Home » Kreistag » Satzungen
Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung des Landkreises Bad Doberan

 

Inhalt:

 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

§ 3 Gebührenfreie Leistungen

§ 4 Gebührenbefreiung

§ 5 Höhe der Gebühren und Auslagen

§ 6 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widerspruchsbescheiden

§ 7 Gebührenpflichtiger

§ 8 Entstehung der Gebühren und Erstattungspflicht

§ 9 Fälligkeit

§ 10 Inkrafttreten

Anlagen

  

Auf der Grundlage der §§ 92 und 104 Kommunalverfassung (KV M-V) i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. S. 206), zuletzt geändert durch Art. 3 Verwaltungsmodernisierungsgesetz vom 23. 05. 2006 (GVOBl. S. 194; Berichtigung GVOBl. 2006, S. 364) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146) hat der Kreistag des Landkreises Bad Doberan am 25.04.2007 nachfolgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) nebst Gebühren- und Auslagenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:

  

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Der Landkreis Bad Doberan erhebt für Leistungen des eigenen Wirkungskreises Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der in Anlage 1 enthaltenen Verwaltungsgebührenordnung.


(2) Gebühren und Auslagen dürfen nur von demjenigen verlangt werden, der die Leistung beantragt oder sonst veranlasst hat.

 

(3) Die Gebührenerhebung auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

 

§ 2
Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

 

(1) Verwaltungsgebühren (im folgenden Gebühren genannt) sind die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeiten).


(2) Erstattungsfähige Auslagen sind Kosten für sächliche Aufwendungen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, soweit sie nicht bereits von der Gebühr erfasst sind. Sie sind auch zu erstatten, wenn die Amtshandlung gebührenfrei bleibt.

  

§ 3
Gebührenfreie Leistungen

 

Gebührenfrei sind:

 

  1. mündliche Auskünfte

 

  1. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Auftragenden eine Gegenleistung nicht erfordern sowie nicht umfangreiche schriftliche Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz

 

  1. Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen

 

  1. Leistungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten der eigenen Verwaltung ergeben; dies gilt auch für deren Hinterbliebene

 

  1. Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist

 

  1. Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist

 

  1. Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen

 

  1. die Erste Ausfertigung von Zeugnissen

 

  1. Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger der Landkreis Bad Doberan ist

 

  1.  Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise

 

  1.  Kostenentscheidungen

 

  1.  Amtshandlungen gegenüber beteiligten Dritten gemäß § 9 des Informationsfreiheitsgesetzes
     
  2.  Kopien gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 des Informationsfreiheitsgesetzes

 

  1.  Einsichtnahme bei der Behörde in Akten und sonstige Informationsträger in Fällen ohne umfangreichen oder außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand

 

§ 4
Gebührenbefreiung

 

(1) Von Gebühren befreit sind:

 

1.     die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit vereinbart ist,

 

2.     das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände, sofern die Leistungen der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 2 (1) auf dem Gebiet der Bauleitplanung, der Kultur-, des Tief- und Hochbaus handelt,

 

3.     Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbereich betrifft; Die steuerliche Anerkennung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bescheinigung) nachzuweisen.

 

4.     Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen des öffentlichen Rechts, soweit die Leistungen der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient,

 

(2) Gebührenfreiheit für die unter Abs. 2 Genannten besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Leistung zur Erfüllung der ihnen gemäß ihren Satzungen oder anderen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben notwendig ist und sie die Gebühren nicht Dritten auferlegen können.

  

§ 5
Höhe der Gebühren und Auslagen

 

(1)  Die Höhe der Gebühr/Auslage bestimmt sich nach dem in Anlage 1 dieser Satzung enthaltenen Gebührenverzeichnis. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung maßgebend. Für die Berechnung der Gebühr werden Cent - Beträge auf volle Euro gerundet.

 

(2)   Muss eine Gebühr zwischen Mindest- und Höchstwert festgesetzt werden, ist der Verwaltungsaufwand (Umfang, Schwierigkeit und Zeitaufwand der Leistung) und der Wert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung oder der sonstige Nutzen für den Gebührenpflichtigen zu berücksichtigen.

(3)   Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Leistungen nebeneinander ist für jede Leistung eine Gebühr zu erheben.

 

(4) Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand für die erbrachte Leistung nicht übersteigen.  

 

(5)  Auslagen sind nach ihren tatsächlichen Kosten zu bemessen. Ist dieses nicht oder nur unter einem unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so ist eine Pauschale unter Beachtung des Absatzes 4 zulässig.

 

(6)  Soweit Gegenseitigkeit verbürgt ist, werden im Verkehr mit Bundes- und Landesbehörden sowie Gebietskörperschaften des Landes Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall 10,- Euro übersteigen.

 

(7)  Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat. Zu ersetzen sind insbesondere:

 

1.      im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik

2.      Kosten öffentlicher Bekanntmachungen

3.      Zeugen- und Sachverständigenkosten

4.      die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen

5.      Kosten der Beförderung oder Verwaltung von Sachen

6.      Zustellungs- und Nachnahmegebühren.

  

§ 6
Gebühren bei Ablehnung oder
Zurücknahme von Anträgen und bei Widerspruchsbescheiden

 

(1)  Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 von Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre.

 

(2)  Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder vor Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, wird keine Gebühr erhoben. Für einen Widerspruch darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr ist höchstens in Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr zu erheben.

      

§ 7
Gebührenpflichtiger

 

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder der die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

  

§ 8
Entstehung der Gebühren und Erstattungspflicht

 

(1)  Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung.

 

(2)  Die mit der erbrachten Leistung entstandenen Auslagen sind mit ihrer Entstehung zu erstatten.

 

§ 9
Fälligkeit

 

(1) Gebühren und die Erstattung der Auslagen werden, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig.

