Honorarsatzung
der Volkshochschule des Landkreises Bad Doberan
Inhalt:
§ 1 Vertragliche Vereinbarung
§ 2 Höhe der Honorare
§ 3 Fahrtkostenzuschüsse
§ 4 Zahlungsbedingungen
§ 5 Bezeichnungen
§ 6 Inkrafttreten
In Verbindung mit der Satzung der Volkshochschule des Landkreises
Bad Doberan § 9 (5) gilt folgende Honorarsatzung:
§ 1
Vertragliche Vereinbarung
- Mit den für die VHS nebenberuflich tätigen Mitarbeitern werden
Vereinbarungen zur Übernahme eines Lehrauftrages oder anderer
VHS-Tätigkeiten abgeschlossen. Diese Vereinbarungen sind zeitlich
begrenzt und bedürfen der Schriftform.
- Die Vereinbarungen enthalten u.a. die Höhe der Honorare, evtl.
Fahrtkostenzuschüsse, festgelegte Nebenleistungen oder
Ausschließungen.
§ 2
Höhe der Honorare
- Das Regelhonorar je Unterrichtsstunde ( 45 min.) beträgt
25,00 DM.
- Im Einzelfall, z. B. erstmaliger Tätigkeit für die VHS Bad
Doberan oder aus anderen Gründen, können niedrigere Honorare
vereinbart werden.
- Bei Kursen/Veranstaltungen mit spezifischem Inhalt, besonderen
fachlichen oder anderen Ansprüchen und/oder besonders
qualifizierten Dozenten sowie bei Veranstaltungen, die im Auftrag
durchgeführt werden, können auch höhere Honorare vereinbart
werden.
- Prüfungshonorare können das 1,5fache des Regelhonorars
betragen.
- Für Tätigkeiten mit unterrichtsvorbereitendem, -begleitendem
oder -nachbereitendem Charakter können Stundenhonorare zwischen
10,00 DM und 25,00 DM - im begründeten Einzelfall auch höher -
vereinbart werden.
§ 3
Fahrtkostenzuschüsse
- Fahrtkostenzuschüssen können bei An- bzw. Abreisewegen von mehr
als insgesamt 10 km vereinbart werden.
- Sie betragen für jeden über 10 km gefahrenen km des Gesamtweges
0,25 DM.
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird der ausgewiesene
Fahrscheinbetrag vermindert um
2,50 DM erstattet.
- Fahrtkostenzuschüsse werden für jeden Unterrichtstag einmal
gewährt.
Es ist die kürzest mögliche, zumutbare Wegstrecke zu wählen.
§ 4
Zahlungsbedingungen
- Es werden nur die vereinbarten und tatsächlich durchgeführten
Unterrichtsstunden honoriert.
- Muss ein Kurs/eine Veranstaltungsreihe vor Ablauf des
Vereinbarungszeitraumes abgebrochen werden, wird das Honorar für
die durchgeführten Stunden gezahlt.
- Fällt eine vereinbarte Unterrichtsstunde auf Grund von
Umständen aus, die der Kursleiter nicht zu verantworten hat, wird
das Honorar für eine Unterrichtsstunde gezahlt.
- Honorare und Fahrtkostenzuschüsse werden auf Anforderung in der
Regel monatlich gezahlt.
§ 5
Bezeichnungen
Überall, wo in dieser Satzung die männliche Form von
Dienst-, Funktions- oder ähnlichen Bezeichnungen verwendet wird,
gilt die weibliche Form gleichbedeutend.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Honorarsatzung tritt am19. 05. 1995 in
Kraft.
Bad Doberan, den 02. 05. 1995
Thomas Leuchert
Landrat
