Satzung des Landkreises Bad Doberan zur Ausgestaltung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege (KiföG M/V) vom 01.04.2004 für Tageseinrichtungen
Auf Grundlage des § 92 i. V. m. § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S.205)) sowie der §§ 10 Abs. 5 und 21 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) vom 01.04.2004 (GVOBI. M-V S 146) wird nach Beschlussfassung des Kreistages des Landkreises Bad Doberan vom 15.Dezember 2004 folgende Satzung zur Umsetzung des KiföG M-V erlassen.
1. Anspruchsvoraussetzungen auf einen Kindertageseinrichtungsplatz
1.1. Anspruch mit Vollendung des 3. Lebensjahres
Kinder mit gewöhnlichen Aufenthalt in M/V haben mit der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Eintritt in die Schule einen Anspruch auf einen Teilzeitplatz in einer Kindertageseinrichtung (Kindergarten/ Kindertagesstätte) von bis zu 30 Std. wöchentlich gemäß § 4 Abs. 1 KiföG M/V vom 01.04.2004.
Ein
Halbtagsplatz mit 20 Stunden in der Woche kann auf Wunsch der Personensorgeberechtigten* gewährt werden.
Ein
Ganztagsplatz von bis zu 50 Stunden in der Woche
soll gewährt werden, sofern Pkt. 1.1. Satz 1 zutreffend ist und die Personensorgeberechtigten* mehr als 5 Stunden täglich berufstätig sind.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Jugendamtes des Landkreises Bad Doberan oder werden durch Entscheidung des Jugendamtes des Landkreises Bad Doberan genehmigt.
1.2. Anspruch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres
Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres soll Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis Bad Doberan gemäß § 3 Abs. 4 KiföG vom 01.04.2004 eine
bedarfsgerechte Förderung gewährt werden.
Dabei ist den Bedürfnissen insbesondere erwerbstätiger, erwerbssuchender, in Ausbildung befindlicher oder sozial benachteiligter Personensorgeberechtigter* vorrangig Rechnung zu tragen.
Ein
Teilzeitplatz von bis zu 30 Wochenstunden
soll gemäß Pkt. 1.2 Abs. 1 Satz 2 oder bei einer täglichen bis zu 5-stündigen Berufstätigkeit gewährt werden.
Die Förderung kann auf Wunsch der Personensorgeberechtigten auch als
Halbtagsplatz in Anspruch genommen werden.
Ein
Ganztagsplatz von bis zu 50 Stunden in der Woche
soll gewährt werden, sofern dies zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf notwendig ist. Die Personensorgeberechtigten* müssen mindestens 5 Stunden täglich berufstätig sein.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Jugendamtes des Landkreises Bad Doberan oder werden durch Entscheidung des Jugendamtes des Landkreises Bad Doberan genehmigt.
1.3. Anspruch mit dem Schuleintritt
Kindern
soll mit Schuleintritt in die Grundschule bis zum Ende der Grundschulzeit gemäß § 2 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 KiföG vom 01.04.2004 ein bedarfsgerechtes Angebot als Hortplatz oder Kindertagesstättenplatz (Kindergarten/ Hort) gemacht werden.
Ein
Teilzeitplatz mit bis zu 15 Wochenstunden soll außerhalb der Unterrichtszeit gewährt werden.
Ein
Ganztagsplatz mit bis zu 30 Wochenstunden
soll außerhalb der Unterrichtszeiten gewährt werden, sofern die familiären Verhältnisse eine Kindesbetreuung im Zusammenhang mit einer täglichen mindestens 5-stündigen Berufstätigkeit oder Ausbildung der Personensorgeberechtigten* nicht gewährleisten.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Jugendamtes des Landkreises Bad Doberan oder werden durch Entscheidung des Jugendamtes des Landkreises Bad Doberan genehmigt.
1.4. Ausgestaltung der Angebote
Die Angebote der Kindertagesförderung in Kindertageseinrichtungen sowie bei Tagespflegepersonen sind wie folgt gestaltet:
1. Krippen- und Kindergartenalter
- 1.1. Ganztagsplatz bis 10 h werktäglich
- 1.2. Teilzeitplatz bis 6 h werktäglich
- 1.3. Halbtagsplatz bis 4 h werktäglich
2. Hortalter
- 2.1. Ganztagsplatz bis 6 h werktäglich, außerhalb der Unterrichtszeit
- 2.2. Teilzeitplatz bis 3 h werktäglich, außerhalb der Unterrichtszeit
1.5 Tagespflege
Tagespflege ist gemäß § 3 Abs. 5 KiföG vom 01.04.2004 ein besonderes Angebot für Kinder insbesondere bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres. Die Tagespflege ist in einer gesonderten Satzung zur Tagespflege gemäß KiföG M/V vom 01.04.2004 des Landkreises Bad Doberan geregelt.
