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Denkmalschutzgesetz und Bodendenkmalschutz

Der Schutz, die Erhaltung und die Pflege der archäologischen Denkmale sind das oberste Anliegen des Denkmalschutzes in Mecklenburg und Vorpommern. Dass dieses älteste und umfangreiche Kulturgut für den Menschen bewahrt und ihm nahe gebracht wird, dass sich die Bürger dieser gewaltigen Kulturleistung bewusst werden, ist dabei ein wesentliches Anliegen.

Die Aufgaben der Bodendenkmalpflege obliegen dem Land, den Landkreisen und den Gemeinden (§ 1 Abs. 2 DSchG M-V). Sie sollen gemeinsam bis heute Erhaltenes für die Nachwelt bewahren. Der Landrat ist die untere Denkmalschutzbehörde (§ 3 Pkt. 2).

Bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden frühzeitig zu beteiligen und die sinnvolle Nutzung des Denkmals anzustreben (§ 1 Abs. 3 DSchG M-V).

Eigentümer, Besitzer, Unterhaltspflichtige von Denkmalen sind verpflichtet diese im zumutbaren Rahmen denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen und pfleglich zu behandeln (§ 6 Abs. 1 DSchG M-V).

Jeder Bürger leistet durch die Meldung von Funden einen Beitrag zur Wissenserweiterung. Die meisten der bisher bekannten, archäologischen Fundstellen im Landkreis Bad Doberan gehen auf das Bemühen der ehrenamtlichen Bodendenkmalpfleger zurück. Auch interessierte Bürger und Bauherren melden häufig archäologische Funde oder Fundzusammenhänge (§ 11 und § 13 DSchG M-V).

Verfärbungen, Veränderungen der Bodenbeschaffenheit und u. a. Steinansammlungen geben oft Hinweise auf archäologische Funde sowie Fundzusammenhänge. Die Bodendenkmale können unbeweglich und beweglich sein. Überall in unserer Landschaft ist es möglich ihnen zu begegnen (§ 2 Abs. 5 DSchG M-V). An diesen Sachen, Einzelteilen und Mehrheiten davon besteht ein öffentliches Interesse, da sie bedeutend für die Geschichte der Menschen, ihre Städte und Siedlungen usw. sind (§ 2 Abs. 1 DSchG M-V). Sie können hervorgerufen sein durch menschliches Wirken in der Vergangenheit sowie tierische und pflanzliche Reste, die damit im Zusammenhang stehen § 2 Abs. 5 DSchG M-V).

Wird bei Erdeingriffen ein Bodendenkmal entdeckt, besteht Anzeigepflicht durch den Entdecker, den Leiter der Arbeiten, den Eigentümer des Gundes und Bodens oder den zufälligen Zeugen an die untere Denkmalschutzbehörde. Der Fund bzw. die Fundstelle müssen bis zum Eintreffen der Fachleute unverändert bleiben (§ 11 DSchG M-V).

Nachforschungen mit Bodensonden, sonstigen technischen Suchgeräten und Grabungen, mit dem Ziel, Denkmale, insbesondere Bodendenkmale, zu entdecken bedürfen der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde (§ 12 DSchG M-V). Verdienstvolle Bodendenkmalpfleger, die umfangreiche Erfahrungen bei archäologischen Grabungen des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege M-V erworben und nachgewiesen haben, dürfen nach einem entsprechenden Lehrgang und einer Prüfung mit solchen Geräten im Auftrag des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege M-V forschen. Damit verbunden sind sachgerechte Dokumentationen der Befunde und Bergungen der Funde. Diese Berechtigung haben im Kreis bisher nur vier ehrenamtliche Bodendenkmalpfleger.

Das Denkmalschutzgesetz ist im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V 1998 GVOBl. M-V), Seite 12 zu finden. Die letzte Gesetzesänderung wurde am 20.07.2006 im GVOBl. M-V, S. 576 veröffentlicht.