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Informationsfreiheitsgesetz (IFG M-V)

Jede natürliche und juristische Person des Privatrechts hat einen Rechtsanspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen (hier: Akteneinsicht in Bauakten).

Hierfür ist ein Antrag schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bauverwaltung zu stellen.

Die Bauverwaltung prüft, ob ein Informationszugang nach dem IFG M-V gewährt oder abgelehnt werden muss.

Für Amtshandlungen nach dem IFG M-V sind grundsätzlich Gebühren und Auslagen zu erheben.

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Landkreis Rostock
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Bauamt

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