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Alleenschutz

Alleen-Schutz

§ 27 Landesnaturschutzgesetz - Schutz der Alleen

(1) Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderungen führen können, sind verboten.

(2) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist. Eine Maßnahme nach Satz 1 dient in der Regel erst dann überwiegenden Gründen der Gemeinwohls, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden kann.

Die untere Naturschutzbehörde ordnet Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen entsprechend den Bestimmungen des § 15 Abs.4 bis 6 [LNatG] an. Der Träger der Straßenbaulast hat die notwendige Unterhaltung in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen.

(3) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, hat die zuständige Behörde, insbesondere im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neupflanzungen vorzunehmen oder für deren Durchführung zu sorgen. Dabei sind bevorzugt standortgerechte und einheimische Baumarten einschließlich einheimischer Wildobstbaumarten zu verwenden. Die Neupflanzungen sind dem Landschaftsbild anzupassen und sollen gleichzeitig einen Bezug zur örtlichen Landeskultur haben.

Was Sie wissen sollten ...


1. Alleen - Anspruch und Wirklichkeit (in Vorbereitung)
2. Die Alleen im Landkreis (geplant)
3. Die schönsten Alleen - in Text und Bild (in Vorbereitung)

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