2. Personalschlüssel
Unter Berücksichtigung sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten legt der Landkreis Bad Doberan fest, dass von einer pädagogischen Fachkraft
- 6 Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
- 18 Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt
- 22 Kinder im Grundschulalter
- 16 Kinder in altersgemischten Gruppen (Krippte/Kindergarten) davon
- maximal 4 Krippenkinder, zu betreuen sind.
In integrativen Kindertageseinrichtungen werden
- 11 Kinder ohne Behinderung und 4 Kinder mit Behinderung von
- 2 pädagogischen Fachkräften betreut.
Davon muss eine Erzieherin eine sonderpädagogische Zusatzausbildung nachweisen können.
Der vorstehend festgelegte Schlüssel für die Gruppenstärken stellt einen Durchschnittswert dar. In Absprache mit dem Jugendamt sind Abweichungen von den oben genannten Parametern im Rahmen der genehmigten Gesamtkapazität zulässig.
Für die Berechnung des pädagogischen Personals in einer Kindertageseinrichtung legt der Landkreis Bad Doberan bei einer Öffnungszeit von
10 Stunden täglich in Krippe und Kindergarten und 6 Stunden im Hort folgende Berechnungsgrundlage fest:
|
ganztags |
teilzeit |
halbtags |
| Krippe |
1,1 |
0,66 |
0,55 |
| Kindergarten |
1,5 |
0,9 |
0,75 |
| Hort |
0,8 |
0,5 |
|
3. Anmeldung des Platzbedarfes
Der Platzbedarf ist in den Amts- bzw. Stadt- und Gemeindeverwaltungen durch die Personensorgeberechtigten* schriftlich anzumelden und wird dort bearbeitet. Die Anmeldung muss durch die Personensorgeberechtigten* 3 Monate vor Inanspruchnahme erfolgen.
Für die Kinder aus anderen Kommunen ist für die Erteilung der Platzbestätigung eine Bestätigung der Kostenbeteiligung durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes und des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich.
4. Stichtagsmeldung
Zum 01.04. und 01.10. des laufenden Jahres werden durch die Träger der Einrichtungen die belegten Plätze an das Jugendamt gemeldet.
5. Finanzierung
Die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen erfolgt gemäß § 17 KiföG. Die konkreten Finanzierungsanteile werden jährlich durch das Jugendamt mit den Trägern und Städten und Gemeinden in Leistungsverträgen gemäß § 16 KiföG vereinbart. Die Ausreichung der Landes- und Kreismittel erfolgt jährlich zum 10. Januar, 10. April, 10. Juli und zum 10. Oktober durch den Landkreis Bad Doberan.
6. Sozial verträgliche Staffelung der Elternbeiträge
Personensorgeberechtigte* können gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII und § 21 Abs. 2 KiföG einen Antrag auf einen gestaffelten Elternbeitrag ( EB ) beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen.
Die Elternbeiträge werden um die aus folgender Tabelle ersichtlichen Prozentsätze ermäßigt:
| Jahresbruttoeinkommen |
1. Kind |
2. Kind |
3. Kind |
4. Kind |
5. Kind |
|
| unter 42.000 EUR. |
0 |
5 |
10 |
10 |
10 |
% EB |
| gleich / über 42.000 EUR |
0 |
0 |
5 |
10 |
10 |
% EB |
Das jüngste Kind einer Familie in einer Einrichtung oder in Tagespflege zählt als erstes Kind in der Tabelle. Dabei ist es unerheblich, ob die Kinder dieselbe Einrichtung besuchen.
Maßgeblich für die Berechnung ist das Bruttofamilieneinkommen der letzten 12 Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraumes, gemäß § 82 SGB XII.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet den Trägern von Einrichtungen die Differenz zum Elternbeitrag.
7. Übernahme der Elternbeiträge
Die Übernahme der Elternbeiträge erfolgt durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII und dem § 21 Abs. 6 KiföG.
8. Änderungsvorbehalte
Änderungen in der Bundesgesetzgebung ergänzen diese Satzung oder ersetzen die entsprechende Festlegung.
Erlässt das Land M/V Durchführungsbestimmungen zum KiföG bzw. zur Tagespflege, so ergänzen diese die Satzung oder ersetzen die entsprechende Festlegung.
*Eheähnliche Gemeinschaften sind gemäß § 20 SGB XII Personensorgeberechtigten gleichgestellt.
Diese Satzung tritt zum 01. 01. 2005 in Kraft.
Bad Doberan, 15.12.2004
gez.
Leuchert
Landrat
Siegel