

Richtline zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit durch den
Landkreis Bad Doberan
| 1.1.1 | Antragsberechtigt sind freie Träger der Jugendhilfe, Jugendverbände, gemeinnützige Träger sowie Städte und Gemeinden des Landkreises Bad Doberan, die nach dem SGB VIII §§ 11, 12, 13, 14 offene Kinder- und Jugendarbeit gestalten. Hiervon ausgenommen sind Horte, Kindertagesstätten und Schulen. |
| 1.1.2 | Kinder, Jugendliche und junge Volljährige im Alter von 6-27 Jahren, die ihren ständigen Wohnsitz im Landkreis Bad Doberan haben, können grundsätzlich bezuschusst werden. Schwerpunkt der Förderung ist die Altersgruppe 10 bis 21 Jahre. Antragsteller mit Sitz im Landkreis Bad Doberan werden bevorzugt berücksichtigt. Verantwortliche Leitungs- und Betreuungskräfte sind von der Altersbegrenzung ausgenommen. |
| 1.1.3 | Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Antragsteller einen Eigenanteil differenziert entsprechend der Förderarten dieser Richtlinie aufbringt. Mittel Dritter können auf den zu erbringenden Eigenanteil angerechnet werden. |
| 1.1.4 | Von den Antragstellern, die zum ersten mal Fördermittel beantragen, sind eine Satzung, eine Eintragung ins Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt einzureichen. |
| 1.1.5 | Maßnahmen, die überwiegend parteipolitischen, religiösen, gewerkschaftlichen, oder schulischen Charakter tragen, werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert. Sportliche Maßnahmen, welche durch Sportvereine und die Sportjugend, die im Kreissportbund organisiert sind, durchgeführt werden, können entsprechend der Sportförderrichtlinie des Landkreises Bad Doberan bezuschusst werden. Antragsteller im Sinne von Pkt. 1.1.1., deren sportliche Maßnahme den Charakter von offener Jugendarbeit trägt, können anteilig eine Finanzierung durch das Jugendamt erhalten. |
| 1.2.1 | Anträge auf Fördermittel (gemäß Punkt 2.2.) bis zu 1.500,00 EUR sind mindestens 6 Wochen, über 1.500,00 EUR mindestens 8 Wochen vor Maßnahmebeginn schriftlich im Jugendamt des Landkreises Bad Doberan einzureichen. Anträge über 1.500,00 EUR werden durch den Jugendhilfeausschuss des Kreises entschieden. Es sind die vom Jugendamt erstellten Vordrucke zu verwenden. Die inhaltliche Ausgestaltung von Maßnahmen erfolgt eigenverantwortlich durch den Antragsteller. |
| 1.2.2 | Sollten sich nach Antragstellung inhaltliche, zeitliche, örtliche, personelle und/oder finanzielle Veränderungen ergeben, sind diese umgehend schriftlich dem Jugendamt anzuzeigen. Wird der Antrag dadurch wesentlich verändert, ist eine neue Antrag- stellung erforderlich. |
| 1.2.3 | Der Antragsteller erhält nach Prüfung des Antrages einen schriftlichen Bescheid. Diesem liegen Vordrucke eines Verwendungsnachweises sowie eines Mittelabrufes bei. |
| 1.2.4 | Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von 8 Wochen gemäß Punkt 2.2. nach Beendigung der Maßnahme beim Jugendamt einzureichen. In diesem ist die zweckgebundene Verwendung der bewilligten Fördermittel nachzuweisen. |
| 1.2.5 | Die Auszahlung der Fördermittel kann frühestens nach kommunalrechtlicher Genehmigung des Haushaltes erfolgen. |
| 1.2.6 | Als Vorschuss ausgezahlte Mittel sind nach Wegfall des Verwendungszweckes bzw. bei Unterschreitung der bewilligten Mittel an den Landkreis Bad Doberan zurückzuzahlen. |
| 1.2.7 | Fördermittel werden nur auf ein Bankkonto des Trägers überwiesen. Überweisungen auf Privatkonten oder Barauszahlungen sind ausgeschlossen. |
