Home » Verwaltung » Kreisverwaltung » Jugendamt » Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss

Beratung und Unterstützung zum Unterhaltsvorschussgesetz erhalten Sie zu den Sprechzeiten der Kreisverwaltung im Jugendamt in den Zimmern D02 und D04. Ansprechpartner sind:

Frau Lehmann

Frau Heusinger von Waldegge

Herr Schulz

Herr Meyer
A - F +Z

G - F

L - R

S - Y
+49 38203 60-703

+49 38203 60-738

+49 38203 60-702

+49 38203 60-704

 

  1. Wer hat Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem UVG?
  2. Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsleistungen?
  3. Wie hoch ist die Unterhaltsleistung? 
  4. Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung gezahlt? 
  5. Was muss man tun, um die Unterhaltsleistung zu bekommen?
  6. Welche Bedeutung hat der Übergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes auf das Land? 
  7. Welche Pflichten haben der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und der gesetzliche Vertreter des Kindes?
  8. In welchen Fällen muss die Unterhaltsleistung ersetzt oder zurückgezahlt werden? 
  9. Wie wirkt sich die Unterhaltsleistung auf andere Sozialleistungen aus?
  10. Wer hilft, wenn das Kind weitergehende Unterhaltsansprüche hat?


Unterhaltsvorschussgesetz

Seit dem 1.Januar 1980 gilt das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in den alten Bundesländern und seit dem 01.01.1992 auch in den neuen Bundesländern und Ostberlin. Mit diesem Gesetz wird den Schwierigkeiten begegnet, die ein alleinstehender Elternteil und seine Kinder haben, wenn der andere Elternteil sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kindern entzieht, zu Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist oder, ohne Waisenbezüge zu hinterlassen, verstorben ist. In diesen Fällen wird auf Antrag der Unterhalt von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus öffentlichen Mitteln gezahlt, jedoch längstens für die Dauer von 72 Monaten.

Die Unterhaltsansprüche dieser Kinder gegen den anderen Elternteil gehen in Höhe der öffentlichen Leistung auf das Land über. Die folgenden Punkte sollen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt des Unterhaltsvorschussgesetzes geben.

up

1. Wer hat Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem UVG?

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistung, wenn es     

a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 

b) im Bundesgebiet in häuslicher Gemeinschaft mit einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/ Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte/ Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist, 

c) nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Punkt 3 in Betracht kommenden Höhe Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge erhält. 

Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder ein alleinerziehender Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung oder Aufenthaltserlaubnis sind. Dabei beginnt der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen mit dem Ausstellungsdatum der Aufenthaltsgenehmigung oder der Aufenthaltserlaubnis. Für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Beginn des Aufenthaltsrechts.

 

up

2. Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsleistungen?

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn 

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (gleich, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder
  • der allein erziehende Elternteil mit einem Dritten verheiratet ist oder
  • der allein erziehende Elternteil in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt oder
  • das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Elternteilen hat oder
  • wenn von z.B. zwei Kindern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes allein aufkommt oder
  • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder in Vollpflege bei einer anderen Familie befindet oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen (z. B. den ihm bekannten Aufenthalt des anderen Elternteils zu nennen oder bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken) oder
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder von der Unterhaltszahlung freigestellt worden ist.

 

3. Wie hoch ist die Unterhaltsleistung? 

Die Unterhaltsleistung wird in Höhe des monatlichen Mindestunterhalts (§ 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 BGB) gezahlt, mindestens jedoch monatlich in Höhe von 279 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet, und in Höhe con 322 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Ab dem 01.01.2010 gelten die folgenden Mindestunterhaltsbeträge: in der ersten Altersgruppe 317 Euro, in der zweiten Altersgruppe 364 Euro. Hiervon wird das für ein erstes Kind zu zahlende (ganze) Kindergeld abgezogen, wenn der allein stehende Elternteil das Kindergeld erhält. Ab dem 01.01.2010 sind dies 184 Euro.

Hieraus ergeben sich derzeit die folgenden Leistungsbeträge: 

Kinder bis zu 6 Jahren:

Kinder von 6 Jahren
bis unter 12 Jahren:
317 EUR – 184 EUR)133 EUR


364 EUR – 184 EUR)180 EUR


Erhält das Kind (regelmäßig) Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o. g. Leistung nach dem UVG abgezogen. Das gleiche gilt für sonstige Leistungen des anderen Elternteils, wenn sie als aktuelle Unterhaltszahlungen an das Kind zu werten sind; dies sind z. B. Kindergarten-, Kindertagesstättenbeiträge, Gebühren für Musikunterricht.

Nicht abgezogen werden sonstiges Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.

up


4. Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung gezahlt?  

Die Unterhaltsleistung wird längstens 72 Monate gezahlt. Sie endet spätestens, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, und zwar auch dann, wenn die Höchstdauer von 72 Monaten noch nicht erreicht ist. 

Sind die Anspruchsvoraussetzungen nur für den Teil eines Monats erfüllt, wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt. 

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen bereits in der Zeit vor der Antragstellung vor, kann die Unterhaltsleistung auch rückwirkend, längstens jedoch für den letzten Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, wenn es nicht an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.

up


5. Was muss man tun, um die Unterhaltsleistung zu bekommen?

Die Unterhaltsleistung wird nur auf Antrag gezahlt. 

Den Antrag kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Kindes stellen. 

Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Behörde, in der Regel beim Jugendamt, gestellt werden. Es empfiehlt sich, dazu das amtliche Antragsformular zu verwenden, welches bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung erhältlich ist. 

Das Jugendamt ist auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich. 

