Richtlinie
zur Förderung von Projekten der
Kriminalitätsvorbeugung
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
Vom 4.
Dezember 2006 - II 440 LfK - 200.32.01.1.5 -
Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des
Landesrechnungshofs erlässt das Innenministerium folgende
Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen zur Förderung von Projekten der Kriminalitätsvorbeugung.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Für eine Förderung
kommen Präventionsprojekte in Frage, die unmittelbar oder mittelbar zur
Verhinderung von Kriminalität beitragen. Priorität haben dabei Projekte, die
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der Zuwendungsempfänger muss seinen Sitz und Wirkungskreis in Mecklenburg-Vorpommern haben.
4.2 Antragsteller, die Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen, sowohl des Landes als auch von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erhalten, werden nicht berücksichtigt.
4.3 Bei Präventionsprojekten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit ist ein fachspezifischer Nachweis über die Qualifikation des Betreuers zu erbringen.
4.4 Für Projekte zur Thematik "Sport statt Gewalt" ist die Qualifikation der
Projektbe-treuer (Trainer, Übungsleiter) durch eine Lizenz des Deutschen
Olympischen Sportbundes oder eine Lehrbefähigung für den Sportunterricht
nachzuweisen. Darüber hinaus ist für diese Projekte in der Projektbeschreibung
auszuführen, inwieweit Kinder und Jugendliche einbezogen werden,
die
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsform
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.
5.2 Finanzierungsart
5.2.1 Die Zuwendung wird im Zuge der Anteilfinanzierung in Höhe von maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. Dabei soll die beantragte Förderung den Betrag von 1 000 Euro grundsätzlich nicht unterschreiten.
5.2.2 Im begründeten Einzelfall entscheidet die Bewilligungsbehörde über eine Anhebung des in Nummer 5.2.1 festgelegten Fördersatzes. Dabei soll die Zuwendung 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.3.1 Personalausgaben
5.3.2 Sachausgaben
5.3.3 Geräteinvestitionen ab 410 Euro im Einzelfall
5.3.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
6.1.1 Anträge sind bis zum 28. Februar jeden Jahres schriftlich an den
Landesrat für Kriminalitätsvorbeugung
- Geschäftsstelle -
Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 1
19048 Schwerinzu stellen.
Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auch über Anträge, die zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden, entscheiden.
6.1.2 Dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Vordruck gemäß Anlage 1) sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Projektbeschreibung,
b) detaillierter Finanzierungsplan (Vordruck gemäß Anlage 2),
c) Stellungnahme des kommunalen Präventionsrates auf Ebene der Landkreise oder der kreisfreien Stadt,
d) gegebenenfalls Vereinsregisterauszug, Satzung und ein Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit,
e) gegebenenfalls ein fachspezifischer Nachweis über die Qualifikation des Projektbetreuers.
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
6.2 Bewilligungsverfahren
Über die Bewilligung von Zuwendungen
entscheidet der Landesrat für Kriminalitätsvorbeugung durch seinen
Geschäftsführer im Zusammenwirken mit dem Beirat nach Maßgabe dieser Richtlinie.
6.3 Verwendungsnachweisverfahren
Die einfachen
Verwendungsnachweise, die aus einem zahlenmäßigen Nachweis (in dem die einzelnen
Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und voneinander getrennt
entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes auszuweisen sind) und dem
Sachbericht bestehen, sind durch die Zuwendungsempfänger bis spätestens sechs
Monate nach Beendigung der Maßnahme der Geschäftsstelle des Landesrates für
Kriminalitätsvorbeugung vorzulegen, soweit im Zuwendungsbescheid kein anderer
Zeitpunkt festgelegt wurde.
6.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung,
die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die
Rückforderung der gewährten Zuwen-dung gelten die Verwaltungsvorschriften zu §
44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser
Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind, und das
Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
7 In-Kraft-Treten, Außer Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinie zur Förderung von Präventionsprojekten vom 6.
August 1999 (AmtsBl. M-V S. 763) und die Richtlinie zur Förderung des
Präventionsprojektes "Sport statt Gewalt" vom 23. Januar 1996 ( AmtsBl. M-V S.
193) außer Kraft.
AmtsBl. M-V 2006 S.