| 1. | Aufforderung zur Einreichung Nach § 32 Abs. 1 Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch die 9. Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom 30.06.2005 (BGBl. I S. 1951) fordere ich die nach § 18 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.März 2005 (BGBl. I S. 674) vorschlagsberechtigten Parteien und Wahlberechtigten zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Kreiswahlvorschläge auf. Eine Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten wird von den jeweiligen Landeswahlleitern erlassen und in den allgemein für öffentliche Bekanntmachungen der Länder vorgeschriebenen Bekanntmachungsorganen veröffentlicht. |
| 2. | Wahlkreisabgrenzung Zum Wahlkreis Nr. 17 gehören der Landkreis Bad Doberan mit den Ämtern/Gemeinden Bad Doberan-Land, Neubukow-Salzhaff, Schwaan, Warnow-Ost, Warnow-West, Stadt Bad Doberan, Stadt Kühlungsborn, Stadt Neubukow, Satow, Stadt Kröpelin – der Landkreis Güstrow – der Landkreis Müritz. Bezeichnung: Bad Doberan-Güstrow-Müritz |
| 3. | Aufstellung der Kreiswahlvorschläge |
| 3.1. | Einreichungsberechtigte Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG auch von Wahlberechtigten (andere Kreiswahlvorschläge) eingereicht werden. |
| 3.2. | Beteiligungsanzeige Parteien, die im Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können nach § 18 Abs. 2 BWG als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 18 Abs. 2 und 4 BWG). Die Anzeige dieser Parteien über ihre Beteiligung an der Wahl des 16. Deutschen Bundestages ist spätestens bis zum 47. Tag vor dem Wahltag, 02.08.2005 an den Bundeswahlleiter, 65180 Wiesbaden zu richten. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Sie muß von mindestens 3 Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen (§18 Abs. 2 BWG). |
| 3.3 | Kreiswahlvorschläge von Parteien 3.3.1.Kreiswahlvorschläge von Parteien (vertretene Parteien und Parteien, deren Parteieigenschaft festgestellt wurde) sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände in deren Bereich der o. g. Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein. 3.3.2. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien (nicht vertretene Parteien, siehe auch Ziffer 3.2.) müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 2 BWG). Diese Unterschriften sind nur auf von mir herausgegebenen Formblättern (Anlage 14 zur BWO) zu erbringen. Die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlags durch eine entsprechende Wahlrechtsbescheinigung nachzuweisen. |
| 3.4. | Andere Kreiswahlvorschläge Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 3 BWG). Drei Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner haben dabei ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13) selbst zu leisten (§ 34 Abs. 3 BWO). |
| 3.5. | Bewerberin und Bewerber im Kreiswahlvorschlag Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten. Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden (§ 20 Abs. 1 BWG). |
| 3.6. | Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber Die Aufstellung der Bewerber für die Kreiswahlvorschläge ist ab sofort möglich. Die in § 21 Abs. 3 Satz 4 Bundeswahlgesetz hierfür aufgestellten Fristen gelten nicht für die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode. Zu beachten ist, dass sich an der Kandidatenaufstellung nur solche Mitglieder bzw. Vertreterinnen oder Vertreter beteiligen dürfen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der jeweiligen Versammlung zum Bundestag wahlberechtigt sind. Im übrigen richtet sich die Stimmberechtigung ausschließlich nach der Satzung der Partei. § 21 Abs. 3 BWG verlangt ausdrücklich, dass auch die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen in geheimer Abstimmung zu wählen sind. |
| 4. | Form der Kreiswahlvorschläge Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden. Er muss enthalten:
Er soll Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 34 Abs. 1 BWO). |
| 5. | Unterstützungsunterschriften Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, sind diese Unterschriften auf amtlichen Formblättern (Anlage 14 zur BWO) unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: |
| 5.1. | Die Formblätter werden auf Anforderung von mir kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Familienname, der oder die Vorname/n und die Anschrift (Hauptwohnung) der Wahlkreisbewerberin oder des Wahlkreisbewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Name und deren Kurzbezeichnung, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Diese Angaben werden von mir im Kopf der Formblätter entsprechend vermerkt (§34 Abs. 4, Ziffer 1 BWO). Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen. |
| 5.2. | Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Neben der Unterschrift haben sie ihre/n Familiennamen, Vorname/n, den Tag der Geburt und ihre Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterschriftsleistung anzugeben (§ 34 Abs. 4, Ziffer 2 BWO). |
| 5.3. | Für jede Unterzeichnerin oder jeden Unterzeichner hat die Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist, auf dem Formblatt oder gesondert zu bestätigen, dass sie/er im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung in o. g. Wahlkreis wahlberechtigt ist (§34 Abs. 4, Ziffer 3 BWO). Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Kreiswahlvorschlags bei dessen Einreichung mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. |
| 5.4. | Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen (§ 34 Abs. 4, Ziffer 4 BWO). Hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, sind die Unterschriften auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig. |
| 5.5. | Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 34 Abs. 4, Ziffer 5 BWO). |
| 6. | Anlagen zum Kreiswahlvorschlag Dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 zur BWO) sind außerdem beizufügen:
|
| 7. | Einreichungsfrist und Einreichungsstelle Kreiswahlvorschläge müssen bis spätestens 15.08.2005, 18.00 Uhr bei dem Kreiswahlleiter unter folgender Anschrift schriftlich eingereicht werden: |