Inhalt:
§ 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen
§ 5 Höhe der Gebühren und Auslagen
§ 6 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widerspruchsbescheiden
§ 8 Entstehung der Gebühren und Erstattungspflicht
Auf der Grundlage der §§ 92 und 104 Kommunalverfassung (KV M-V) i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. S. 206), zuletzt geändert durch Art. 3 Verwaltungsmodernisierungsgesetz vom 23. 05. 2006 (GVOBl. S. 194; Berichtigung GVOBl. 2006, S. 364) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146) hat der Kreistag des Landkreises Bad Doberan am 25.04.2007 nachfolgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) nebst Gebühren- und Auslagenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:
(1) Der Landkreis Bad Doberan erhebt für Leistungen des eigenen Wirkungskreises Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der in Anlage 1 enthaltenen Verwaltungsgebührenordnung.
(2) Gebühren und Auslagen dürfen nur von demjenigen verlangt werden, der die Leistung beantragt oder sonst veranlasst hat.
(3) Die Gebührenerhebung auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(1) Verwaltungsgebühren (im folgenden Gebühren genannt) sind die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeiten).
(2) Erstattungsfähige Auslagen sind Kosten für sächliche Aufwendungen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, soweit sie nicht bereits von der Gebühr erfasst sind. Sie sind auch zu erstatten, wenn die Amtshandlung gebührenfrei bleibt.
Gebührenfrei sind:
(1) Von Gebühren befreit sind:
1. die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit vereinbart ist,
2. das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände, sofern die Leistungen der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 2 (1) auf dem Gebiet der Bauleitplanung, der Kultur-, des Tief- und Hochbaus handelt,
3. Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbereich betrifft; Die steuerliche Anerkennung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bescheinigung) nachzuweisen.
4. Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen des öffentlichen Rechts, soweit die Leistungen der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient,
(2) Gebührenfreiheit für die unter Abs. 2 Genannten besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Leistung zur Erfüllung der ihnen gemäß ihren Satzungen oder anderen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben notwendig ist und sie die Gebühren nicht Dritten auferlegen können.
(1) Die Höhe der Gebühr/Auslage bestimmt sich nach dem in Anlage 1 dieser Satzung enthaltenen Gebührenverzeichnis. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung maßgebend. Für die Berechnung der Gebühr werden Cent - Beträge auf volle Euro gerundet.
(2) Muss eine Gebühr zwischen Mindest- und Höchstwert festgesetzt werden, ist der Verwaltungsaufwand (Umfang, Schwierigkeit und Zeitaufwand der Leistung) und der Wert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung oder der sonstige Nutzen für den Gebührenpflichtigen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Leistungen nebeneinander ist für jede Leistung eine Gebühr zu erheben.
(4) Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand für die erbrachte Leistung nicht übersteigen.
(5) Auslagen sind nach ihren tatsächlichen Kosten zu bemessen. Ist dieses nicht oder nur unter einem unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so ist eine Pauschale unter Beachtung des Absatzes 4 zulässig.
(6) Soweit Gegenseitigkeit verbürgt ist, werden im Verkehr mit Bundes- und Landesbehörden sowie Gebietskörperschaften des Landes Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall 10,- Euro übersteigen.
(7) Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat. Zu ersetzen sind insbesondere:
1. im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik
2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen
3. Zeugen- und Sachverständigenkosten
4. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen
5. Kosten der Beförderung oder Verwaltung von Sachen
6. Zustellungs- und Nachnahmegebühren.
(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 von Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre.
(2) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder vor Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, wird keine Gebühr erhoben. Für einen Widerspruch darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr ist höchstens in Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr zu erheben.
Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder der die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Die mit der erbrachten Leistung entstandenen Auslagen sind mit ihrer Entstehung zu erstatten.
(1) Gebühren und die Erstattung der Auslagen werden, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig.
(2) Eine Leistung kann von der vorherigen Zahlung der Gebühren und Auslagen oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Gebührenvorschusses abhängig gemacht werden. Übersteigt der Vorschuss die endgültige Gebührenschuld, so ist er zu erstatten.
(1) Die Verwaltungsgebührensatzung tritt am 05.06.2007 in Kraft. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im "Amtlichen Mitteilungsblatt" des Landkreises Bad Doberan.
(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenssatzung des Landkreises Bad Doberan vom 01.01.2002 außer Kraft.