Welche Unterlagen sollen Sie bei der Antragstellung unbedingt mitbringen: 

  • Geburtsurkunde des Kindes, Meldebestätigung/-registerauskunft des betreuenden Elternteils und des Kindes,
  • Personalausweis oder Reisepass, ausländische Staatsangehörige zusätzlich: gültiger Aufenthaltstitel,
  • Kindergeldnachweis, Lohnsteuerkarte des betreuenden Elternteils,
  • Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Titel), Sorgerechtsentscheidung/-erklärung,
  • Scheidungsurteil oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z.B. Bestätigung Ihres Rechtsanwalts),
  • Unterhaltstitel (z.B. Unterhaltsurkunde, Gerichtsurteil) oder Nachweis von Unterhaltsforderungen des Kindes,
  • (Mahn)Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes,
  • Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem UVG anderer Unterhaltsvorschusskassen,
  • ggf. Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt,
  • ggf. Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind.

up


6. Welche Bedeutung hat der Übergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes auf das Land?  

Der unterhaltspflichtige Elternteil soll nicht durch die öffentliche Leistung entlastet werden, wenn das Kind Leistungen nach dem UVG erhält . Daher gehen in Höhe dieser Leistungen die entsprechenden Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil und die Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge bis zur Höhe der gezahlten Leistung auf das Land über. 

Das Land versucht dann, sich an dem zahlungspflichtigen Elternteil schadlos zu halten. Allein die mit der Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes beauftragte Stelle ist nunmehr befugt, den übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend zu machen und vom zahlungspflichtigen Elternteil Zahlungen zur Erfüllung des Unterhaltanspruches entgegenzunehmen. 

Gleichzeitig mit dem Unterhaltsanspruch geht der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch auf das Land über; d. h. die zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Behörden können auch den bürgerlich-rechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil geltend machen.

 Schriftlich besteht die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung zurückzuübertragen. Dabei werden die geltend gemachten Unterhaltsansprüche (Inkasso) an das Land abgetreten. Der Unterhaltsleistungsempfänger darf dabei aber nicht mit Kosten belastet werden. Er kann selbst Prozesskostenhilfe vom Gericht erhalten, um damit einen eingeschalteten Rechtsanwalt zu bezahlen. Andere Kosten sind vom Land zu übernehmen.

up


7. Welche Pflichten haben der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und der gesetzliche Vertreter des Kindes? 

Wenn die Unterhaltsleistung beantragt oder bewilligt worden ist, müssen dieser Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes alle Änderungen, die für den Anspruch auf die Unterhaltsleistung von Bedeutung sind, unverzüglich der für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stelle anzeigen.

 

Dieser Anzeige bedarf es insbesondere, wenn

  • das Kind aus der häuslichen Gemeinschaft mit dem Elternteil ausscheidet oder stirbt;
  • der das Kind betreuende Elternteil heiratet (gleich, ob den anderen Elternteil oder einen Dritten)
  • der das Kind betreuende Elternteil eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs.1 LpartG begründet,
  • der das Kind betreuende Elternteil die häusliche Gemeinschaft mit dem anderen Elternteil aufnimmt;
  • die Vaterschaft zu dem Kind festgestellt ist,
  • sich der Betreuungsumfang des Kindes durch den anderen Elternteil nicht nur geringfügig erhöht,
  • der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird;
  • der andere Elternteil seine Bereitschaft zeigt, regelmäßig Unterhaltszahlungen für das Kind zu leisten oder wenn der Unterhalt für das Kind gepfändet wird,
  • für das Kind ein Unterhaltstitel geschaffen wurde,
  • der Vater zum Grundwehr- oder Zivildienst einberufen wird,
  • der andere Elternteil oder ein Stiefelternteil gestorben ist;
  • für das Kind Halbwaisenrente gewährt wird,
  • der alleinerziehende Elternteil umzieht.

 Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Mitteilungspflicht kann mit Bußgeld geahndet werden.

up


8. In welchen Fällen muss die Unterhaltsleistung ersetzt oder zurückgezahlt werden? 

Die Leistung nach dem UVG muss ersetzt oder zurückgezahlt werden, 

  • wenn bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind oder später die Anzeigepflicht verletzt worden ist.

    oder
     
  • wenn das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UVG hätte abgezogen werden müssen (vgl. Punkt 3).

up

9. Wie wirkt sich die Unterhaltsleistung auf andere Sozialleistungen aus?

Die Unterhaltsleistung gehört zu den Mitteln , die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie wird deshalb, z.B. bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und auf das Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Einkommen des Kindes angerechnet.


10. Wer hilft, wenn das Kind weitergehende Unterhaltsansprüche hat?

Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden sollen, berät und unterstützt Sie hierbei unser Jugendamt. 

Unabhängig von seinem allgemeinen Beratungs- und Unterstützungsauftrag können Sie mit dem Jugendamt erörtern, ob für Ihr Kind (und damit auch zu Ihrer Unterstützung) eine Beistandschaft sinnvoll ist. 

Eine Beistandschaft wird ohne weitere formelle Voraussetzung begründet, indem Sie beim Jugendamt eine entsprechende Erklärung abgeben. Das Jugendamt informiert Sie genau über Umfang, Inhalt und Aufgaben des Beistandes. Für Sie sind damit keinerlei Kosten verbunden.

Suche
User:
Name
Passwort
 
Kontakt

Landkreis Rostock
Am Wall 3-5
18273 Güstrow


Jugendamt

Tel.
+49 38203 60-722
Fax
+49 38203 60-490
E-Mail
gregor.johannsen@lk-dbr.de


Ansprechperson

Herr Gregor Johannsen
Frau Carmen Nitsch
Herr Andreas Schulz
Frau Birgit Lehmann
Frau Antje Heusinger von Waldegge