
- Die ärztliche Leitung, die Buchhaltung, die Leitstelle und die Abrechnung sind der Betriebsleitung disziplinarisch unterstellt.
- Die Durchführung arbeitsrechtlicher Maßnahmen, wie Einstellung, Kündigung, Eingruppierung, Umsetzung, Versetzung, Führung der Personalakten obliegt dem Hauptamt der Kreisverwaltung.
- Die Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgt über das Hauptamt der Kreisverwaltung.
-
Die Beteiligung der Kreisverwaltung an den Personal- und Sachkosten erfolgt zwischen Eigenbetrieb und Hauptamt der Kreisverwaltung.

§ 10 Berichtspflichten
- Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss und den Landrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen, insbesondere wenn sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan verschlechtert und die Verschlechterung die Haushaltslage des Landkreises beeinträchtigen kann oder wenn sich eine Gefährdung der Liquidität des Eigenbetriebes abzeichnet.
- Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss und den Landrat vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen, die Abwicklung des Vermögensplanes sowie über die Entwicklung der Liquidität schriftlich zu unterrichten. Daneben hat die Betriebsleitung dem Landrat auf Verlangen alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren zeitlichen Abständen zu erteilen.
§ 11 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Jahresabschluss
- Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Betriebsleitung hat den aufzustellenden Wirtschaftsplan nebst Anlagen bis spätestens zum 30.09. eines jeden Jahres (rechtzeitig zur Einarbeitung in die Haushaltsplanung des Landkreises) über den Betriebsausschuss dem Landrat vorzulegen.
- Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen, zu unterschreiben und nach Durchführung der Jahresabschlussprüfung gemäß KPG über den Landrat dem Betriebsausschuss vorzulegen. Der Landrat leitet den Jahresabschluss und den Lagebericht an den Kreistag zur Feststellung des Jahresergebnisses weiter.
§ 12 Kassenwirtschaft
Eine Kasse wird nicht geführt.
§ 13 Sprachformen
Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung vom 10.09.1997 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Thomas Leuchert
Landrat
Bad Doberan, den 13.05.2004
Die Eigenbetriebssatzung wurde der Rechtsaufsichtsbehörde am 27.01.2004 angezeigt.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden.
Es wird auf die Regelungen des § 92 Abs. 3 und des § 5 Abs.5 KV M-V hingewiesen.
Öffentliche Bekanntmachung
Die Satzung des Landkreises Bad Doberan für den Eigenbetrieb Rettungsdienst liegt in der Zeit vom 15.06.2004 bis 27.07.2004 für jeden zur Einsichtnahme in der Kreisverwaltung Bad Doberan, August-Bebel-Straße 3, Haus 2, Zimmer 23 (Informationsbüro) aus.
Thomas Leuchert
Landrat
Bad Doberan, den 13.05.2004