 

(2)  Eine Leistung kann von der vorherigen Zahlung der Gebühren und Auslagen oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Gebührenvorschusses abhängig gemacht werden. Übersteigt der Vorschuss die endgültige Gebührenschuld, so ist er zu erstatten.

  

§ 10
Inkrafttreten

 

(1) Die Verwaltungsgebührensatzung tritt am 05.06.2007 in Kraft. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im "Amtlichen Mitteilungsblatt" des Landkreises Bad Doberan.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenssatzung des Landkreises Bad Doberan vom 01.01.2002 außer Kraft.

      

Landrat
des Landkreises Bad Doberan

 

 

 

Anlage 1
zur Verwaltungsgebührensatzung des Landkreises Bad Doberan

Gebühren- und Auslagenverzeichnis

 

 

 

 

Betrag in Euro

1.

Vervielfältigungen

 

1.1.

mit Lichtpaus-, Fotokopier- und ähnlichen Geräten je angefangene Seite

 

1.1.1.

bis zum Format DIN A 4 (s/w)

0,25

1.1.2.

im Format DIN A 3 (s/w)

0,50

1.1.3.

größer Format DIN A 3 (s/w)

2,00

1.1.4.

bis zum Format DIN A4 (farbig)

0,50

1.1.5.

im Format DIN A 3 (farbig)

1,00

     

1.2.

Für Vervielfältigungen, bei denen außergewöhnliche Personal- und Sachaufwendungen entstehen, kann die Gebühr nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes je Seite erhöht werden bis auf

5,00

     

2.

Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise, Genehmigungen, Erlaubnisse Ausnahmegenehmigungen

 

2.1.

Beglaubigungen von Unterschriften

2,50

     

2.2

Beglaubigungen u. Beurkundungen von Abschriften (zweite oder mehrfache Ausfertigung von Dokumenten)

 

2.2.1.

je Seite der ersten Ausfertigung

2,50

2.2.2.

je Seite der weiteren Ausfertigungen

1,50

     

2.3.

Beglaubigungen von Vervielfältigungen
je Seite

1,50

     

2.4.

Ausstellen von Zeugnissen, Bescheinigungen und Ausweisen

1,00 - 100,00

     

2.5.

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Leistungen, wenn keine andere Gebühr vorgeschrieben ist

5,00 – 500,00

     

3.

Nutzung von Archivgut des Kreisarchivs

 

3.1.

Vervielfältigungen

 

3.1.1.

Papierkopie bis Format DIN A 4
(einschließlich Kopien aus Zeitungen)

0,50

3.1.2.

Papierkopie DIN A 3
(einschließlich Kopien aus Zeitungen)

1,00

3.1.3.

Papierkopie größer Format DIN A 3

2,00

3.1.4.

Kopien von archivierten Zeugnissen der beruflichen Ausbildung

6,50

3.1.5.

Bearbeitung von Rechercheaufträgen (archivierte Bauunterlagen, familiengeschichtliche Recherche, Fotorecherche)
je angefangene halbe Stunde

13,00

3.1.6

schriftliche Bearbeitung von Rechercheaufträgen
je angefangene halbe Stunde

13,00

   

Betrag in Euro

 

3.2.

Bereitstellung von Fotos für die Reproduktion
(je Reproduktionsauftrag)

8,70 + Reproduktionskosten

     

3.3.

Veröffentlichungsgenehmigung zur Wiedergabe von Archivalien oder Fotos für die einmalige Reproduktion im Druck je Bild *

 

3.3.1.

bis 5.000 Exemplare

25,00

3.3.2.

bis 10.000 Exemplare

35,00

3.3.3.

bis 50.000 Exemplare

60,00

3.3.4.

über 50.000 Exemplare je weitere begonnene 50.000 Exemplare

80,00

     

3.4.

Veröffentlichungsgenehmigung zur Verwendung von Archivalien o. Fotos für Film oder Fernsehen je Bild *

25,00

     

3.5.

Internetnutzung im Zusammenhang mit Archivrecherchen
je angefangene halbe Stunde

1,00

     

4.

Leistungen nach dem IFG M-V

 

4.1

Auskünfte

 

4.1.1

Erteilung einer umfangreichen schriftlichen Auskunft

10,00 bis 150,00

4.1.2

Erteilung einer umfangreichen schriftlichen Auskunft bei außergewöhnlichem Vorbereitungsaufwand

20,00 bis 250,00

4.1.3

Erteilung einer umfangreichen schriftlichen Auskunft bei außergewöhnlichem Aufwand, wenn Daten zum Schutz privater oder öffentlicher Interessen abgetrennt oder geschwärzt werden müssen

50,00 bis 1.000,00

     

4.2

Herausgabe

 

4.2.1

Herausgabe von Abschriften

5,00 bis 100,00

4.2.2

Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

  

15,00 bis 1.000,00

     

4.3

Einsichtnahme bei umfangreichem oder außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen

 

10,00 bis 1.000,00

     
 

Weitere Leistungen (Kopien, Abschriften, elektronische Aufnahme und Speicherung von Dateien und dgl.) werden gesondert berechnet

 
 

* Bei Veröffentlichungen, die im Interesse der Archive liegen, wie die Förderung von wissenschaftlichen Publikationen oder die Förderung kultureller Anliegen, kann von einer Gebühr abgesehen werden.

  

Suche
User:
Name
Passwort
 
Kontakt

Landkreis Bad Doberan
August-Bebel-Strasse 03
18209 Bad Doberan


Bereich Landrat

Tel.
+49 38203 60-281
Fax
+49 38203 60-300
E-Mail
hannelore.rozycki@lk-dbr.de


Ansprechperson

Frau Hannelore Rozycki