| 2.1.1 | Freien Trägern der Jugendhilfe können für die Beschäftigung von Jugendarbeitern auf der Grundlage des Fachkräftegebots gemäß §§ 72,79 SGB VIII, § 9 KJFG M-V und einer Leistungsvereinbarung anteilig Zuwendungen gezahlt werden, wenn Aufgaben nach dem SGB VIII §§ 11,13 und nach dem KJFG des Landes MV §§ 2,3 wahrgenommen werden. Die Zuwendungen sind jährlich und differenziert mit dem jeweiligen Träger zu verabreden ( Leistungsvereinbarung ). |
| 2.1.2 | Als hauptamtliche JugendmitarbeiterInnen werden nur Personen mit einer abgeschlossenen sozialpädagogischen oder pädagogischen Ausbildung anerkannt bzw. Mitarbeiter, die sich verpflichten, eine tätigkeitsbegleitende pädagogische Ausbildung aufzunehmen (staatl. anerk. Erzieher). Dazu ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Ergänzend hierzu können auch Jugendarbeiter als Fachkräfte gelten, die durch langjährige Praxiserfahrung (mindestens 5 Jahre ) in der Arbeit mit Kindern und und Jugendlichen und nachweisbarer zeitnaher Fortbildung ( Bildungsstätte „Schabernack“ in Güstrow u.a. ) verfügen. |
| 2.1.3 | Das Jugendamt des Landkreises unterstützt den Träger der Maßnahme bei der Fachbetreuung der nach dieser Richtlinie geförderten hauptamtlichen JugendarbeiterInnenstellen. |
| 2.1.4 | Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bis zum 30.05. des laufenden Jahres, für das kommende Jahr der beabsichtigten Einstellung des Mitarbeiters bzw. der Fortsetzung der Maßnahme, an das Jugendamt zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
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| 2.2.1 | Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung während der Ferienzeit können gefördert werden, wenn sie kinder- und jugendgemäße Bedürfnisse nach Erholung, gemeinsamen Unternehmungen u.a. Rechnung tragen. |
| 2.2.2 | Fördervoraussetzungen
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| 2.2.3 | Förderhöhe
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| 2.3.1 | Projekte der Jugend(sozial)arbeit sind solche,
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| 2.3.2 | Fördervoraussetzungen
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| 2.3.3 | Umfang und Höhe der Förderung richtet sich nach Punkt 2.1.1. dieser Richtlinie. |
| 2.4.1 | Zuwendungszweck Mit den Zuwendungen soll ein sozialräumliches, bedarfsgerechtes Angebot an Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII im Landkreis vorgehalten werden. Ziel ist eine Koordinierung der Tätigkeiten unterschiedlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen regionaler/überregionaler Leistungsangebote, für die ein einzelner Träger oder ein Träger im Trägerverbund die rechtliche Verantwortung übernimmt. Zur strukturellen Entwicklung und Gestaltung der Kinder- und Jugendarbeit im Landkreis Bad Doberan ist ein wohnortnaher Zugang zu den Angeboten der Jugend- arbeit zu ermöglichen. Die Verteilung der Zuschüsse erfolgt auf der Grundlage der in den einzelnen Amtsbereichen / Städte und Gemeinden lebenden 10 – 26jährigen jungen Menschen. Abweichungen von diesem Verteilungsschlüssel werden dem JHA jährlich an Hand der Relation zur bisherigen Inanspruchnahme vorgelegt und durch ihn beschlossen. Hiervon ausgenommen sind die Zuwendungen gemäß 2.1, 2.2 und 2.3. der Förderrichtlinie. |
| 2.4.2 | Zuwendungsempfänger sind öffentliche und freie Träger die sich mit der Antragstellung zur Umsetzung eines regionalen/überregionalen Leistungsangebotes verpflichtet haben. Jugendhilfeträger sollen sich zur Umsetzung des regionalen/überregionalen Leistungsangebotes zu einem Verbund/Netzwerk zusammenschließen. Dabei soll ein Träger als Zuwendungsempfänger im Sinne der haushaltsrechtlichen Bestimmungen benannt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Landkreis im Ausnahmefall auch mehrere Träger in einem Amt, Stadt und Gemeinde im Rahmen des regionalen Leistungsangebots und des zur Verfügung stehenden regionalen Budgets fördern. |
