Die Aufgaben eines Landkreises?
Ein Landkreis verwaltet sein Gebiet zum Wohl seiner Einwohner und
der kreisangehörigen Gemeinden nach den Grundsätzen der kommunalen
Selbstverwaltung. Er unterstützt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
und trägt zum Ausgleich ihrer Lasten bei. Der Landkreis ist eine
Gebietskörperschaft und ein Gemeindeverband.
Zu den überörtlichen
Aufgaben, die gemeindeübergreifend das gesamte Kreisgebiet umfassen, gehören z.
B. der Bau von Kreisstraßen und Kreiskrankenhäusern, die Abfallwirtschaft oder
die Verantwortung für den Katastrophenschutz. Auf kulturellem Gebiet ist der
Landkreis z.B. Träger der Volkshochschule oder Musikschule. Auch die
Wirtschaftsförderung im Kreisgebiet zählt zu den wichtigen Arbeitsbereichen. Die
Mehrzahl der Selbstverwaltungsaufgaben schreibt der Gesetzgeber vor, der
Landkreis kann hier nicht mehr über das "Ob", sondern lediglich über das "Wie"
der Aufgabenwahrnehmung entscheiden.
Durch die ausgleichende und
ergänzende Funktion sichert der Landkreis seinen Bürgern ein vergleichbares,
gleichwertiges Angebot kommunaler Dienstleistungen. Mit finanziellen Zuschüssen
aus dem Kreishaushalt werden Projekte in den Gemeinden unterstützt oder
ergänzt.
Der überwiegende Teil der Aufgaben wird dem Landkreis per Gesetz
übertragen. Zu diesen Pflichtaufgaben gehören beispielsweise die örtliche
Sozialhilfe, die Jugendhilfe oder die Bauaufsicht. Wenn Bund und Länder zur
Erledigung staatlicher Aufgaben die Landkreise in Anspruch nehmen, behalten sie
sich ein Weisungsrecht vor. Diese Aufgaben des Landkreises fallen in die
Zuständigkeit des Landrates (z. B. Bau- und Gewerberecht). Der Landkreis hat die
dafür notwendigen personellen, organisatorischen und finanziellen Ressourcen
bereitzustellen.
Organe des Landkreises sind der Kreistag und der
Landrat. Die Mitglieder des Kreistag gehen aus einer allgemeinen, unmittelbaren,
freien, gleichen und geheimen Wahl hervor. Der Kreistag ist das oberste
Willensbildungs- und Beschlussorgan des Landkreises und für alle wichtigen
Angelegenheiten des Landkreises zuständig. Der Kreistag überwacht die
Durchführung seiner Entscheidungen.