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Aufgaben

Die Aufgaben eines Landkreises?

Ein Landkreis verwaltet sein Gebiet zum Wohl seiner Einwohner und der kreisangehörigen Gemeinden nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung. Er unterstützt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und trägt zum Ausgleich ihrer Lasten bei. Der Landkreis ist eine Gebietskörperschaft und ein Gemeindeverband.

Zu den überörtlichen Aufgaben, die gemeindeübergreifend das gesamte Kreisgebiet umfassen, gehören z. B. der Bau von Kreisstraßen und Kreiskrankenhäusern, die Abfallwirtschaft oder die Verantwortung für den Katastrophenschutz. Auf kulturellem Gebiet ist der Landkreis z.B. Träger der Volkshochschule oder Musikschule. Auch die Wirtschaftsförderung im Kreisgebiet zählt zu den wichtigen Arbeitsbereichen. Die Mehrzahl der Selbstverwaltungsaufgaben schreibt der Gesetzgeber vor, der Landkreis kann hier nicht mehr über das "Ob", sondern lediglich über das "Wie" der Aufgabenwahrnehmung entscheiden.

Durch die ausgleichende und ergänzende Funktion sichert der Landkreis seinen Bürgern ein vergleichbares, gleichwertiges Angebot kommunaler Dienstleistungen. Mit finanziellen Zuschüssen aus dem Kreishaushalt werden Projekte in den Gemeinden unterstützt oder ergänzt.

Der überwiegende Teil der Aufgaben wird dem Landkreis per Gesetz übertragen. Zu diesen Pflichtaufgaben gehören beispielsweise die örtliche Sozialhilfe, die Jugendhilfe oder die Bauaufsicht. Wenn Bund und Länder zur Erledigung staatlicher Aufgaben die Landkreise in Anspruch nehmen, behalten sie sich ein Weisungsrecht vor. Diese Aufgaben des Landkreises fallen in die Zuständigkeit des Landrates (z. B. Bau- und Gewerberecht). Der Landkreis hat die dafür notwendigen personellen, organisatorischen und finanziellen Ressourcen bereitzustellen.

Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat. Die Mitglieder des Kreistag gehen aus einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl hervor. Der Kreistag ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Landkreises und für alle wichtigen Angelegenheiten des Landkreises zuständig. Der Kreistag überwacht die Durchführung seiner Entscheidungen.
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