Landrat
des Landkreises Bad Doberan
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Betrag in Euro |
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1. |
Vervielfältigungen |
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1.1. |
mit Lichtpaus-, Fotokopier- und ähnlichen Geräten je angefangene Seite |
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1.1.1. |
bis zum Format DIN A 4 (s/w) |
0,25 |
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1.1.2. |
im Format DIN A 3 (s/w) |
0,50 |
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1.1.3. |
größer Format DIN A 3 (s/w) |
2,00 |
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1.1.4. |
bis zum Format DIN A4 (farbig) |
0,50 |
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1.1.5. |
im Format DIN A 3 (farbig) |
1,00 |
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1.2. |
Für Vervielfältigungen, bei denen außergewöhnliche Personal- und Sachaufwendungen entstehen, kann die Gebühr nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes je Seite erhöht werden bis auf |
5,00 |
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2. |
Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise, Genehmigungen, Erlaubnisse Ausnahmegenehmigungen |
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2.1. |
Beglaubigungen von Unterschriften |
2,50 |
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2.2 |
Beglaubigungen u. Beurkundungen von Abschriften (zweite oder mehrfache Ausfertigung von Dokumenten) |
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2.2.1. |
je Seite der ersten Ausfertigung |
2,50 |
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2.2.2. |
je Seite der weiteren Ausfertigungen |
1,50 |
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2.3. |
Beglaubigungen von Vervielfältigungen |
1,50 |
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2.4. |
Ausstellen von Zeugnissen, Bescheinigungen und Ausweisen |
1,00 - 100,00 |
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2.5. |
Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Leistungen, wenn keine andere Gebühr vorgeschrieben ist |
5,00 – 500,00 |
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3. |
Nutzung von Archivgut des Kreisarchivs |
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3.1. |
Vervielfältigungen |
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3.1.1. |
Papierkopie bis Format DIN A 4 |
0,50 |
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3.1.2. |
Papierkopie DIN A 3 |
1,00 |
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3.1.3. |
Papierkopie größer Format DIN A 3 |
2,00 |
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3.1.4. |
Kopien von archivierten Zeugnissen der beruflichen Ausbildung |
6,50 |
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3.1.5. |
Bearbeitung von Rechercheaufträgen (archivierte Bauunterlagen, familiengeschichtliche Recherche, Fotorecherche) |
13,00 |
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3.1.6 |
schriftliche Bearbeitung von Rechercheaufträgen |
13,00 |
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Betrag in Euro |
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3.2. |
Bereitstellung von Fotos für die Reproduktion |
8,70 + Reproduktionskosten |
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3.3. |
Veröffentlichungsgenehmigung zur Wiedergabe von Archivalien oder Fotos für die einmalige Reproduktion im Druck je Bild * |
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3.3.1. |
bis 5.000 Exemplare |
25,00 |
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3.3.2. |
bis 10.000 Exemplare |
35,00 |
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3.3.3. |
bis 50.000 Exemplare |
60,00 |
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3.3.4. |
über 50.000 Exemplare je weitere begonnene 50.000 Exemplare |
80,00 |
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3.4. |
Veröffentlichungsgenehmigung zur Verwendung von Archivalien o. Fotos für Film oder Fernsehen je Bild * |
25,00 |
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3.5. |
Internetnutzung im Zusammenhang mit Archivrecherchen |
1,00 |
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4. |
Leistungen nach dem IFG M-V |
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4.1 |
Auskünfte |
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4.1.1 |
Erteilung einer umfangreichen schriftlichen Auskunft |
10,00 bis 150,00 |
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4.1.2 |
Erteilung einer umfangreichen schriftlichen Auskunft bei außergewöhnlichem Vorbereitungsaufwand |
20,00 bis 250,00 |
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4.1.3 |
Erteilung einer umfangreichen schriftlichen Auskunft bei außergewöhnlichem Aufwand, wenn Daten zum Schutz privater oder öffentlicher Interessen abgetrennt oder geschwärzt werden müssen |
50,00 bis 1.000,00 |
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4.2 |
Herausgabe |
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4.2.1 |
Herausgabe von Abschriften |
5,00 bis 100,00 |
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4.2.2 |
Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen |
15,00 bis 1.000,00 |
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4.3 |
Einsichtnahme bei umfangreichem oder außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen |
10,00 bis 1.000,00 |
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Weitere Leistungen (Kopien, Abschriften, elektronische Aufnahme und Speicherung von Dateien und dgl.) werden gesondert berechnet |
* Bei Veröffentlichungen, die im Interesse der Archive liegen, wie die Förderung von wissenschaftlichen Publikationen oder die Förderung kultureller Anliegen, kann von einer Gebühr abgesehen werden.
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