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Kataster- und Vermessungsamt

Kataster- und Vermessungsamt

Das KATASTER - und VERMESSUNGSAMT der Kreisverwaltung Bad Doberan informiert zur GEBÄUDEEINMESSUNGSPFLICHT

 

Die Gebäudeeinmessungspflicht gleicht einer öffentlichen Last, die auf dem Grundstück liegt. Sie ist keine persönliche Verpflichtung des Bauherrn
oder des Veräußerers. Bei Kauf eines noch nicht eingemessenen Gebäudes geht die Einmessungspflicht auf den neuen Eigentümer über.
Dieser Übergang erfolgt so oft und solange bis die Einmessungsverpflichtung erfüllt ist. Öffentliche Verpflichtungen können nicht durch
privatrechtliche Vereinbarungen aufgehoben werden.


Gesetzliche Grundlagen:

  • Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 713)
  • Kostenverordnung für Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie anderer Vermessungsstellen (VermKostVO M-V) vom 15.12.2008 (GVOBl. M-V S. 530)
 

Auszug aus dem VermKatG M-V

§ 3 Vermessungsstellen


(1)
Vermessungsstellen im Sinne diese Gesetzes sind
...
(2)
die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Vermessungs- und Katasterbehörden,
...
(3)
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,
...

§ 6 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen

(1)
Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind berechtigt, zu diesem Zweck Grundstücke und bauliche Anlage zu betreten und zu befahren, um die nach
pflichtmäßigem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können Personen, die an der Vermessung oder Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen.
Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden.

(2)
Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, muss den Eigentümern, Erbbau- oder Nutzungsberechtigten in angemessener Zeit vorher
mitgeteilt werden, es sei denn, dass hierdurch die Durchführung der nach diesem Gesetz wahrzunehmenden Aufgaben unverhältnismäßig beeinträchtigt werden würde.

§ 14 Pflichten der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten

(1)
Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen.

(2)
Ist für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster eine Vermessung erforderlich, so haben die jeweiligen Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken diese zu
veranlassen und die Kosten für die Durchführung zu tragen.

(3)
Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters
erforderliche Gebäudeeinmessung zu veranlassen und die Kosten für die Durchführung zu tragen. Satz 1 gilt auch für die seit dem 30. April 1994 nach § 64 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg- Vorpommern
genehmigungsfreien Wohngebäude. Wird das Gebäude auf Grund eines Erbbaurechtes errichtet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.

(4)
Die Vermessungs- und Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten
durchführen oder von einer anderen Vermessungsstelle durchführen lassen.

Gebührentarife

Die Gebühren für Vermessungsarbeiten sind für alle Vermessungsstellen in einem identischen Gebührentarif festgeschrieben. Die Grundgebühr bemisst sich nach dem Herstellungswert der baulichen Anlage(n).

Auszug aus dem Gebührentarif:

Herstellungswert Grundgebühr
bis 25.000 EUR 220 EUR
bis 250.000 EUR 475 EUR
bis 500.000 EUR 950 EUR
bis 1.000.000 EUR 1250 EUR
bis 1.500.000 EUR 1500 EUR
bis 2.500.000 EUR 1900 EUR

Diese Gebühren sind umsatzsteuerpflichtig.

Weiterhin sind Kosten für die Vermessungsunterlagen -Vorbereitungsgebühr- (61 EUR, umsatzsteuerpflichtig) und die Gebühr für die Übernahme der Vermessungsergebnisse in die Liegenschaftsdokumentation -Fortführung des Liegenschaftskatasters- (10% der Grundgebühr, umsatzsteuerfrei) hinzuzurechnen.

Beispiel:

Einfamilienhaus, Herstellungswert 135000 Euro

Vorbereitungsgebühr: 52,00 Euro, zzgl. 19% Ust. 61,88 Euro
Vermessungsgebühr 475,00 Euro, zzgl. 19% Ust. 565,25 Euro
Fortführung des Liegenschaftskatasters 47,50 Euro, umsatzsteuerfrei 47,50 Euro
Summe: 674,63 Euro

Vorbereitungs- und Vermessungsgebühr wird durch die Vermessungsstelle (Kataster- und Vermessungsamt oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, je nach Antragstellung) jeweils nach Erbringung der Leistung erhoben.

Die Gebühr für die Fortführung des Liegenschaftskatasters wird zeitlich versetzt durch das Kataster- und Vermessungsamt erhoben, nachdem die von der Vermessungsstelle erbrachten Leistungen im Liegenschaftskataster eingearbeitet sind.

Werden Gebäude von mehreren Gebäudebesitzungen auf unmittelbar benachbarten Grundstücken gleichzeitig eingemessen, ist eine Gebührenermäßigung zulässig.

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18209 Bad Doberan


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