| 2.4.3 | Zuwendungsvoraussetzungen und Förderumfang Jugend(sozial)arbeit im Sinne des SGB VIII §§ 11, 13 ist in die Jugendhilfeplanung aufzunehmen und soll bereits vorhandene Strukturen in der Kinder- und Jugendarbeit mit Ausnahme verfassungsfeindlicher oder ausländerfeindlicher Gruppen stabilisieren und qualifizieren. Die Förderung erfolgt nur auf der Grundlage eines regionalen/überregionalen Leistungsangebotes, das den Bewertungskriterien ( Anlage ) entspricht und von einem Träger, Trägerverbund/Netzwerk oder im Ausnahmefall durch mehrere Träger umzusetzen ist. Eine angemessene Beteiligung der Städte, Gemeinden, Ämter, der freien Träger sowie Dritte an den Projektkosten soll erfolgen. Zuwendungen sind zweckgebunden zu verwenden für:
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| 2.4.4 | Soweit für die einzelnen Regionen bereitgestellten Fördermittel dort nicht vollständig im Sinne dieser Richtlinie in Anspruch genommen werden können, kann der Landkreis diese im jeweiligen Förderjahr anderen Trägern für die Umsetzung förderfähiger Konzepte zur Verfügung stellen. Ein Anspruch auf Weiterführung dieser Mittelübertragung in den Folgejahren besteht nicht. |
| 2.4.5 | Antrags und Auszahlungsverfahren Anträge sind zum 30.05. für das Folgejahr im Jugendamt des Landkreises Bad Doberan zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
Sind in einer Region mehrere Träger tätig und kommt keine Bildung eines Trägerverbundes/Netzwerk zustande, so muss jeder Antrag den konkreten Anteil des Trägers zur Umsetzung des regionalen Leistungsangebotes benennen. Zur konzeptionellen Umsetzung von Leistungen ist eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Landkreis, dem Träger und Gemeinde, Amt, Stadt zu verabreden, mit der die Finanzierungsanteile der Beteiligten festgeschrieben werden. Auf der Grundlage verabredeter Leistungsvereinbarung erfolgt eine Mittelzuweisung. Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 28.02.2007 in Kraft. Die bisher gültige Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit vom 14.11.2001 wird damit außer Kraft gesetzt. Schwebs Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses |
Richtlinie
"Förderung des Ehrenamtes in der Jugend(sozial)arbeit im
Landkreis Bad Doberan"
| 1. | Einleitung Auf der Grundlage des § 73 SGB VIII und der §§ 2 bis 5 sowie des § 7 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KJfG M-V) und auf der Grundlage der "Vereinbarung der obersten Landesjugendbehörden zur Einführung einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter" soll das Ehrenamt im Landkreis Bad Doberan gestärkt werden. |
| 2. | Ziele und Grundsätze der Ausbildung zum Gruppenleiter/Gruppenleiterin (1) Die Grundausbildung zur Gruppenleiterin/Gruppenleiter kann durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und durch das Jugendamt erfolgen. Diese Richtlinie regelt die Mindestanforderungen an die Grundausbildung zur Gruppenleiterin/Gruppenleiter. Weitergehende Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel einer fachlichen oder verbandsspezifischen Vertiefung werden durch diese Richtlinie nicht berührt. (2) Ziel der Grundausbildung ist es, ehrenamtlich Tätige zu befähigen, Gruppen über einen längeren Zeitraum selbständig zu leiten und zu begleiten. Hierzu müssen ehrenamtlich Tätige mindestens in der Lage sein:
