Im Rahmen der Richtlinie zur Kulturförderung des Landkreises Bad Doberan können Veranstaltungen und Projekte, die das Kulturangebot im Kreisgebiet bereichern, unterstützt werden.
Richtlinie zur Kulturförderung des KreisesI. Allgemeine Grundsätze
Der Landkreis Bad Doberan kann den in seinem Kreisgebiet ansässigen natürlichen und juristischen Personen ( z.B. Vereine, kulturtreibende Gruppen, Kommunen, Künstler) nach Massgabe der nachfolgenden Richtlinie Zuschüsse gewähren. Unterstützt werden können solche Veranstaltungen und Projekte, die das Kulturangebot im Kreisgebiet bereichern bzw. von Personen aus dem Landkreis initiiert werden unda) für alle Bürger zugänglich sind,
b) öffentliches Interesse erwarten lassen sowie
c) Eigeninitiative und Mitverantwortung unterstützen oder fördern. Nicht gefördert werden Veranstaltungen und Projekte, die ausschliesslich oder überwiegend parteipolitischen oder gewerblichen Zwecken dienen.
II. Bewilligungsbedingungen
III. Gegenstand der Förderung
Chöre und Gesangvereine Kapellen / Blaskapellen / Bands weitere kulturschaffende Vereine und Initiativen als einheitlicher Sockelbetrag von 125,00 € pro Jahr,
sowie als Steigerungsbetrag 50,00 € für jedes öffentliche Konzert jede öffentliche Veranstaltung in eigener Trägerschaft,
begrenzt auf max. 2 Veranstaltungen pro Jahr.
Im laufenden Haushaltsjahr können eine Projekt- und Pauschalzuwendung nebeneinander nicht gewährt werden.
IV. Sonstige Fördermöglichkeiten
Neben der finanziellen Förderung ist die organisatorische und beratend- vermittelnde Unterstützung seitens des Sachgebietes Kultur
wesentlicher Bestandteil der Kulturförderung des Kreises. Diese Förderung umfasst besonders: - Vermittlung von Auftrittsmöglichkeiten
und Kontakten - Vermittlung und Durchführung von Ausstellungen und Veranstaltungen - organisatorische, technische, fachliche und
finanzielle Beratung
V. Schlussbestimmungen
Wenn der Antragsteller Fördermittel bei anderen Behörden beantragt hat, ist dies dem Sachgebiet Kultur
des Landkreises mitzuteilen. Bei Verletzung der Informationspflicht ist der Landkreis nach Einzelfallprüfung
berechtigt, die ausgereichten Fördermittel (ganz oder in Teilen) zurückzufordern.
VI. Inkrafttreten
Ab 1.1.2002 tritt die Richtlinie mit den Euro-Beträgen in Kraft.
Landkreis Bad Doberan
August-Bebel-Strasse 03
18209 Bad Doberan
Dezernat II
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Ansprechperson
| Herr Dr. Wolfgang Kraatz |
| Frau Elke Lorenz |