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Förderrichtlinien

Richtlinie
zur Förderung von Projekten der Kriminalitätsvorbeugung
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
Vom 4. Dezember 2006 - II 440 LfK - 200.32.01.1.5 -


Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofs erlässt das Innenministerium folgende Verwaltungsvorschrift:

1  Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen zur Förderung von Projekten der Kriminalitätsvorbeugung.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung 

Für eine Förderung kommen Präventionsprojekte in Frage, die unmittelbar oder mittelbar zur Verhinderung von Kriminalität beitragen. Priorität haben dabei Projekte, die

  • sich als Erfordernis aus aktuellen Kriminalitätslagebildern und kriminalgeographischen Entwicklungen ableiten,
  • dazu beitragen, kriminalpräventive Tendenzen zu erkennen und Ansätze für Präventionsstrategien zu entwickeln,
  • zur Umsetzung der durch die Arbeitsgruppen des Landesrates für Kriminali-tätsvorbeugung erarbeiteten Handlungsempfehlungen beitragen,
  • der Vernetzung von Projekten oder Aktivitäten mit dem Ziel dienen, Initiativen, Finanzen und Personal sinnvoll und ressourcenschonend zu bündeln,
  • unmittelbar durch die kommunalen Präventionsräte vor Ort geplant und umgesetzt werden oder
  • im Rahmen einer Evaluation ausgewählter Projekte eine Erfolgskontrolle der Präventionsarbeit ermöglichen. 
     

3 Zuwendungsempfänger 

Zuwendungsempfänger sind:

  • kommunale Präventionsräte oder
  • freie Träger, Institutionen oder Einzelpersonen, die im Sinne der Kriminalitätsvorbeugung tätig sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Zuwendungsempfänger muss seinen Sitz und Wirkungskreis in Mecklenburg-Vorpommern haben. 

4.2 Antragsteller, die Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen, sowohl des Landes als auch von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erhalten, werden nicht berücksichtigt.

4.3 Bei Präventionsprojekten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit ist ein fachspezifischer Nachweis über die Qualifikation des Betreuers zu erbringen.

4.4 Für Projekte zur Thematik "Sport statt Gewalt" ist die Qualifikation der Projektbe-treuer (Trainer, Übungsleiter) durch eine Lizenz des Deutschen Olympischen Sportbundes oder eine Lehrbefähigung für den Sportunterricht nachzuweisen. Darüber hinaus ist für diese Projekte in der Projektbeschreibung auszuführen, inwieweit Kinder und Jugendliche einbezogen werden, die  

  • sich bei Sport- oder anderen Vereinen ausgegrenzt sehen oder aus sozialen Gründen die Mitgliedsbeiträge nicht aufbringen können,
  • in Gebieten mit hoher Straftatenkonzentration (Brennpunkten) wohnen oder sich vorrangig dort aufhalten,
  • Opfer von Gewalt geworden oder anderweitig von Gewalt betroffen sind, bereits straffällig geworden oder gegenüber der Polizei oder anderen Behörden oder Institutionen auffällig geworden sind. Weiterhin ist anzugeben, wie umgesetzt werden soll, dass die Kinder und Jugendlichen Sport aus eigenem Antrieb weiter betreiben, wie langfristig die Maßnahmen angelegt sind, wie regelmäßig sie stattfinden und ob auch nach Beendigung des Projektes die Möglichkeit besteht, die Maßnahmen weiterzuführen.


5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsform
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.

5.2 Finanzierungsart

5.2.1 Die Zuwendung wird im Zuge der Anteilfinanzierung in Höhe von maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. Dabei soll die beantragte Förderung den Betrag von 1 000 Euro grundsätzlich nicht unterschreiten. 

5.2.2 Im begründeten Einzelfall entscheidet die Bewilligungsbehörde über eine Anhebung des in Nummer 5.2.1 festgelegten Fördersatzes. Dabei soll die Zuwendung 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen. 

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.3.1 Personalausgaben

  • Aufwendungen für ehrenamtlich Tätige bis zu einer Höhe von fünf Euro je Stunde,
  • Vergütungen für nebenberuflich Tätige.
    Die Förderung von Personalstellen ist ausgeschlossen.

5.3.2 Sachausgaben 

  • Verbrauchsmaterial,
  • Post- und Fernmeldegebühren,
  • Geschäftsbedarf,
  • Geräte und Ausrüstungsgegenstände bis 410 Euro,
  • Miet- und Bewirtschaftungskosten,
  • Vergabe von Aufträgen, Honorare,
    Richtwert für Referentenhonorare sind 150 Euro je Tag, in Ausnahmefällen 250 Euro je Tag; für sonstige Honorarleistungen im Bereich der Sozialarbeit maximal 25 Euro je Stunde,
  • Eintrittsgelder,
  • Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz,
  • Preise für maximal zehn Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben,
  • Verpflegung für maximal fünf Euro pro Tag und Teilnehmer (keine Genussmittel),
  • spezielle Fortbildungen (keine Supervision),
  • Gebühren (Gema, Teilnahmegebühren),
  • Öffentlichkeitsarbeit (Streumaterial für maximal zehn Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben).

5.3.3 Geräteinvestitionen ab 410 Euro im Einzelfall

5.3.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Grunderwerb und
  • Vorhaben, die das Land zur Leistung von Ausgaben nach Ablauf der Förderfrist in künftigen Haushaltsjahren verpflichten, ohne dass der Haushaltsplan dazu ermächtigt (Folgeausgaben).
     

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 Anträge sind bis zum 28. Februar jeden Jahres schriftlich an den

Landesrat für Kriminalitätsvorbeugung
- Geschäftsstelle -
Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 1
19048 Schwerin

zu stellen.

Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auch über Anträge, die zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden, entscheiden. 

6.1.2 Dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Vordruck gemäß Anlage 1) sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Projektbeschreibung,
b) detaillierter Finanzierungsplan (Vordruck gemäß Anlage 2),
c) Stellungnahme des kommunalen Präventionsrates auf Ebene der Landkreise oder der kreisfreien Stadt,
d) gegebenenfalls Vereinsregisterauszug, Satzung und ein Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit,
e) gegebenenfalls ein fachspezifischer Nachweis über die Qualifikation des Projektbetreuers.
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

6.2 Bewilligungsverfahren
Über die Bewilligung von Zuwendungen entscheidet der Landesrat für Kriminalitätsvorbeugung durch seinen Geschäftsführer im Zusammenwirken mit dem Beirat nach Maßgabe dieser Richtlinie.

6.3 Verwendungsnachweisverfahren
Die einfachen Verwendungsnachweise, die aus einem zahlenmäßigen Nachweis (in dem die einzelnen Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes auszuweisen sind) und dem Sachbericht bestehen, sind durch die Zuwendungsempfänger bis spätestens sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme der Geschäftsstelle des Landesrates für Kriminalitätsvorbeugung vorzulegen, soweit im Zuwendungsbescheid kein anderer Zeitpunkt festgelegt wurde. 

6.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwen-dung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

7 In-Kraft-Treten, Außer Kraft-Treten 

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinie zur Förderung von Präventionsprojekten vom 6. August 1999 (AmtsBl. M-V S. 763) und die Richtlinie zur Förderung des Präventionsprojektes "Sport statt Gewalt" vom 23. Januar 1996 ( AmtsBl. M-V S. 193) außer Kraft.
AmtsBl. M-V 2006 S.


   
  


  
 POSTANSCHRIFT: Landkreis Bad Doberan
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August-Bebel-Str. 3
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(03 82 03) 60-300

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