(3) Neben der Vermittlung von Inhalten sollen die ehrenamtlich Tätigen gruppendynamische Prozesse in der Grundausbildung selbst erleben und sich bewusst mit ihrer Rolle als Gruppenmitglied und Gruppenleiter vertraut machen und Gelegenheit haben, sich selbst zu erfahren. |
| 3. | (1) Nachfolgende pädagogische und psychologische Grundlagen für die Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz sind in der Grundausbildung zu vermitteln:
(2) Nachfolgende Grundlagen zur Organisation, Verwaltung und Förderung von Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sollen in der Grundausbildung vermittelt werden:
(3) Nachfolgende Kenntnisse über Rechtsgrundlagen sind in der Grundausbildung zu vermitteln:
(4) Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter sollen in der Grundausbildung befähigt werden, Gruppen in besonderen Problemlagen zu leiten bzw. zu begleiten. Hierzu zählen mindestens Kenntnisse über:
(5) Die Grundausbildung muss zusätzlich zu den unter Absatz 1 bis 4 empfohlenen Inhalten einen einschlägigen „Erste-Hilfe-Kurs" enthalten. Hier sind geeignete und zugelassene Bildungsträger einzubeziehen. |
| 4. | Dauer der Grundausbildung Die Grundausbildung hat ohne den in Nr. 3 (5) ausgewiesenen „Erste-Hilfe-Kurs" mindestens 35 Zeitstunden zu umfassen. |
| 5. | Bescheinigung über die Teilnahme und die erworbenen fachlichen Befähigungen (1) Eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme und die erworbenen fachlichen Befähigungen erfolgt durch den jeweiligen Träger der Grundausbildung den ehrenamtlich Tätigen gegenüber. (2) Ehrenamtlich Tätige, deren Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern liegt, können beim Landesjugendring Mecklenburg-Vorpommern e.V., Von-Flotow-Str. 7, 19059 Schwerin, einen Antrag auf Ausstellung einer Jugendleitercard stellen. Sie weisen anhand der Trägerbescheinigung die erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs zum Gruppenleiter sowie die Teilnahme an einem „Erste-Hilfe-Kurs" auf der Grundlage dieser Richtlinie nach. (3) Die ehrenamtlich Tätigen müssen zum Zeitpunkt der Ausstellung einer Jugendleitercard mindestens 16 Jahre alt sein. (4) Die Jugendleitercard ist bis zu drei Jahre gültig und kann nach Ablauf dieser Frist verlängert werden. Voraussetzung hierfür ist eine Bescheinigung eines Jugendhilfeträgers (im Sinne von § 2 Abs. 1 dieser Richtlinie) darüber, dass der betreffende ehrenamtlich Tätige noch im Aufgabenbereich der §§ 3 und 5 KJfG tätig ist und jährlich mindestens einmal an einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen hat. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Jugendleitercard entfallen, ist die Card an den Landesjugendring Mecklenburg-Vorpommern e.V. zurückzugeben. (5) Grundsätzlich sind die Ausbildungscurricula mit dem Jugendamt des Landkreises Bad Doberan abzustimmen. |
| 6. | Sonstiges (1) In der Jugendarbeit hauptamtlich tätige Mitarbeiter, die mindestens an einem Grundlagenkurs für Jugendarbeit teilgenommen haben, sind auch berechtigt, eine Gruppenleitercard zu erwerben. (2) Die Förderung von Ehrenamt kann nach der Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit vom 14.11.2001 gemäß Pkt. 2.11. nur erfolgen, wenn eine Gruppenleiterausbildung gemäß dieser Richtlinie nachgewiesen wird. Bei Antragstellung ist dazu eine Kopie der Gruppenleiterausbildung beizufügen. |
Landkreis Rostock
Am Wall 3-5
18273 Güstrow
Jugendamt
| Tel. |
| +49 38203 60-722 |
| Fax |
| +49 38203 60-490 |
| gregor.johannsen@lk-dbr.de |
Ansprechperson
| Herr Gregor Johannsen |
| Frau Michaela Gießler |
| Herr Hermann Duve |