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Rechtliche Verankerung

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 3 Absatz II
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."


Damit ist der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet, die Wirklichkeit im Sinne des Gleichberechtigungsgebotes zu gestalten. Die Einrichtung von Gleichstellungsstellen ist eine Maßnahme des Staates, um die Diskrepanz zwischen rechtlicher und tatsächlicher Gleichbehandlung der Geschlechter abzubauen. Es ist ein Verfassungsauftrag an die Staatsgewalt.


Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg - Vorpommern (5/98)

Landkreisordnung

§ 118 Gleichstellungsbeauftragte

  1. Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Landkreise. Dafür bestellen die Landkreise hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte.
  2. Die Bestellung erfolgt, soweit nicht durch die Hauptsatzung eine Übertragung auf den Kreisausschuss stattgefunden hat, durch den Kreistag.
  3. Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Kreisverwaltung. Sie kann an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen.
  4. Der Gleichstellungsbeauftragten soll Gelegenheit gegeben werden, in grundlegenden Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches so rechtzeitig Stellung zu nehmen, dass ihre Stellungnahme bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden kann. Auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten hat der Landrat gemäß §107 Abs. 4 zu beantragen Angelegenheiten nach Absatz 1 auf die Tagesordnung zu setzen, soweit nicht andere wichtige Belange entgegenstehen.
  5. Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3 sowie bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 weisungsfrei.
  6. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

Gemeindeordnung

§ 41 Gleichstellungsbeauftragte

  1. Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Dafür bestellen hauptamtlich verwaltete Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte, die in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern hauptamtlich tätig sind. Andere Gemeinden können Gleichstellungsbeauftragte bestellen, die ehrenamtlich tätig sein können.
  2. Die Bestellung erfolgt, soweit nicht durch die Hauptsatzung eine Übertragung auf den Hauptausschuss stattgefunden hat, durch die Gemeindevertretung.
  3. Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Gemeindeverwaltung. Sie kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen.
  4. Der Gleichstellungsbeauftragten soll Gelegenheit gegeben werden, in grundlegenden Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches so rechtzeitig Stellung zu nehmen, dass ihre Stellungnahme bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden kann. Auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten hat der Bürgermeister gemäß § 29 Abs. 4 zu beantragen, Angelegenheiten nach Absatz 1 auf die Tagesordnung zu setzen, soweit nicht andere wichtige Belange entgegenstehen.
  5. Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3 sowie bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 weisungsfrei.
  6. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

Amtsordnung

§ 142 Leitender Verwaltungsbeamter, Gleichstellungsbeauftragte
 

    Ämter mit eigener Verwaltung bestellen Gleichstellungsbeauftragte.
    Das Nähere regelt die Hauptsatzung.


Hauptsatzung des Landkreises Bad Doberan

§ 13 Büro für Familien, Frauen, Gleichstellungsfragen (§ 118 KV M-V)

Beim Landrat wird ein Büro für Familien, Frauen, Migration und Integration eingerichtet. Die Leiterin des Büros ist zugleich die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte und Integrationsbeauftragte des Landkreises.

Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt durch den Kreisausschuss. Mit Ausnahme der Regelung nach § 118 Abs. 5 KV M-V unterliegt die Gleichstellungsbeauftragte der Dienstaufsicht des Landrates.

Die Leiterin des Büros hat das Recht und die Pflicht, an den Beratungen innerhalb der Verwaltung wie ein/e dem Landrat unmittelbar nachgeordnete/r Mitarbeiter/in  mitzuwirken.


Das Büro für Familien, Frauen und Gleichstellungsfragen erfüllt nach seinem Selbstverständnis und in der Regel auch nach seinem Auftrag, vier formale Funktionen.

 Formale Funktionen:

  1. Information und Beratung
  2. Konzeptionierung und Initiierung systematischer Gleichstellungspolitik
  3. Artikulation und Vertretung der Bedürfnisse und Interessen von Frauen
  4. Vermittlung zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Verwaltung sowie Politik


Ziele:

  1. Abbau von Gleichstellungsdefiziten im örtlichen Lebensumfeld und in der Verwaltung
  2. Strukturveränderungen zur Verbesserung der Situation von Frauen und Männern in allen Lebensbereichen


Die Bezeichnung „Gleichstellungsbeauftragte" orientiert sich sichtbar am Wortlaut des Grundgesetzes. Sie befasst sich mit der Förderung und Durchsetzung der Gleichberechtigung und Gleichstellung von Frauen und Männern. Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist eine Querschnittsaufgabe. Die Umsetzung der Zielsetzung bedeutet, dass sowohl verwaltungsintern als auch verwaltungsextern gearbeitet wird. Sie fördert zusätzlich mit eigenen Initiativen die Durchführung dieses Gesetzes und übt von Amts wegen eine Kontroll-, Kritik- und Initiativfunktion gegenüber anderen Verwaltungsressorts aus.

Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehören in den Bereich der kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten und haben somit einen örtlichen Bezug. Gleichstellungsbeauftragte fördern durch formelle und informelle Initiativen die strukturellen Bedingungen der Gleichberechtigung.

Die Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten beschränken sich in jedem Fall auf gleichstellungsrelevante Vorgänge. Hierunter fallen nicht nur soziale Fragen, die Jugendpolitik oder der Schul- und Kindergartenbereich, vielmehr auch Fragen der Stadtplanung, der Verkehrspolitik, der lokalen Arbeitsmarkt- und Wirtschaftspolitik sowie viele andere Bereiche, die Frauen in besonderer Weise betreffen und damit gleichstellungsrelevant sind. Ebenso besteht bei der Gleichstellungsbeauftragten auch die Pflicht, Männer zu unterstützen; insbesondere um eine umgekehrte Diskriminierung zu verhindern. Angestrebtes Ziel der Gleichstellung ist demnach die vollständige Gleichbehandlung der Geschlechter in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.

Zur Initiierung, Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen und beruflichen Situation und zur Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichstellungsauftrages in Bereichen, die die Angelegenheiten der Gemeinden und Landkreise betreffen, wird die Gleichstellungsbeauftragte tätig.

 

 

 

 

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18209 Bad Doberan


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