Neue Nachweispflichten für Tierhalter beim Einsatz von Arzneimitteln
Halter von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, haben ab dem 24. Sept. 2001 jede Anwendung von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegeben sind, in ein im Betrieb zu führendes Bestandsbuch einzutragen. Das Bestandsbuch hat folgende Angaben zu enthalten:
Die Angaben nach Nr. 1 und 2 erfordern eine so genaue Erfassung der behandelten Tiere, dass eine Bestimmung der Einzeltiere oder der Tiergruppe und deren Standort, bis hin zur kleinsten gemeinsam behandelten Einheit, unmittelbar möglich ist. Standortveränderungen sind während der Behandlungs- und Wartezeit ebenfalls zu dokumentieren.
Der Halter von Tieren hat für jeden Bestand ein Bestandsbuch zu führen. Dieses kann auch als elektronisches Dokument geführt werden und als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden.
Bei der Aufbewahrung des Bestandsbuches auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt werden, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrung verfügbar sind, jederzeit lesbar gemacht werden können, unveränderlich sind und mindestens einmal im Monat ausgedruckt werden.
Der Halter von Tieren hat das Bestandsbuch zusammen mit den entsprechenden
tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebelegen fünf Jahre, beginnend
mit dem Zeitpunkt der letzten Eintragung, aufzubewahren. Es ist der zuständigen
Behörde und dem bestandsbetreuenden Tierarzt auf Verlangen
vorzulegen.
Rechtliche Grundlage ist die Verordnung zur Änderung der
Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, und zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
vom 10. August 2001 (Bundesgesetzblatt Teil I, S.2131).
Dr. Schröder