Artikel 3 Absatz II
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
Damit ist der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet, die Wirklichkeit im Sinne des Gleichberechtigungsgebotes zu gestalten. Die Einrichtung von Gleichstellungsstellen ist eine Maßnahme des Staates, um die Diskrepanz zwischen rechtlicher und tatsächlicher Gleichbehandlung der Geschlechter abzubauen. Es ist ein Verfassungsauftrag an die Staatsgewalt.
§ 118 Gleichstellungsbeauftragte
§ 41 Gleichstellungsbeauftragte
§ 142 Leitender Verwaltungsbeamter, Gleichstellungsbeauftragte
Ämter mit eigener Verwaltung bestellen Gleichstellungsbeauftragte.
Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
§ 13 Büro für Familien, Frauen, Gleichstellungsfragen (§ 118 KV M-V)
Beim Landrat wird ein Büro für Familien, Frauen, Migration und Integration eingerichtet. Die Leiterin des Büros ist zugleich die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte und Integrationsbeauftragte des Landkreises.
Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt durch den Kreisausschuss. Mit Ausnahme der Regelung nach § 118 Abs. 5 KV M-V unterliegt die Gleichstellungsbeauftragte der Dienstaufsicht des Landrates.
Die Leiterin des Büros hat das Recht und die Pflicht, an den Beratungen innerhalb der Verwaltung wie ein/e dem Landrat unmittelbar nachgeordnete/r Mitarbeiter/in mitzuwirken.
Das Büro für Familien, Frauen und Gleichstellungsfragen erfüllt nach seinem Selbstverständnis und in der Regel auch nach seinem Auftrag, vier formale Funktionen.
Formale Funktionen:
Ziele:
Die Bezeichnung „Gleichstellungsbeauftragte" orientiert sich sichtbar am Wortlaut des Grundgesetzes. Sie befasst sich mit der Förderung und Durchsetzung der Gleichberechtigung und Gleichstellung von Frauen und Männern. Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist eine Querschnittsaufgabe. Die Umsetzung der Zielsetzung bedeutet, dass sowohl verwaltungsintern als auch verwaltungsextern gearbeitet wird. Sie fördert zusätzlich mit eigenen Initiativen die Durchführung dieses Gesetzes und übt von Amts wegen eine Kontroll-, Kritik- und Initiativfunktion gegenüber anderen Verwaltungsressorts aus.
Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehören in den Bereich der kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten und haben somit einen örtlichen Bezug. Gleichstellungsbeauftragte fördern durch formelle und informelle Initiativen die strukturellen Bedingungen der Gleichberechtigung.
Die Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten beschränken sich in jedem Fall auf gleichstellungsrelevante Vorgänge. Hierunter fallen nicht nur soziale Fragen, die Jugendpolitik oder der Schul- und Kindergartenbereich, vielmehr auch Fragen der Stadtplanung, der Verkehrspolitik, der lokalen Arbeitsmarkt- und Wirtschaftspolitik sowie viele andere Bereiche, die Frauen in besonderer Weise betreffen und damit gleichstellungsrelevant sind. Ebenso besteht bei der Gleichstellungsbeauftragten auch die Pflicht, Männer zu unterstützen; insbesondere um eine umgekehrte Diskriminierung zu verhindern. Angestrebtes Ziel der Gleichstellung ist demnach die vollständige Gleichbehandlung der Geschlechter in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.
Zur Initiierung, Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen und beruflichen Situation und zur Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichstellungsauftrages in Bereichen, die die Angelegenheiten der Gemeinden und Landkreise betreffen, wird die Gleichstellungsbeauftragte tätig.
Landkreis Rostock
August-Bebel-Strasse 3
18209 Bad Doberan
Gleichstellungs- und Integrationsbeauftragte
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| +49 38203 60-317 |
| +49 38203 60-315 |
| Fax |
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| marion.starck@lk-dbr.de |
Ansprechperson
| Frau Marion Starck |