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Honorarsatzung der Volkshochschule des Landkreises Bad Doberan

Honorarsatzung
der Volkshochschule des Landkreises Bad Doberan

Inhalt:


§ 1 Vertragliche Vereinbarung
§ 2 Höhe der Honorare
§ 3 Fahrtkostenzuschüsse
§ 4 Zahlungsbedingungen
§ 5 Bezeichnungen
§ 6 Inkrafttreten

In Verbindung mit der Satzung der Volkshochschule des Landkreises Bad Doberan § 9 (5) gilt folgende Honorarsatzung:


§ 1
Vertragliche Vereinbarung
  1. Mit den für die VHS nebenberuflich tätigen Mitarbeitern werden Vereinbarungen zur Übernahme eines Lehrauftrages oder anderer VHS-Tätigkeiten abgeschlossen. Diese Vereinbarungen sind zeitlich begrenzt und bedürfen der Schriftform.

  2. Die Vereinbarungen enthalten u.a. die Höhe der Honorare, evtl. Fahrtkostenzuschüsse, festgelegte Nebenleistungen oder Ausschließungen.

§ 2
Höhe der Honorare
  1. Das Regelhonorar je Unterrichtsstunde ( 45 min.) beträgt 25,00 DM.

  2. Im Einzelfall, z. B. erstmaliger Tätigkeit für die VHS Bad Doberan oder aus anderen Gründen, können niedrigere Honorare vereinbart werden.

  3. Bei Kursen/Veranstaltungen mit spezifischem Inhalt, besonderen fachlichen oder anderen Ansprüchen und/oder besonders qualifizierten Dozenten sowie bei Veranstaltungen, die im Auftrag durchgeführt werden, können auch höhere Honorare vereinbart werden.

  4. Prüfungshonorare können das 1,5fache des Regelhonorars betragen.

  5. Für Tätigkeiten mit unterrichtsvorbereitendem, -begleitendem oder -nachbereitendem Charakter können Stundenhonorare zwischen 10,00 DM und 25,00 DM - im begründeten Einzelfall auch höher - vereinbart werden.

§ 3
Fahrtkostenzuschüsse
  1. Fahrtkostenzuschüssen können bei An- bzw. Abreisewegen von mehr als insgesamt 10 km vereinbart werden.

  2. Sie betragen für jeden über 10 km gefahrenen km des Gesamtweges 0,25 DM.

    Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird der ausgewiesene Fahrscheinbetrag vermindert um
    2,50 DM erstattet.

  3. Fahrtkostenzuschüsse werden für jeden Unterrichtstag einmal gewährt.
    Es ist die kürzest mögliche, zumutbare Wegstrecke zu wählen.
§ 4
Zahlungsbedingungen
  1. Es werden nur die vereinbarten und tatsächlich durchgeführten Unterrichtsstunden honoriert.

  2. Muss ein Kurs/eine Veranstaltungsreihe vor Ablauf des Vereinbarungszeitraumes abgebrochen werden, wird das Honorar für die durchgeführten Stunden gezahlt.

  3. Fällt eine vereinbarte Unterrichtsstunde auf Grund von Umständen aus, die der Kursleiter nicht zu verantworten hat, wird das Honorar für eine Unterrichtsstunde gezahlt.

  4. Honorare und Fahrtkostenzuschüsse werden auf Anforderung in der Regel monatlich gezahlt.
§ 5
Bezeichnungen

Überall, wo in dieser Satzung die männliche Form von Dienst-, Funktions- oder ähnlichen Bezeichnungen verwendet wird, gilt die weibliche Form gleichbedeutend.


§ 6
Inkrafttreten

Diese Honorarsatzung tritt am19. 05. 1995 in Kraft.

Bad Doberan, den 02. 05. 1995
Thomas Leuchert
Landrat

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