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Satzung zur Tagespflege KiföG M/V in Tageseinrichtungen

Satzung des Landkreises Bad Doberan zur Tagespflege entsprechend dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (KiföG M/V) vom 01.04.2004

Auf Grundlage des § 92 i. V. m. § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S.205)) , des § 23 des Tagesbetreuungsausbaugesetzes vom 27.12.2004 ( BGBl. Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76 ) und der §§ 23 und 43 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe ( KICK ) vom 08.09.2005 ( BGBl. Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57 ) sowie der §§ 10 Abs.5 und 21 Abs.2 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) vom 01.04.2004 (GVOBI. M-V S 146) wird nach Beschlussfassung des Kreistages des Landkreises Bad Doberan vom 16.November 2005 folgende Satzung zur Umsetzung des KiföG M-V erlassen.

1. Anspruchsvoraussetzung
2. Betreuungsumfang in der Tagespflege
3. Anmeldung des Platzbedarfes
4. Stichtagsmeldung
5. Tagespflegeerlaubnis
6. Finanzierung
7. Soziale Staffelung
8. Änderungsvorbehalt

1. Anspruchsvoraussetzung

1.1. Tagespflege kann gemäß § 6 Abs.1 S.1 KiföG gewährt werden, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
1.2. Der Landkreis Bad Doberan fördert die Betreuung der Kinder in Tagespflege gemäß § 6 Abs. 1 S.2 KiföG M-V wenn:
   
   a) das zur Förderung der Entwicklung des Kindes insbesondere bis zum vollendeten 2. Lebensjahr erforderlich ist und das Kind im Landkreis seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
   b) die Entfernung zur nächsten Einrichtung nicht zumutbar ist, oder
   c) die Öffnungszeit der spezifischen Lebenssituation der Personensorgeberechtigten* weitestgehend nicht entspricht.



2. Betreuungsumfang in der Tagespflege

Ein Betreuungsplatz gemäß § 3 Abs. 5 S. 1 KiföG ist zu gewähren, wenn aus sozialen oder familiären Gründen ein Bedarf hierfür besteht. Dabei ist den Bedürfnissen insbesondere erwerbstätiger, erwerbssuchender, in Ausbildung befindlicher oder sozial benachteiligter Personensorgeberechtigter* vorrangig Rechnung zu tragen.

Ein Teilzeitplatz von bis zu 30 Wochenstunden soll gewährt werden, sofern die familiären Verhältnisse eine Kindesbetreuung im Zusammenhang mit einer bis zu 5-stündigen Berufstätigkeit oder Ausbildung der Personensorgeberechtigten* nicht gewährleisten.

Ein Halbtagsplatz mit 20 Stunden in der Woche kann auf Wunsch der Personensorgeberechtigten* gewährt werden.

Ein Ganztagsplatz von bis zu 50 Stunden in der Woche kann gewährt werden, sofern Pkt. 2. Satz 1 zutreffen und die Personensorgeberechtigten* mehr als 5 Stunden berufstätig sind.

Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Jugendamtes des Landkreises Bad Doberan oder werden durch Entscheidung des Jugendamtes des Landkreises Bad Doberan genehmigt.

3. Anmeldung des Platzbedarfes

Der Platzbedarf ist im Jugendamt des Landkreises Bad Doberan durch die Personensorgeberechtigten* schriftlich anzumelden und wird dort bearbeitet. Die Anmeldung muss durch die Personensorgeberechtigten* 3 Monate vor Inanspruchnahme erfolgen.

4. Stichtagsmeldung

Zum 01.04. und 01.10. des laufenden Jahres werden durch die Amtsverwaltung/Stadtverwaltungen/ Gemeindeverwaltungen die belegten Tagespflegeplätze an das Jugendamt gemeldet.

Für Kinder deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht im Landkreis Bad Doberan begründet ist, erfolgt die Meldung durch die Tagespflegepersonen.

5. Tagespflegeerlaubnis

Das Jugendamt erteilt auf schriftlichen Antrag einer Person, die Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als 3 Monate betreuen will (Tagespflegeperson), eine Erlaubnis, gemäß § 43, Abs. 1-3 KICK. Näheres regelt die vom JHA zu erlassende Richtlinie zur Tagespflege.

6. Finanzierung

Die Finanzierung eines Tagespflegeplatzes erfolgt auf Basis von Zuschüssen am belegten Platz durch Landes-, Kreis-, Gemeindezuschüsse und Elternbeiträgen. Das Jugendamt wird ermächtigt, die Zuschüsse in Abstimmung mit den Gemeinden jährlich bis zum 15.11. des laufenden Jahres für das kommende Jahr festzulegen.

7.Soziale Staffelung

Personensorgeberechtigte* können gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII und § 21 Abs. 2 KiföG einen Antrag auf einen gestaffelten Elternbeitrag (EB) beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen.
Die Elternbeiträge werden um die aus folgender Tabelle ersichtlichen Prozentsätze ermäßigt:

Jahresbruttoeinkommen 1. Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind 5. Kind  
unter 42.000 EUR 0 5 10 10 10 % EB
gleich / über 42.000 EUR 0 0 5 10 10 % EB

Das jüngste Kind einer Familie in einer Einrichtung oder in Tagespflege zählt als erstes Kind in der Tabelle. Dabei ist es unerheblich, ob die Kinder dieselbe Einrichtung besuchen. Maßgeblich für die Berechnung ist das Bruttofamilieneinkommen der letzten 12 Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraumes, gemäß § 82 SGB XII. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet den Trägern von Einrichtungen die Differenz zum Elternbeitrag.

8. Änderungsvorbehalt

Änderungen in der Bundesgesetzgebung ergänzen diese Satzung oder ersetzen die entsprechende Festlegung.
Erlässt das Land M/V Durchführungsbestimmungen zum KiföG, bzw. zur Tagespflege, so ergänzen diese die Satzung, oder ersetzen die entsprechende Festlegung.

*Eheähnliche Gemeinschaften sind gemäß § 20 SGB XII Personensorgeberechtigten gleichgestellt.

Diese Satzung tritt zum 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.12.2004 außer Kraft.


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