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Brandschutz, Brandverhütung, Brandverhütungsschau
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Hinweise zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Landkreis Bad Doberan

Gemäß der Verordnung über die Brandverhütungsschau vom 03.05.2004 (in Kraft am 29.05.2004) obliegt die Durchführung (§ 3) der Brandverhütungsschauen in den Landkreisen den Brandschutzingenieuren. Alle in den Landkreisen durchzuführenden Brandverhütungsschauen werden durch die Kreisverwaltung als hauptamtliche Überprüfungen durchgeführt.

Im § 2 der Brandverhütungsschauverordnung M-V ist der Umfang und die Kontrollzeit der zu überprüfenden Einrichtungen festgelegt. So werden z.B. in einem Zeiraum von 3 Jahren folgende Objekte und Einrichtungen überprüft:

  • Versammlungsstätten
  • Krankenhäuser (Pflege- und Betreuungsheime)
  • Verkaufsstätten
  • Beherbergungsstätten (>13 Gastbetten)
  • Gaststätten
  • Hochhäuser

In einem Zeitraum von 5 Jahren sollen folgende Objekte und Einrichtungen überprüft werden:

  • alle baulichen Anlagen die im erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind
  • bauliche Anlagen, die aufgrund ihrer Bauweise leicht in Brand geraten können
  • Lagerstätten, die der Aufbewahrung brennbarer Stoffe dienen
  • Landwirtschaftliche Betriebe
  • Baudenkmäler (besondere kulturgeschichtliche Bedeutung)
Aufgrund des § 26 (3) Kostenersatz; des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V - BrSchG vom 11. 02. 2002 können die mit der Durchführung Beauftragten für den entstandenen Aufwand Kostenersatz verlangen. Diese Kosten werden in der Anlage 1 Gebührensätze der "Satzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung der Brandverhütungsschau im Landkreis Bad Doberan" (in Krafttreten am 08.12.2004) aufgeführt.

Bei den Brandverhütungsschauen in den o.g. Objekten und Einrichtungen werden folgende Unterlagen und brandschutztechnische Erfordernisse geprüft:

Belehrungsbücher (für Mitarbeiter) hinsichtlich einer jährlichen Belehrung über den Brandschutz im Arbeitsbereich (Nachweis; Unterschrift des Belehrten)

Prüfprotokolle durch staatlich anerkannte Sachverständige ( TÜV, DEKRA oder zugelassene Sachverständige ) in einer Prüffrist von mindestens 3 Jahren für:

  • Lüftungsanlagen (außer in einzelnen Räumen oder im selben Geschoss)
  • Rauchabzugsanlagen (RWA)
  • Selbständige Feuerlöschanlagen (z B. Sprinkleranlagen, Sprühnebelanlagen)
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgung
  • CO2- Warnanlagen / Mittel-(über 100m²) und Großgaragen (über 1000m²) gemäß GarVO
  • - Nass- Steigeleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich Anschluss an die Wasserversorgungsanlage

Überprüfungs- und Wartungsverträge für automatisch schließende Türen

Unterlagen für bauliche Veränderungen bzw. Nutzungsänderungen von bestimmten Teilen des Objektes, die nach dem Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wurden

Für Objekte mit:

  • außergewöhnlicher Ausdehnung,
  • hohen Menschenansammlungen,
  • Nutzung mit besonderen zu erwartenden Gefahren,
  • schwieriger Löschwasserversorgung,
  • Denkmalschutz und Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten,
sind Feuerwehrpläne gemäß der DIN 14095 zu erstellen, die sich unterteilen in:

Übersichtspläne
Objektpläne
Detailpläne

Von einer Gebührenerhebung wird gemäß § 26 (4) Brandschutzgesetz M-V abgesehen, wenn durch den Betreiber o.g. Einrichtung nachgewiesen wird, dass eine Gemeinnützigkeit bestätigt durch das Finanzamt vorliegt (Kopie erforderlich).


i.A. A.E. Gerhardt
Brandschutzing. KV Bad Doberan

Satzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung der Brandverhütungsschau im Landkreis Bad Doberan

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